Klage: 146

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Mietsenkungsverfahren, Konzept nicht schlüssig

SGB II § 22




Widerspruch W
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 60 AS 3648/16,
363,00 € & Zinsen (fehlen noch)
Richterin Wilschewski
Richterin Dr. Baldschun



       

Kurze Inhaltsübersicht:






1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
6.    Presseberichte zum Thema




        Kurze Einleitung

Zum 01.01.2014 führte der Märkische Kreis einen Konzept-Entwurf ein, offensichtlich mit dem Ziel die Kosten der Unterkunft dauerhaft zu minimieren. Das "Konzept" sollte angeblich den Qualitätsmerkmalen des Bundessozialgerichts entsprechen sollte. Eine Veröffentlichung wurde jedoch unterlassen. Der Märkische Kreis und auch das Jobcenter Märkischer Kreis hielten den Konzept-Entwurf der Hamburger Firma Analyse & Konzepte lange zurück.

Erst eine Anfrage nach dem Informationsgesetz vom 06.01.2021 führte zur Herausgabe des Konzeptes. Endbericht Märkischer Kreis, November 2013

Der Kläger staunte nicht schlecht, als er in dem 65 Seiten starken Untersuchungsbericht auf den Seiten 45-53 fremde Histogramme fand aus dem Saalekreis fand.

Quelle: Mietwerterhebung Saalekreis 2012 www.analyse-konzepte.de






         Chronologie



16.01.2016     . Aufforderung zur Mietsenkung
"Sie erhalten zurZeit Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). In dieser Leistung sind auch Ihre Unterkunftskosten enthalten. Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Sofern die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind, erfolgt die Übernahme der tatsächlichen Kosten so lange, wie es dem Betroffenen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Art und Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

• Ihre mtl. Unterkunftskosten (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) betragen derzeit --- 390,00 €.

• Die angemessene Kaltmiete nach dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel des Märkischen Kreises beträgt für einen 1-Personen-Haushalt in Wohnungsmarkttyp 3 bei einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 50 m2 --- 256,00 €.

• Die maximal angemessene Bruttomiete (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) nach dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel des Märkischen Kreises beträgt für einen 1-Personen-Haushalt in Wohnungsmarkttyp 3 bei einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 50 m2 --- 329,50 €.

• Ihre Unterkunftskosten (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten)übersteigen daher die angemessenen Kosten der Unterkunft um 60,50 €.

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB 11 fordere ich Sie daher auf, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Ihre Aufwendungen für die Unterkunft bis zum 31.07.20161 auf das angemessene Maß zu senken. Dies kann durch einen Umzug in eine kostengünstigere Wohnung, durch Untervermietung oder auf andere Weise geschehen.

Sollten Sie bis zum oben genannten Termin Ihre Unterkunftskosten nicht auf das angemessene Maß gesenkt haben, weise ich schon jetzt darauf hin, dass ab dem 01.08.2016 bei der Berechnung der zustehenden Leistung nach dem SGB II nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 329,50 € berücksichtigt werden. Dies bedeutet auch, dass eine ab diesem Zeitpunkt entstehende Nebenkostennachzahlung ebenfalls nicht mehr übernommen werden kann.

Es steht Ihnen selbstverständlich frei, den Differenzbetrag zwischen der tatsächlichen und der angemessenen Miete, im Rahmen Ihrer Dispositionsfreiheit, aus dem Regelsatz zu finanzieren und in Ihrer Wohnung zu verbleiben.

Soweit Sie innerhalb der gesetzten Frist eine angemessene Wohnung beziehen, mache ich Sie schon jetzt darauf aufmerksam, dass eine Übernahme von Umzugskosten oder ggf. einer erforderlichen Mietkaution nach § 22 Abs. 4 SGB II nur dann in Betracht kommt, wenn Sie vor Abschluss des Mietvertrages für die neue Wohnung die Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers zu den neuen Kosten der Unterkunft einholen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte rechtzeitig vor der Anmietung einer neuen Wohnung an Ihren persönlichen Ansprechpartner."


19.07.2016     Bescheid

25.07.2016     Bescheid

26.11.2016     Bescheid

08.07.2021     .   Termin soll aufgeschoben werden
"in dem oben genannten Rechtsstreit teile ich mit, dass ich Rücksprache mit dem Vorsitzenden des 6. Senates gehalten habe. Der Senat ist in der Tat nicht von der Schlüssigkeit des Konzeptes überzeugt, hat dem Beklagten aber Gelegenheit zur Nachbesserung des Konzeptes innerhalb von 3 Monaten gegeben . Ein Urteil ist noch nicht ergangen.

Da das Ergebnis der Nachbesserung auch für das vorliegende Verfahren erheblich sein dürfte, könnte die Kammer in der mündlichen Verhandlung nur eine Vertagung beschließen.

Ich beabsichtige den Termin daher aufzuheben. Da sich der Kläger jedoch schon länger nicht mehr im Leistungsbezug befindet, wird der Beklagte um Prüfung gebeten, ob dem Kläger in diesem Einzelfall ein Angebot - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - zur einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits gemacht werden kann."


27.07.2021     .     Terminaufhebung
"in dem oben genannten Rechtsstreit ist der Termin zur vom 06.09.2021 um 09:00 Uhr aufgehoben worden. Grund: Schriftsatz der Beklagten vom 26.07.2021 Ihr Erscheinen ist daher nicht erforderlich.

In dem Rechtsstreit S 60 AS 3648/16

mag der Termin in diesem Verfahren aufgehoben werden.

Der Kläger errechnet Zinsen nicht entsprechend der Vorschrift des § 44 SGB I."


Der Beklagtenvertreter räumt ein, die Berechnungsvorschriften des SGB I zu kennen, wendet sie aber nicht gesetzeskonform an.


29.07.2022     .     Stellungnahme
"der Schriftsatz des SG Dortmunds vom 08.07.2021 hat den Antragsteller & Kläger am 20.07.2021 erreicht.

Der Antragsteller & Kläger teilt nachfolgend dazu mit:

Der Kläger sieht seine Ausführungen, auch in ihrer Art & Weise, durch Art. 5 GG geschützt."


12.08.2022     .     Frist zur Nachbesserung beim LSG nachgefragt
"am 01.06.2021 wohnte ich als Zuschauer der mundlichen Verhandlung des 6. Senats zum Az.: L 6 AS 120/17 bei.

Da ich mich selbst vor dem Sozialgericht Dortmund bzgl. selbigen Sachverhalts in nachfolgenden Aktenzeichen:

  • S 60 AS 1373/16 . L 21 AS 145/20 S 60 AS 3648/16 S 60 AS 5489/16


gegen beklagtes Jobcenter verteidige, benotige ich bitte eine Information.

Innerhalb des verhandelten Az.: L 6 AS 120/17 raumte man der Beklagten eine 3-Monats- Frist zur Nachbesserung ein . meine Frage nun: wann begann diese Frist und an welchem Tage wird sie enden . rechnerisch muste dieses m. E. der 01.09.2021 sein."


12.12.2022     Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaHs
"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:

      -vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 in Höhe von 56,60 Euro mehr als bisher bewilligt

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 19.07.2016, 25.07.2016 und 26.11.2016 werden insoweit aufgehoben.

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 in folgender Höhe bewilligt: Monatlicher Gesamtbetrag für August 2016 bis September 2016 in Höhe von 333,80 Euro 6 x 56,60 Euro = 333,80 Euro"


29.12.2022     Schriftsatz des SG Dortmund vom 29.12.2022 an das Jobcenter
"Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Streitsache wird unter Hinweis darauf, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe zum Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen in der Sache L 6 AS 120/17 inzwischen vorliegen, um Mitteilung gebeten, ob ein Vorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits, in dem es um die Höhe der Leistungen im Zeitraum August 2016 bis Januar 2017 geht, unterbreitet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Die Vorsitzende der 60. Kammer
Dr. Baldschun
Richterin am Sozialgericht
(maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)."


18.01.2023     2023_01_18_Antwort_auf_die_gerichtliche_Anfrage_vom_29.12.2022.pdf    
"In dem Rechtsstreit - S 60 AS 3648/16 -

auf die gerichtliche Anfrage vom 29.12.2022 teile ich mit, dass die auf Grund des Urteils des LSG NRW zu GZ L 6 AS 120/170 für erforderlich gehaltene Anpassung bereits mit Änderungsbescheid vom 12.12.2022, dem Sozialgericht übersandt mit Schriftsatz vom 13.12.202 mitgeteilt, vorgenommen wurde."

SG Dortmund:
Die Schriftsätze haben sich überschnitten. Der Beklagte ist noch um Stellungnahme zu den Kosten und zur Verzinsung gebeten, diese Stellungnahme steht noch aus."


19.01.2022     Zahlungseingang    
Zahlungseingang 79,10 € Zinsen? Bundesagentur für Arbeit-Service-Ha

Die geschuldete Verzinsung von Amtswegen nach § 44 SGB I musste wieder über das Sozialgericht extra eingefordert werden.

Eine konkrete Abrechnung fehlt noch immer.








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         Presseberichte zum Thema: Mietsenkungsverfahren, Konzept nicht schlüssig

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2022-12-31    LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 Vom Jobcenter Märkischer Kreis über viele Jahre um Kosten der Unterkunft betrogen .

2022-12-21    LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 Vom Jobcenter Märkischer Kreis über viele Jahre um Kosten der Unterkunft betrogen

2022-12-18    LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 Sozialgericht Dortmund prüft Wohnkosten für Hartz IV-Bezieher im Märkischen Kreis .

2022-12-16    IKZ-Online (Bezahlschranke) SOZIALLEISTUNGEN - Iserlohn: Streit um Unterkunftskosten mit dem MK geht weiter jpg



2022-12-06    LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 Für das Jahr 2021 und 2022 jetzt Überprüfungsanträge stellen .

2022-12-03    LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 Die Desinformationskampagne des Jobcenter Märkischer Kreis wird fortgesetzt .

2022-11-22    LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 Die Entwicklung der Sozialwohnungen im Märkischer Kreis .

2022-11-14    LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 Unterkunftskosten im Märkischen Kreis für Empfänger nach Leistungen des SGB II/ SGB XII zu niedrig .

2022-10-18    LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 Vorsätzliche Täuschung der Leistungsberechtigten .

2022-09-22    LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 Betrug durch Falschberatung bei den Kosten der Unterkunft - Überprüfungsanträge stellen .

2022-08-15    LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG plus 10% Sicherheitszuschlag Teil II .

2022-08-10    LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG plus 10% Sicherheitszuschlag .

2021-07-25    LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 Jobcenter vertuschen ihre eigenen Betrügereien als „Verjährung“

2022-06-27    LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 Unterkunftskosten im Märkischen Kreis für Empfänger nach Leistungen des SGB II/ SGB XII zu niedrig .

2022-06-24    LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 Das Konzept 2014 hielt der sozialgerichtlichen Prüfung nicht Stand .



2016

2016-11-17    LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 Iserlohnerin klagt gegen Hartz IV­Mietspiegel .
"Hintergrund war die Situation am Wohnungsmarkt in den Jahren 2013 und 2014", sagt Volker Riecke, Leiter des Jobcenters im Märkischen Kreis. Weil es durch den demografischen Wandel zu Leerständen gekommen sei, seien auch die Mieten gesunken. Mit den neuen Sätzen habe man sich nur an die Realität angepasst. Dass allerdings viele Hartz IV­Bezieher angeben, mit diesen neuen Werten nicht klarzukommen, weiß auch Riecke. 2015 und in diesem Jahr bis September gab es schon rund 700 Widersprüche gegen Bescheide des Jobcenters, wo es um die Kosten der Unterkunft geht. ."








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