Klage: 147

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Überprüfungsantrag abgelehnt

SGB X § 44




Widerspruch W 279/22
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 35 AS 784/22, 2023
Richter Oncken



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema




        Kurze Einleitung

Überprüfungsantrag abgelehnt

Am 01.12.2021 stellte die Klägerin einen Frist wahrenden Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide für den Gültigkeitszeitraum Januar 2020 bis 2021. Zeitgleich stellte Sie den Antrag auf Übersendung der Zweitschriften, um den Antrag auch Formwahrend auszuarbeiten.

"Vollständige Bescheidauflistung erfolgt nach Übersendung der Zweitschriften.

Die vorzunehmende Überprüfung betrifft sowohl die Übernahme der vollständigen Mietkosten, Nebenkostenabrechnungen und an bei der Freibetragsermittlung meines Einkommens."




         Chronologie



14.08.2017     .     Aufforderung zur Mietsenkung
"Aufforderung zur Mietsenkung .

Sehr geehrte Frau . . . ,

Sie erhalten zurzeit Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). In dieser Leistung sind auch Ihre Unterkunftskosten enthalten. Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Sofern die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind, erfolgt die Übernahme der tatsächlichen Kosten so lange, wie es dem Betroffenen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Art und Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

  • Ihre mtl. Unterkunftskosten (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) betragen derzeit 413,64 €.

  • Die angemessene Kaltmiete nach dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel des Märkischen Kreises beträgt für einen 1-Personen-Haushalt in Wohnungsmarkttyp 3 bei einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 50 m2 256,000.

  • Die maximal angemessene Bruttomiete (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) nach dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel des Märkischen Kreises beträgt für einen 1-Personen-Haushalt in Wohnungsmarkttyp 3 bei einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 50 m² 329,50 €.

  • Ihre Unterkunftskosten (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) übersteigen daher die angemessenen Kosten der Unterkunft um 84,14 €.


Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II fordere ich Sie daher auf, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Ihre Aufwendungen für die Unterkunft bis zum 28.02.2018 auf das angemessene Maß zu senken. Dies kann durch einen Umzug in eine kostengünstigere Wohnung, durch Untervermietung oder auf andere Weise geschehen.

Sollten Sie bis zum oben genannten Termin Ihre Unterkunftskosten nicht auf das angemessene Maß gesenkt haben, weise ich schon jetzt darauf hin, dass ab dem 01.03.2018 bei der Berechnung der zustehen-den Leistung nach dem SGB II nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 329,50 € berücksichtigt werden. Dies bedeutet auch, dass eine ab diesem Zeitpunkt entstehende Nebenkostennachzahlung ebenfalls nicht mehr übernommen werden kann.

Es steht Ihnen selbstverständlich frei, den Differenzbetrag zwischen der tatsächlichen und der angemessenen Miete, im Rahmen Ihrer Dispositionsfreiheit, aus dem Regelsatz zu finanzieren und in Ihrer Wohnung zu verbleiben .

Soweit Sie innerhalb der gesetzten Frist eine angemessene Wohnung beziehen, mache ich Sie schon jetzt daf8uf aufmerksam , dass eine Übernahme Vüiö i:Jmzugsküsten ode; 99f. einer erforderlichen Mietkaution nach § 22 Abs. 4 SGB 11 nur dann in Betracht kommt, wenn Sie vor Abschluss des Mietvertrages für die neue Wohnung die Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers zu den neuen Kosten der Unterkunft einholen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte rechtzeitig vor der Anmietung einer neuen Wohnung an Ihren persönlichen Ansprechpartner."


01.12.2021     .     Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X
"Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X Anforderung von Zweitschriften sämtlicher Bescheide 2020/2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide für den Gültigkeitszeitraum Januar 2020 bis 2021.

Aufhebung und Erstattung von SGB II Leistungen für den Zeitraum 07-09/20 2020-10-27 Abschließende Bewilligung von Leistungen (01.12.2020 bis 31.05.2021)

Vollständige Bescheidauflistung erfolgt nach Übersendung der Zweitschriften.

Die vorzunehmende Überprüfung betrifft sowohl die Übernahme der vollständigen Mietkosten, Nebenkostenabrechnungen und an bei der Freibetragsermittlung meines Einkommens."


(kein schlüssiges Konzept)


14.12.2021     .     Ablehnungsbescheid Überprüfungsantrag vom 01.12.2021
"Ihr Antrag vom 01.12.2021 auf Überprüfung der Bescheide Januar 2020 bis 2021 wird abgelehnt. Begründung:

Mit Schreiben vom 01.12.2021 haben Sie die Überprüfung der Bescheide Januar 2020 bis 2021 beantragt.

Der Überprüfungsantrag ist ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen. Für einen Antrag im Sinne des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist es erforderlich, dass die zu überprüfenden Bescheide konkret benannt und Gründe für. deren Unrichtigkeit angegeben werden. Wird der Antrag lediglich pauschal gestellt, so kann dieser ohne Sach- und Rechtsprüfung durch die Behörde abgelehnt werden. Sie haben nicht benannt, welcher Bescheid bzw. welche Bescheide überprüft werden sollen.
Eine Sach- und Rechtsprüfung war daher nicht erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann jede betroffene Person oder ein von dieser bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Für die Erhebung des Widerspruchs stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: . . . "


09.02.2022     .     Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X Teil 2
"Erinnerung
Sehr geehrter O.,
In meinem Schreiben vom 01.12.2021 hatte ich um die Übersendung von Zweitschriften gebeten. Dies ist bisher nicht erfolgt. Die vollständige Auflistung der zu überprüfenden Bescheide erfolgt gleich nach der Übersendung."


09.02.2022     .     Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid Überprüfungsantrag
"x

x"


16.02.2022     .     Widerspruchsverfahren W 279/22
"Ihr Schreiben vom 09. Februar 2022 wurde als Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2021 gewertet. Dieser Bescheid wurde am 14. Dezember 2021 zur Post aufgegeben und gilt gemäß § 37 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch am 17. Dezember 2021 als bekannt gegeben. Folglich begann die Widerspruchsfrist am 18. Dezember 2021 und endete am 17. Januar 2022. Ihr Widerspruch ist erst am 09. Februar 2022 und damit verspäte~ eingegangen. Er müsste damit als unzulässig verworfen werden.

Bevor ich über den Widerspruch entscheide, erhalten Sie Gelegenheit, die Gründe für das Fristversäumnis darzulegen. .

Sollte ich bis 03. März 2021 keine Antwort erhalten, werde ich davon ausgehen, dass Sie sich nicht weiter äußern wollen. Ich werde dann aufgrund des mir bekannten Sachverhaltes entscheiden.

Sie können den Widerspruch auch zurücknehmen. Verwenden Sie hierzu bitte den beigefügten Erklärungsvordruck."


04.03.2022     .     Widerspruchsbescheid W 279_22
"Entscheidung

Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen.

Die im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet.

Mit dem Bescheid vom 14. Dezember 2021 teilte das Jobcenter Märkischer Kreis der Widerspruchsführerin mit, dass die Überprüfung der Bescheide von Januar 2020 bis 2021 abgelehnt wird. Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.

Der Widerspruch ist unzulässig.

§ 84 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestimmt, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides einzureichen ist. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen (§ 36 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, SGB X). Ist diese Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist der Widerspruch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bescheides einzureichen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG)

Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt der Bescheid mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Im Bescheid wurde zutreffend auf die Widerspruchsfrist von einem Monat hingewiesen.

Der Bescheid wurde am 14. Dezember 2021 bei der Post aufgegeben und gilt folglich am 17. Dezember 2021 als bekannt gegeben.

Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Tag danach. Fällt das Ende der Widerspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Widerspruchsfrist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).

Die Widerspruchsfrist endete daher am 17. Januar 2022. Der Widerspruch ist erst nach Ablauf dieser Frist eingegangen.

Es sind keine Gründe erkennbar, die das Fristversäumnis rechtfertigen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG ermöglichen. Der Bescheid enthielt eine vollständige und verständliche Belehrung über Form und Frist des Widerspruches. Der Widerspruch hätte zum Zwecke der Fristwahrung auch ohne Begründung erhoben werden können. Der Bescheid war sachlich nicht zu prüfen.

Der Widerspruch konnte daher keinen Etiolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Rechtsbehelfsbelehrung"


22.03.2022     .     Klage wegen Widerspruchsbescheid vom 04.03.2022
"Klage wegen Widerspruchsbescheid vom 04.03.2022

(Überprüfung sämtlicher Bescheide von Januar 2020 bis 2021)" Begründung

Mit Schreiben vom 01.12.2021 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X. Mit dem Antrag erging eine Anforderung von Zweitschriften sämtlicher Bescheide 2020/2021 um den Antrag formgerecht stellen zu können.

Diesem Antrag kam der Beklagte nicht nach und vereitelte auf diese Weise die detaillierte Benennung der einzelnen angeforderten Bescheide.

Bereits die Tatsache dass die Klägerin aufgrund falscher Behauptungen seitens des Beklagten weit höhere Kosten der Unterkunft geltend machen kann, begründet die Erfolgsaussichten der Klage. Der Märkischer Kreis verfügt bis zum heutigen Tag über kein gerichtsfestes schlüssiges Konzept. Die Mitarbeiter haben lediglich Konzeptentwürfe ohne Rechtskraft. Damit wären sie nach geltendem Recht gezwungen die Wohngeldtabelle samt 10% Zuschlag anzuwenden.

Der Verweigerung der Übersendung der sämtlichen Bescheide ist ursächlich für die Zurückweisung.

Erst im Fall der Übersendung der angeforderten Bescheide, kann der Überprüfungsantrag nachgebessert werden.


25.03.2022     .     Eingangsbestätigung S 35 AS 784_22
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11.04.2022     .     Klageabweisung beantragt
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14.04.2022     .     Schriftsatz vom 11.04.2022 übersandt
"x

x"


15.07.2022     .    
"x

x"


14.10.2022     .     Antwort
"In der Klage wird auf Anfrage mitgeteilt, dass das Zustelldatum des Widerspruchbescheides vom 04.03.2022 nicht erinnerlich ist, da das Schreiben nicht per Zustellurkunde übersandt wurde.

Das Landessozialgericht NRW hat in seiner Entscheidung L 6 AS 120/17 am 23.06.2022 aus geurteilt, dass das Konzept des Märkischen Kreises 2014/2015 den Vorgaben des Bundessozialgerichts trotz jahrelanger Nachbesserungsversuche nicht genügt. Folgerichtig trifft dies in gleicher Weise auf die Jahrgänge 2016/2017 zu. Die Indexfortschreibung basiert auf dem gleichen unzureichenden Rohdatenmaterial.

Die Richter stellten fest:
"Der Nachbesserungsversuch ist gescheitert.
Das Konzept ist nicht schlüssig.
Die Revision wird nicht zugelassen."


02.11.2022     .     Anfrage vom SG Do
" In dem Rechtsstreit . . .

hat der Beklagte den Schriftsatz der Klägerin vom 14. Oktober 2022 zur Kenntnis genommen.

Hierzu nimmt der Beklagte wie folgt Stellung:

Der Widerspruch war als unzulässig zu verwerfen. Der Bescheid war sachlich nicht zu überprüfen."










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