Klage: Beispiel 062gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: Erstausstattung - Gardine
SGB II § 24 Widerspruch W 2154/11
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 27 AS 5020/11, 26.03.2013
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Kurze Einleitung
Nein, nein, nein! Selbst für eine Gardine für nur 15,00 € müssen Erwerbslose im Jobcenter Märkischer Kreis Widerspruchs- und Klageverfahren führen. Ohne Anwalt geht hier scheinbar gar nichts mehr. - Gut zu wissen! Allerdings müssen Jobcenter-Mitarbeiter grundsätzlich Ermessen ausüben, wenn es um die Gewährung von Leistungen geht. Was bedeutet es dann für die Bewertung einer Behörde, wenn bereits eine eigenverantwortliche Entscheidung über "15,00 €" als Kompetenzüberschreitung zu betrachten ist? Und was bedeutet das für eine Qualitätssicherungsinstanz wie die Widerspruchstelle, wenn dort Klagen auf "Deubel komm raus" provoziert werden müssen? Selbst Montagehelfer müssen bisweilen Entscheidungen in dieser Größenordnung fällen. Das Beispiel zeigt einmal mehr, dass die Iserlohner Behörde, die nach außen damit wirbt, Menschen für den ersten Arbeitsmarkt fit machen zu wollen, intern dermaßen inkompetent geführt wird, dass begründete Zweifel bestehen, ob jemand mit solchen Führungsdefiziten allein in der freien Wirtschaft überleben könnte. (Möglicherweise noch als Montagehelfer in der Zeitarbeit.) § 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen (Stand: 28.7.2014) (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen. (2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden. (3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. (5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. (6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte. |
Chronologie
23.08.2011 Antrag auf Kostenübernahme 07.09.2011 Ablehnungsbescheid 27.09.2011 Wiederholungsantrag 03.11.2011 Widerspruch . . . fast zwanzig Monate später . . . 26.03.2013 Sitzungsprotokoll |
Urteile zum Thema: Erstausstattung Gardinen
2007-04-02 SG Münster, S 5 AS 55/07 ER " 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 100,- EUR zur Anschaffung von Gardinen zu zahlen. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller darlehnsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 170,- EUR zur Anschaffung einer Matratze zu zahlen." |