Klage: 073gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: Keine Post erhalten - trotzdem Sanktionen
SGB II § 31 Sozialgericht Dortmund, Az.: S 60 AS 5315/15, W 2343/15
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 60 AS 5316/15, W 2342/15
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 60 AS 41/16, 2016
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Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. Gesetzliche Grundlage |
3. Chronologie |
Kurze Einleitung
![]() Sanktionieren auf Biegen und Brechen! Wider die Vernunft! Wider besseres Wissen. Rechtsgrundlos! Und selbst wider die geltende Rechtsprechung der Sozialgerichte. Dafür steht das Jobcenter HEMER. (Klage039; Klage044;   Klage045;   Klage069) Aber wer keine Einladung erhält, wird nicht kommen und wer keine Handlungsaufforderung bekommt, kann einer solchen nicht Folge leisten. Das erschließt sich jedem, der seinen Kopf zum Mitdenken nutzt. Und selbst wenn man Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage hätte, müsste man überprüfbare Beweise darlegen können, statt aufgrund von Unterstellungen zu sanktionieren. Immerhin es ging nicht "nur" um 478,80 € - es geht um die rechtgrundlose Unterschreitung des Soziokulturellen Existenzminimums. In der vorliegenden Dokumentation geht es um einen Leistungsberechtigten, der glaubhaft versichert hatte, über Monate mehrere Schreiben des Jobcenters nicht bekommen zu haben. Der Mann hat keinen Grund das Jobcenter zu meiden oder gestellten Aufgaben nicht nachzukommen. Außerdem war er als Bestand nach § 44 SGB X viel öfter als gefordert im Jobcenter, stand also zum Gespräch zur Verfügung. Und obwohl auch die Problematik der postalischen Zustellung bereits mehrfach in den letzten Jahren thematisiert wurde und damit amtsbekannt war, wurden in rascher Folge mehrere Sanktionen vollstreckt. Die ersten Zwei wurden jetzt zurückgenommen. Andere Klagen werden folgen. |
I. Gesetz![]() |
§ 31 SGB II Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II |
§ 31 SGB II Pflichtverletzungen |
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen, 2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. (2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt. (3) Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom Hundert kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend 1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, 2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt, 3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. (5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Absatz 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. (6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren. |
§ 31 SGB II
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis 1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, 2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, 3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn 1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, 2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, 3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder 4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. § 32 SGB II (1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend. |
Chronologie
![]() 07.01.2015 EGV VA 11.06.2015 Sanktionsbescheid vom 01.07.2015-30.09.2015 á 39,90 € wegen eines Meldeversäumnisses 22.07.2015 EGV VA . (22.07.2015 bis 15.02.2016) 03.09.2015 Sanktionsbescheid vom 01.10.2015-31.12.2015 á 119,70 € wegen fehlender Eigenbemühungen
08.10.2015 Sanktionsbescheid vom 01.11.2015-31.01.2016 à 119,70 € wegen Nichtbewerbung
17.01.2015 EGV 13.04.2015 Bewilligungsbescheid 17.07.2015 Bewilligungsbescheid 12.10.2015 Persönliche Vorsprache im Jobcenter Hemer:
23.10.2015 Widerspruch (S 60 AS 5316/15, W 2342/15) 23.10.2015 Widerspruch (W 2344/15) 26.10.2015 Widerspruch (S 60 AS 5315/15, W 2343/15) 26.10.2015 Widerspruch (S 60 AS 41/16) 01.12.2015 Widerspruchsbescheid (S 60 AS 5316/15; W 2342/15) 01.12.2015 Klage (Bescheid vom 11.06.2015) (S 60 AS 5316/15; W 2342/15) 01.12.2015 Widerspruchsbescheid zum Bescheid vom 03.09.2015 (S 60 AS 5315/15; W 2343/15) 01.12.2015 Klage (Bescheid vom 03.09.2015) (S 60 AS 5315/15; W 2343/15) 01.12.2015 Widerspruch (W 2344/15 vom 23.10.2015) 01.12.2015 Widerspruchsbescheid (S 60 AS 41/16) 21.12.2015 Eingangsbestätigung der Klage (S 60 AS 5315/15, W 2343/15) 21.12.2015 Eingangsbestätigung der Klage (S 60 AS 5316/15, W 2342/15) 28.12.2015 Widerspruchsbescheid wegen Helfertätigkeit (S 60 AS 41/16) 20.04.2016 erweiterte Klagebegründung (S 60 AS 5315/15; W 2343/15)
20.04.2016 erweiterte Klagebegründung (S 60 AS 5316/15; W 2342/15)
20.04.2016 erweiterte Klagebegründung (S 60 AS 41/16, )
24.06.2016 Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren (S 60 AS 41/16, )
29.06.2016 Per Barschecks wurden 475,95 € (und 370,04 €) angewiesen.
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