Chronologie
02.09.2022
Mail-Mitteilung an das Jobcenter
"Sehr geehrter Herr L.,
Bitte helfen sie mir es ist dann der zweite Monat wo ich keine Miete zahlen kann,"
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13.09.2022
. Offene Mietrückstände
"hiermit weisen wir Sie darauf hin, dass die Mietzahlungen für die Monate August und September 2022 bislang nicht auf unserem Konto eingegangen sind.
Zurzeit bestehendaher offene Mietrückständein Höhe von 1.060,00 EUR (zweimal 530,00 EUR). Zudem haben Sie auch die 2.Rate der Kaution (350,00 EUR) bislang nicht überwiesen.
Diese Rate war am 07.09.2022 fällig.
Bezüglich der 2.Rate der Kaution können wir Ihnen gerne einen Zahlungsaufschub gewähren. Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich an.
Bezüglich der Miete können wir ihnen leider keine Ratenzahlung anbieten, da wir dieses Geldfür Rennovierungsarbeiten fest eingeplant haben.
Gerne bestätigen wir Ihnen, dass wir bei Begleichung der offenen Rückstände auf eine Kündigung verzichten und das Mietverhältnis gerne fortsetzen."
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16.09.2022
Antrag auf ein Darlehen für Mietrückstände
07.10.2022
Ablehnungsbescheid Mietdarlehen
"Ihrem Antrag vom 16.09.2022 auf ein Darlehen kann nicht entsprochen werden.
Sie begründen Ihren Antrag wie folgt:
• Sie könnten die laufende Miete nicht zahlen
Ihre derzeitigen Mietkosten übersteigen den übernahmefähigen angemessenen Höchstsatz. Daher ist zu erwarten,
dass erneut Mietrückstände entstehen. Eine unangemessene Unterkunft dauerhaft zu sichern ist nicht möglich
(§ 22 Absatz 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II)."
(Es lag und liegt kein schlüssiges Konzept vor! Die unbestätigte Mietobergrenze (BKM) für zwei Personen wird mit 441,35 € behauptet. Die tatsächlicht Miete der Antragstellerin beträgt
450,00 €, also gerademal 8,65 €. über dem Schätzwert. Allerdings muss sie Regelung ohne Konzept Anwendung finden: WoGG § 12 plus eines Sicherheitszuschlages von 10%.
Damit liegt die derzeit angemesse Miete für zwei Personen bei 530,00 €) Ein weiteres Kind ist unterwegs.
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15.10.2022
. Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid Mietdarlehen vom 07.10.2022
"mit Bescheid vom 07.10.2022 lehnten Sie meinen Antrag auf ein Darlehen für die
Übernahme meiner Mietrückstände ab.
Sie behaupteten:
„Ihre derzeitigen Mietkosten übersteigen den übernahmefähigen angemessenen
Höchstsatz. Daher ist zu erwarten. dass erneut Mietrückstände entstehen. Eine
unangemessene Unterkunft dauerhaft zu sichern ist nicht möglich.
(§ 22 Absatz 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II).“
Allerdings vermieden Sie einen übernahmefähigen angemessenen Höchstsatz zu
benennen. Das Jobcenter Märkischer Kreis benennt bis heute Mietobergrenzen, die
lediglich auf einem bisher ungeprüften und unbestätigten Konzeptentwurf basieren
und somit keinerlei Rechtskraft haben.
Dieses Vortäuschen falscher Tatsachen in der Absicht der vorsätzlichen
Vermögensschädigung ist strafrechtlich bedenklich
Bis zur höchstrichterlichen Bestätigung gilt: Fehlt ein schlüssiges Konzept, so
müssen die Mietobergrenzen nach dem WoGG § 12 plus eines Sicherheitszuschlages von 10% gezahlt werden.
Das Bundessozialgericht hat den Jobcentern zudem eine Entscheidungsfindung zum Erhalt von Wohnraum abgenommen.
Das Bundessozialgericht urteilte, dass Jobcenter die Mietschulden in Form eines
Darlehens zahlen müssen, eine drohende Wohnungslosigkeit ist dabei nicht
zwingend erforderlich. Zudem ist ein förmlicher Antrag nicht notwendig, urteilte
das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7/14 AS 52/21 R) 13.09.2022
Zuletzt will ich darauf hinweisen, dass der erleichterte Zugang zu Grundsicherungsleistungen noch bis zum 31. Dezember 2022 gilt."
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15.10.2022
. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung S 70 AS 2847_22 ER
"wegen: Verweigerung einer Gewährung eines Darlehens für Mietrückstände zum dauerhaften Wohnungserhalt und sofortiger Leistungseinstellung mit der Behauptung eines fiktiven Einkommens"
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17.10.2022
Eingangsbestätigung
26.10.2022
. Dokumente für Sozialgericht übersandt
27.10.2022
Das Jobcenter beantragt den Antrag abzuweisen
"Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben.
Denn mit Bescheiden vom 24.10.2022 wurde der Antragstellerin zu 1) sowohl ein Darlehen zur Tilgung der Mietrückstände als auch Arbeitslosengeld II
für die Zeit von Oktober 2022 bis September 2023 bewilligt.
Der Antrag bezüglich der Antragstellerin zu 1) Ist schon deshalb abzuweisen, da Sie Ihre Angaben zu Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat iSd § 294 ZPO.
Der Antrag der Antragstellerin zu 2) ist schon deshalb unbegründet, da Sie nicht hilfebedürftig iSd § 9 SGB II ist.
Denn sie konnte Ihre Bedarfe von € 576.00 aus dem bei Ihr anzurechnenden Einkommen aus den monatlichen Unterhaltszahlungen von € 520,00
und dem für gezahlten Kindergeld von € 219,00 vollständig decken."
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