Klage: 105gegen das Jobcenter HagenThema: Förderung aus dem Vermittlungsbudget
SGB III § 44 Sozialgericht Dortmund, Abhilfe nach Einreichung einer Untätigkeitsklage (kein Az.)
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Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. Gesetzliche Grundlage |
3. Chronologie |
4. Urteile zum Thema |
5. Infos zum Thema |
6. Presseberichte zum Thema |
7. Foreneinträge zum Thema |
Kurze Einleitung
Erst nach einer Bearbeitungszeit von 12 Monaten und einer Untätigkeitsklage zahlt das Jobcenter Hagen 35,00 Euro Bewerbungskosten aus. Am 17.03.2016 wurde persönlich beim Arbeitsvermittler (i.F. AV) ein Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten gestellt, der die hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigte. Zwar ist die Übernahme der Bewerbungskosten eine KANN-Leistung, diese wird jedoch aufgrund nicht vorhandener Eigenleistungsfähigkeit und der Tatsache, dass der Regelsatz hierfür nicht vorgesehen ist zu einer MUSS-Leistung. Der Leistungsträger hat somit kein Ermessen. Dies konnte durch Internetrecherche in Erfahrung gebracht werden, zu keinem Zeitpunkt wurde der Leistungsberechtigte (i.F. LB) hierüber von den unterschiedlichsten AV's informiert. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit sind diese jedoch nach § 13 - 15 SGB I zur Aufklärung, Beratung und Auskunft verpflichtet. Laut Aussage des Oberbürgermeisters der Stadt Hagen ist den Angestellten des JC's Hagen bekannt, dass die bestehenden Beratungspflichten durchgeführt werden müssen. Dennoch wird seitens der Angestellten des JC's dies allzu gerne vermieden. Der vollständig ausgefüllte Bewerbungskostenantrag wurde dann am 26.09.2016 nachweissicher (d.h. per Fax mit Sendeprotokoll und Bildvorschau) eingereicht. Die Nachweise über die Eigenbemühungen wurden dem AV persönlich zur Einsichtnahme vorgelegt und dies notiert. Da auch nach 6 Monaten weder der Geldeingang zu verzeichnen noch ein Bescheid zugestellt worden war, wurde schließlich am 27.03.2017 beim zuständigen Sozialgericht Untätigkeitsklage eingereicht, um das JC zu einer Entscheidung zu bewegen. Am 12.04.2017 wurde dann endlich über den Bewerbungskostenantrag seitens des JC beschieden und dieser in vollem Umfang bewilligt. Eine weitere Woche später konnte der Zahlungseingang verzeichnet werden. Der hier geschilderte Fall ist leider nur einer von vielen, in dem das JC sich durch Nichtbearbeitung auszeichnet und somit gegen gültige, rechtliche Grundlagen verstößt. |
Chronologie
17.03.2016 mündliche Antragstellung auf Bewerbungskosten beim Sachbearbeiter 26.09.2016 Bewerbungskostenantrag für 10 Bewerbungen schriftlich gestellt 27.03.2017 Untätigkeitsklage eingereicht 12.04.2017 Bewilligungsbescheid 18.04.2017 Zahlungseingang |
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