Chronologie
Vorgeschichte:
abgekartete Vermögensschädigung durch das Jobcenter Märkischer Kreis
Die vorliegende Dokumentation beweist zugleich, dass das
Strafprozessverfahren 17 Cs-500 Js 219/10-174/11 gegen den Seitenbetreiber
vom 28.11.2011 ein Fehlurteil der Richterin Coenen war.
Die Strafanzeige lautete auf "falsche Verdächtigung in zwei Fällen,
in einem Falle tateinheitlich mit übler Nachrede - Vergehen nach §§ 164, 187, 194 Abs. 3 Satz 1, 52, 53 StGB"
Der Geschäftsführer des JobCenter Märkischer Kreis, Volker Riecke, hatte auf die Betrugsanzeige des Seitenbetreibers seinerzeit
mit einer Gegenanzeige reagiert und setzte hinzu:
"Daher bin ich auch der Auffassung,
dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht."
Volker Riecke, Geschäftsführer
Diesem berechtigten Interesse an Öffentlichkeit komme ich mit dieser Seite gerne ein weiteres Mal nach.
Diese neuen Sachverhalte beweisen zugleich überprüfbare Falschaussagen der Jobcentermitarbeiter im Strafprozess.
05.07.2020
Zinsen angemahnt
"Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit hat die Behörde bei
verspäteter Leistungsgewährung den nach zu leistenden Betrag von Amtswegen mit
4% zu verzinsen. Eine ausdrückliche Antragstellung des Leistungsberechtigten ist
nicht erforderlich.
Sie haben diese Verzinsung gesetzwidrig verschwiegen und unterlassen.
Und obwohl das Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 (28, 23) AS 70/09, 31.03.2014
das Jobcenter Märkischer Kreis rechtskräftig verurteilt hatte über den Zeitraum
vom 21.07.2005 - 21.11.2005 neu zu bescheiden, wurde erst nach mehrfacher Anmahnung und Ankündigung einer Zwangsvollstreckung am 04.02.2015 ein
korrigierter Bewilligungsbescheid erlassen.
Der Zahlungszugang in Höhe von 1551,82 € erfolgte erst am 05.02.2015 per
Gutschrift der Bundesagentur für Arbeit. Es wurden keine Zinsen gezahlt."
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05.08.2020
Untätigkeitsklage
"wegen: Untätigkeit in der Ermittlung und Auszahlung der Verzinsung gem. § 44 SGB I
beantrage ich,
die Beklagte zu verurteilen die gesetzlichen Vorgaben des SGB I § 44 in dem Verfahren Sozialgericht Dortmund,
Az.: S 40 (28, 23) AS 70/09, 31.03.2014
Minderungszeitraum: 21.07.2005 bis zum 21.11.2005 (1.551,82 Euro) endlich umzusetzen und die Zinsen ordnungsgemäß nach zu leisten."
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19.08.2020
Eingangsbestätigung S 87 AS 3425/20
15.12.2020
Ladung zum Erörterungstermin am 03.03.2021 (später aufgehoben)
16.12.2020
Ablehnungsbescheid
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.
Ihrem Antrag habe ich nicht entsprochen.
Der Zinsanspruch ist gemäß § 45 I SGB I verjährt.
Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB"
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06.01.2021
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid
"Der Ablehnungsbescheid vom 16.12.2020 ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
1. Die Verzinsung wurde nicht „beantragt“, sondern eingefordert.
Die Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen ist gesetzlich geregelt und
als Bringschuld zu 100% in die Leistungspflicht des Sozialträgers gestellt. Die
Auszahlung hätte von Gesetzes wegen zeitgleich mit der geschuldeten
Sozialleistung gezahlt werden müssen.
Solche wissentlich und vorsätzlich
unterlassene Auskehr der Zinsen ist möglicherweise strafrechtlich als
Unterschlagung oder als beabsichtigte Vermögensschädigung als
Betrugsdelikt zu verfolgen"
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06.01.2021
Ablehnungsbescheid an das SG Dortmund übersandt
15.01.2021
Klagerücknahmeerklärung erbeten (S 87 AS 3425/20)
In der Untätigkeitsklage hat die Widerspruchstelle entschieden, dass sie den § 44 SGB I weiterhin ignorieren darf,
weil die Rechtsbeugung jahrelang nicht aufgefallen war . . .
"In dem Rechtsstreit . . .
hat der Beklagte die gerichtliche Anfrage vom 19. August 2020 zur Kenntnis genommen.
Unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 19.08.2020 teilt der Beklagte mit,
dass über den Antrag vom 05.07.2020 mit Bescheid vom 16.12.2020 entschieden wurde.
Damit dürfte sich das vorliegende Verfahren erledigt haben."
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02.02.2021 Untätigkeits– und Leistungsklage - Rücknahme zurückgewiesen
"Diese Untätigkeits- und Leistungsklage kann nur mit der Ermittlung und Nachzahlung der Zinsen
oder einer gerichtlichen Entscheidung beendet werden.
Auch die Durchmischung von Begrifflichkeiten findet keine Rechtsgrundlage.
Die Beklagte beruft sich auf einen Verjährungsparagrafen für „Sozialleistungen“, um „Zinsansprüche“ zu unterschlagen.
Allerdings sind die Begriffe nicht billig austauschbar. Im Gesetzgebungsverfahren selbst wurden beide Begriffe definiert,
denn sie erfüllen unterschiedliche Aufgaben, die sich gegenseitig ausschließen.
Der von der Beklagten bemühte § 45 SGB I der Verjährung ist ausdrücklich auf
Sozialleistungen begrenzt.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
Zinsansprüche finden hier keine Erwähnung, vermutlich, weil der Gesetzgeber es
nicht für denkbar erachtet hatte, dass Sozialbehörden dergestalt arrogant klare
gesetzliche Regeln systematisch ignorieren.
„Wann die Verwaltung tätig wird, ist nicht entscheidend (vgl BT-Drucks 7/868 S
29), sondern nur, wann die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen
Anspruchsvoraussetzung vorliegen (vgl BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R -
SozR 4-3800 § 1 Nr 12 RdNr 16; BT-Drucks 7/868 S 29).“
Bundessozialgericht, B 8 SO 15/19 R, 03.07.2020"
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12.03.2021
Widerspruchsbescheid W 43/21
- Ablehnung des Antrags auf Verzinsung
"Der Antrag der Widerspruchsführerin vom 05.07.2020 auf Verzinsung von nachgezahlten Leistungen
nach § 44 SGB I auf Grund des gerichtlichen Verfahrens S 40 AS 70109 war abzulehnen.
Denn unabhängig, ob und in welcher Höhe ein Anspruch nach § 44 SGB I bestanden haben mag, ist dieser Anspruch nach § 45 SGB I verjährt.
Denn seit der im Antrag genannten Nachzahlung am 05.02.2015 sind mehr als vier Jahre vergangen.
Nach dieser Sach-und Rechtslage musste der Widerspruch erfolglos bleiben."
Wissensdatenbank SGB II
"Sind Geldleistungen, die auf Grund eingetretener Verzögerungen in der Bearbeitung verspätet gezahlt werden, zu verzinsen?
Nach § 44 SGB I sind Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats
nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. von Amts wegen zu verzinsen,
sofern alle Voraussetzungen hierfür vorliegen."
Zinsaufwände sind zur Hauptforderung zu buchen.
(Stand: 11.01.17, WDB-Beitrag Nr.: 941015)
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27.03.2021
neue Klage gegen Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021 (W 43/21)
Der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021 wird an das SG Dortmund übersandt.
"In der Untätigkeits-und Leistungsklage
wird der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021 zur Akte übersandt.
Falls eine weitere Klage erforderlich sein sollte, so ist sie hiermit offiziell gestellt.
Eine Klagerücknahme bleibt ausgeschlossen.
Aufgrund der hartnäckigen Verweigerung der Beklagten selbst die detaillierte Berechnung und Auszahlung der gesetzlich geschuldeten Zinsansprüche
nachzukommen, wird angeregt anstelle eines nutzlosen Erörterungstermins gleich eine öffentliche Hauptsacheverhandlung
mit Presse und Prozessbeobachtern anzusetzen."
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15.04.2021
Klageeingang zum 01.04.2021 bestätigt S 87 AS 1233/21
19.04.2021
Ausfertigung des Beschlusses vom 19.04.2021 zur Video-Verhandlung am 05.05.2021, Infos
05.05.2021
Urteil S 87 AS 1233/21 - (am 25.05.2022 aufgehoben)
"In dem Rechtsstreit
[...]
hat die 87. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.2021
durch die Vorsitzende, die Richterin Dr. Singh, sowie den ehrenamtlichen Richter Müller und die ehrenamtliche Richterin Müllenberg für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen."
[...]
"Ein etwaiger Anspruch auf Verzinsung ist nicht durchsetzbar, denn er unterliegt der Verjährung,
da der Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung nach:§ 45 SGB I erhoben hat."
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05.05.2021
. Prozessvorbereitung
17.05.2021
Sitzungsprotokoll der Video-Verhandlung vom 05.05.2021
Sitzungsprotokoll
"Es wird auch die Erörterung der Sache S 87 AS 1233/21 mit hineinbezogen.
Die Kammervorsitzende weist auf Folgendes hin:
Das eigentliche Begehren der Klägerin, nämlich die Zahlung auf Zinsen auch durchsetzen zu können,
dieses Begehren kann sie mit Hilfe des Verfahrens S 87 AS 1233/21 weiterverfolgen.
In diesem Verfahren ist streitgegenständlich der Bescheid vom 16. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2021.
Im Verfahren S 87 AS 3425/20 ist streitgegenständlich die allgemeine Leistungsklage. Die allgemeine Leistungsklage
ist aber in der Form nicht zulässig gewesen, da noch keine rechtskräftige Entscheidung der Behörde über diese Zinsen vorliegt.
Insofern wird gebeten, diese allgemeine Leistungsklage zurückzunehmen."
Aus Betroffenen Sicht sind juristische Formalitäten unerheblich:
Das Jobcenter hat das Gesetz gebrochen und finanziellen Schaden verursacht.
Das sich abzeichnet, dass dies kein Einzelfall ist, sondern systemische Vorgehensweise zu sein scheint,
liegt eher keine "Fahrlässigkeit" sondern wohl "Vorsatz" vor.
"Vorsätzlich handelt ein Täter, wenn er wissentlich und willentlich vorgeht. Er weiß, was er tut,
ist sich der Strafbarkeit seiner Handlung bewusst und will diese verwirklichen, indem er planmäßig vorgeht. ...
Eine fahrlässige Straftat liegt hingegen vor, wenn jemand aus Unvorsichtigkeit eine verbotene Handlung begeht."
In der Verhandlung stellte Richterin Singh sinngemäß klar, dass
1. der Weg der Untätigkeitsklage der richtige Schritt gewesen sei, da der Beklagte mit der unterlassenen Nachzahlung der Leistungen ohne Zinsen
unzureichend gehandelt hatte
2. sie das Vorbringen der Verjährung von Sozialleistungen (nicht Zinsen) gem. § 45 SGB I für nicht anwendbar erachte
Die Vertreterin des Jobcenter vereitelte eine Einigung und widersprach den Ausführungen der Richterin.
Eine Entscheidung durch Beschluss erschien den Klägern nicht vertrauenswürdig.
Letztlich fand auch die in der Verhandlung erkennbare Einschätzung der Richterin keinen klaren Ausdruck im Sitzungsprotokoll.
Es bleibt die Hauptsacheverhandlung abzuwarten.
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09.07.2021
weitere Stellungnahme nachgefragt
"in obiger Streitsache wird um Mitteilung gebeten, ob eine weitere Stellungnahme beabsichtigt ist."
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29.07.2021
weitere Stellungnahme nachgefragt
"Es bleibt Ihnen freigestellt, hierzu Stellung zu nehmen."
Das Jobcenter übersendet immer die gleichen Textbausteine:
wird beantragt,
1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz nicht zu erstatten sind.
Streitig ist der Bescheid des Jobcenter Märkischer Kreis vom __________ in der Fassung des Widerspruchbescheides vom ________________________.
Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher
auf die Ausführuungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
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06.08.2021
Klageerweiterung mit Anlagen (13 S.)
"Bedauerlicherweise fehlen in dem übersandten Sitzungsprotokoll die für die
rechtliche Bewertung des Klageanliegens die entscheidenden Feststellungen.
In der Verhandlung hatte Richterin Singh sinngemäß klargestellt, dass
1. der Weg der Untätigkeitsklage der richtige Schritt gewesen sei, da der Beklagte
mit der Nachzahlung der Leistungen ohne Zinsen unzureichend gehandelt hatte
2. sie das Vorbringen der Verjährung nach § 45 SGB I für nicht anwendbar erachte"
In der vorliegenden Klage verdient die Vorgeschichte nach Auffassung der Klägerin
besondere Beachtung.
Mit Eintritt in die Volljährigkeit der Klägerin hob das Jobcenter Märkischer Kreis
(damals noch ARGE MK) zwar die Regelleistung auf und forderte die anteilige
Kosten der Unterkunft zu einem Viertel zurück. Allerdings kam keiner der
Mitarbeiter der Informations- und Beratungspflicht (§ 13 SGB I) nach, die volljährige
Schülerin darüber aufzuklären, künftig eigene Anträge zu stellen. Bei
gesetzeskonformer Aufklärung und Hilfe zur Antragstellung § 16 SGB I wäre kein
finanzieller Schaden entstanden.
Aber auch 10 Monate nach dem Urteil passierte nichts, bis, ja bis RA Lars Schulte-
Bräuker unter Fristsetzung die Zwangsvollstreckung ankündigte.
Frau H. beharrte hartnäckig auf Verjährung.
Vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Schlampereien im eigenen Haus ist das
kaum nachvollziehbar.
- 9 ½ Jahre dauerte der vorausgehende Rechtsstreit
- Falsch- und Nichtberatung (§ 13-17 SGB I)
- Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen (§ 263 StGB)
- Falsche Verdächtigung (§ 163 StGB)
- angemaßte Ermessensentscheidung über die Umsetzung von § 44 SGB I
- Verweigerung der mit Urteil vom 31.03.2014 erstrittenen Leistungen
- Auszahlung nach Zwangsvollstreckungsankündigung am 09.02.2015
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07.09.2021
Terminsladung zur Hauptsacheverhandlung am 03.11.2021
Hauptsacheverhandlung Mittwoch 03.11.2021, 11.25 Uhr, Saal 112
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12.10.2021
erweiterter Klageschriftsatz mit drei Schreiben an den Bundesrechnungshof
Zum Schluss möchte ich noch einen Auszug aus
Gustav Radbruch - Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht zitieren:
„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu
lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann
den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn,
dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so
unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der
Gerechtigkeit zu weichen hat.
Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des
gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen;
eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden:
wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht,
bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr
entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives
Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne
nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen."
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18.10.2021
Prozessvertretung
"Für das Gesamtverständnis des Sachverhaltes wird angeregt dem Beklagten aufzugeben,
die Gesamtsumme der vorenthaltenen Zinsen zu berechnen und darzulegen.
Eine weitere Verschleppung in Form einer eigenen Feststellungsklage ist auf diese Weise vermeidbar.
Weiter wird mitgeteilt, dass sich ein paar Prozessbeobachter interessiert gezeigt haben,
denen der Beklagte in gleicher Weise Zinszahlungen in beträchtlicher Höhe gesetzwidrig vorenthalten hat."
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20.10.2021
Beschluss S 87 AS 1233/21 - Das persönliche Erscheinen der Klägerin wird aufgehoben.
28.10.2021
weiterer erweiterter Vortrag mit Anlagen
"Zu den konkreten Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe
gemäß § 14 SGB I hat der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. August 2018, Az. III ZR 466/16 ausführlich Stellung bezogen.
„Diese zusätzlichen Aufklärungs- und Belehrungspflichten ergeben sich aus dem
Grundsatz, dass der Beamte nicht nur Vollstrecker staatlichen Willens, nicht nur
Diener des Staates, sondern zugleich "Helfer des Bürgers" sein soll, und betreffen
Fallkonstellationen, in denen sich die notwendige Hilfe oder eine andere gebotene
Verhaltensweise situationsbedingt aufdrängen.“
(Rn. 15)
„Besondere Beratungs- und Betreuungspflichten bestehen im Sozialrecht für die
Sozialleistungsträger (vgl. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, §§ 14, 15 und 17 Abs. 1 SGB I). Denn
eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grund-lage für das Funktionieren
des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Im Vordergrund steht
dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern
die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung
durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen
auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem
Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der
Versicherte oft nicht verfügt (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ
1997, 1243; BSGE 61, 175, 176). Die Kompliziertheit des Sozialrechts liegt gerade in
der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken
(z.B. den Risiken der Renten- und Krankenversicherung), aber auch in der Verknüpfung
mit anderen Sicherungssystemen.“
(Rn. 15)"
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28.10.2021 (zugestellt am 05.05.2021)
Das Jobcenter selbst beziffert die unterschlagenen Zinsen mit 540,00 €.
Aber auch diese Berechnung ist falsch.
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03.11.2021
Öffentliche Verhandlung beim Sozialgericht Dortmund mit 7 Prozessbeobachter von denen 5 in gleiche Weise vom Jobcenter Märkischer Kreis um die Verzinsung
verspätet gezahlter Sozialleistungen betrogen worden waren.
29.11.2021
weitere Stellungnahme nachgefragt
"Es bleibt Ihnen freigestellt, hierzu Stellung zu nehmen."
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03.11.2021
Niederschrift S 87 AS 1233/21
"Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2020 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 zu verurteilen, die infolge des Urteils des Sozialgerichts Dortmund mit dem Aktenzeichen S 40 (28,23) AS 70/09
bewilligten Leistungen ab dem 01.12.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen."
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03.11.2021
Urteil S 87 AS 1233/21
"Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind. nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen."
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15.12.2021
Berufung S 87 AS 1233/21 mit Anlagen
"1. Ausgangsklage
Der Berufungsbeklagte hatte im Zeitraum vom 21.07.2005 bis 21.11.2005
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht und die Beratung unterlassen.
Das Gericht stellte fest:
„Aufgrund des allgemein anerkannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
kann der Versicherte verlangen so gestellt zu werden, wie es bei fehlerfreier
Beratung der Fall gewesen wäre. Er setzt voraus. dass der Versicherte aufgrund
einer fehlerhaften oder pflichtwidrig unterlassenen Beratung des Sozialversicherungsträgers einen Schaden oder eine Fehldisposition erlitten hat.
Zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Sozialversicherungsträgers, der
Fehldisposition sowie dem Nachteil muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.
Die Voraussetzungen sind nach Ansicht der Kammer erfüllt.“"
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03.01.2022
PKH L 12 AS 1872/21
"es wird um Übersendung der Prozesskostenhilfeunterlagen gebeten."
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11.01.2022
Aufforderung zur Rücknahme der PKH L 12 AS 1872/21
"Es wird davon ausgegangen, dass sich der Antrag der Klägerin auf Beiordnung Ihres Vaters in einer Anzeige der Bevollmächtigung des Vaters erschöpft;
zumal kein Rahmen ersichtlich ist, innerhalb dessen die Beiordnung erfolgen könnte und sollte. Denn die Vertretung durch einen volljährigen Familienangehörigen ist zulässig,
ohne dass es einer Beiordnung bedürfte (§ 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGG). Eine Beiordnung erfolgt nur im Rahmen von Prozesskostenhilfe, dabei kann nur ein Rechtsanwalt beigeordnet werden
(§ 73a SGG i.V.m § 121 Abs. 2"
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31.01.2022
Erinnerung an die Aufforderung zur Rücknahme der PKH
"Es ist beabsichtigt, nach Ablauf der Frist die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen."
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20.02.2022
PKH-Antrag zurückgezogen
"Der PKH-Antrag wird zurückgezogen und das Verfahren durch den Klägervertreter fortgeführt."
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23.02.2022
gerichtliche Vertagung
"in dem hier vorliegenden Verwaltungsvorgang fehlen die Unterlagen zum mit Verzinsungsantrag vom 05.07.2020 eingereichten Verwaltungsverfahren.
Es wird um Nachreichung binnen 3 Wochen gebeten."
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28.03.2022
an die gerichtliche Vertagung vom 23.02.2022 wird erinnert
"an die gerichtliche Vertagung vom 23.02.2022 wird erinnert."
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13.04.2022
Terminsmitteilung
"in dem oben genannten Rechtsstreit
ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Mittwoch, 25. Mai 2022,10:15 Uhr,
Saal 1115
Zweigertstraße 54 45130 Essen"
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30.04.2022
Betrug durch Unterlassen durch JC
"Sehr geehrte Frau Markmann,
sehr geehrte Frau Buchholz,
seit Anfang des Monats vertreten Sie als Geschäftsführerin des Jobcenters
Märkischer Kreis die außergerichtlichen und gerichtlichen Interessen. Frau Buchholz
ist als Bereichsleiterin Recht für die Arbeit der Rechtsstelle tätig.
Heute wende ich mich persönlich ein erstes Mal an Sie, um nachzufragen, ob Sie
beabsichtigen die teils rechtswidrigen Praktiken ihrer Vorgänger fortzuführen oder
ansprechbar sind für nachweisbare Fehlentwicklungen.
Seit Jahren verweigert das Jobcenter Märkischer Kreis Anspruchsberechtigten die
von Amtswegen und ohne Antragsvoraussetzung zu erbringende Schadensersatzleistung der Verzinsung gem. § 44 SGB I. Dabei geht es um Tausende von Euro.
Strafrechtlich ist das Betrug durch Unterlassen (§ 263 StGB). Bandenmäßig durch
die Vielzahl der Betrugs-Beteiligten, in Hunderten von Einzelfällen.
"
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10.05.2022
Keine Einsicht in die Verfahrensfehler
"Die Rücknahme der Einrede der Verjährung - wie von Ihnen gewünscht- kommt zu dem derzeitigen
Verfahrensstand nicht in Betracht."
Ist ok, der Strafantrag ist gestellt. Es gilt vermehrt Beweise für Sozialleistungsbetrug durch das JC überprüfbar zu dokumentieren.
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11.05.2022
Akteneinsicht
Bei der Akteneinsicht beim LSG wurde auffällig, dass 19 Jobcenter-Mitarbeiter! an den falschen Bescheiden beteiligt waren.
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11.05.2022
Terminverschiebung auf 12:00 Uhr
L 12 AS 1872/21:
der Verhandlungstermin vom 25.05.2022 wird von 10.15 Uhr auf
12.00 Uhr verlegt. Im Übrigen bleibt die Ladung bestehen.
LSG NRW
Zweigertstr. 54
45130 Essen
Fax: 0201 7992302
Saal 1115
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14.05.2022
Strafantrag wegen Betrug durch Unterlassen
"Strafantrag gegen Anna Markmann, als Geschäftsführerin Jobcenter Märkischer Kreis
wegen
Betrug durch Unterlassen in wahrscheinlich Hunderten von Fällen
durch vorsätzliche Missachtung des § 44 SGB I
in der Absicht der Vermögensschädigung Bedürftiger
Der Strafantrag wendet bewusst sich an die Staatsanwaltschaft Bochum, weil die
Staatsanwaltschaft Hagen sich als Verfahrensbeteiligte erweisen wird.
Regelmäßig verklagen Staatsanwaltschaften deutschlandweit Leistungsberechtigte
wegen Sozialleistungsbetrug mit der Unterstellung unterlassener Mitwirkung in der Absicht des Betruges.
Mit diesem Strafantrag werden erste Ermittlungen angestoßen.
Nach Zustellung des Aktenzeichens werden weiterführende Beweismittel übersandt."
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17.05.2022
Klageerweiterung mit Anlagen (12 S.)
"wird nunmehr nach erfolgter Akteneinsicht weiter vorgetragen.
Zwanzig Betrugsbeteiligte sind in den verschiedenen Vorgängen nachgewiesen.
VI. Das Urteil S 87 AS 1233/21 des Sozialgericht Dortmund vom 03.11.2021
Die Vorsitzende Richterin Dr. Singh verfolgte nach unbedachter Aussage
eines ehrenamtlichen Richter Müller / Richterin Müllenberg das eigentliche
Ziel einen Präzedenzfall zu vermeiden. Diese Aussage können sieben
Prozessbeobachter bezeugen. Aus Betroffenen Sicht stellt dies im dreisten
Widerspruch zum Gesetzgeber eine aktive Hilfe zur offenen Rechtsbeugung dar."
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18.05.2022
erweiterter Klagevortrag mit Anlagen
"Nach dem heute zugestellten Schreiben des Beklagten kommt die freiwillige
Rücknahme der Einrede der Verjährung nicht in Betracht.
Obwohl der Gesetzgeber mit Gesetzentwurf - Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB) --
Allgemeiner Teil — Drucksache 7/ 868 ausdrücklich darauf abstellt, dass auf
Verjährung verzichtet werden kann, um begangene Fehler auszugleichen, zeigt sich
der Beklagte uneinsichtig und hält an der Vermögensschädigung durch Betrug fest. Das
„Recht“ des spät entlarvten Betrügers?
Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB), Drucksache 7/ 868
Nach Auffassung der Klägerin bemüht sich der Beklagte darum das Sozialgericht zu
Mittätern zu rekrutieren und zeitgleich die Absolution derselben zu erschleichen. Mit
Gerechtigkeit hat das wohl gar nichts mehr zu tun. Die Klägerin wurde durch den
Beklagten finanziell und auch psychisch beschädigt. Am Versagen des Beklagten kann
kein Zweifel bestehen. Am Rechtsanspruch der Klägerin auf Verzinsung auch nicht.
Der Weg der strafrechtlichen Verfolgung gegen den Beklagten ist bereits eröffnet.
Pressebeobachter sind geladen. Vertuschung bleibt ausgeschlossen.
XII. Bundesrechnungshof einbezogen
Unter dem Aktenzeichen VI 3 - 05 20 35 - 6992/2021 ist das Thema „Betrug
durch Unterlassung“ in Jobcentern beim Bundesrechnungshof erfasst."
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25.05.2022
. eigene Reflektion
30.05.2022
Sitzungsprotokoll L 12 AS 1872/21
"Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Berufungsbeklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund:
vom 03.11.2021 zu verurteilen, den Bescheid vom 16.12.2020 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 aufzuheben und den Berufungsbeklagten zu
verpflichten die für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 bewilligten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.
Die Vertreterin des Beklagten beantragt die Berufung zurückzuweisen."
Nach geheimer Beratung verkündet die Vorsitzende im Namen des Volkes das Urteil
durch Verlesen der folgenden Urteilsformel.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund
vom 03.11.2021 sowie des Bescheides vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12.03.2021 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf
Verzinsung der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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03.06.2022
Auszahlungsforderung mit Sitzungsprotokoll
"
das Landessozialgericht NRW hat in mündlicher Verhandlung am 15.05.2022
entschieden, dass die mit der Klage begehrten Nachzahlungen nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen sind.
Das Gericht wies Ihre „Eingabe der Verjährung“ unmissverständlich zurück.
Ihr Betreiben die Zurückweisung der Berufung zu fordern schlug fehl.
Die Urteilsformel besagt, dass das Urteil des Sozialgericht Dortmund
vom 03.11.2021 aufgehoben und abzuändern ist
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25.07.2022
Urteil L 12 AS 1872/21
"Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund
vom 03.11.2021 sowie des Bescheides vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf
Verzinsung der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen."
C. Die Berufung ist im, Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen des Beklagten und der Verpflichtung zur Neubescheidung begründet.
Der Bescheid vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Das SG hat die erhobene Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid zu Unrecht abgewiesen. Soweit die Klägerin darüber
hinaus im Wege der Leistungsklage eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen bezogen auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum
21.07.2005 bis 23.11.2005 begehrt, ist die Berufung unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach
§ 54 Abs. 1 S. 1 Abs. 1, Abs. 4, § 56 SGG ist statthaft, denn über einen Zinsanspruch entscheidet die Behörde -
1. Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Zinsanspruch zuständig. Die Zuständigkeit
richtet sich nach der Hauptleistung, für die der Beklagte örtlich und sachlich zuständig ist
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05.09.2022
Verzinsung abgelehnt
"Das Jobcenter ist in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens berechtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben
Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist ermessensfehlerfrei."
[...]
Danach überwiegt das Interesse des Jobcenters Märkischer Kreis wegen der Entlastung von
alten Ansprüchen auch wegen der Verpflichtung eines sparsamen Umgangs mit steuerfinanzierten Leistungen
das Interesse des Antragstellers veraltete Nebenleistungen zu erhalten.
- eine Jobcentereigene Umschreibung von Vertuschung von "Betrug durch Unterlassen". -
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20.09.2022
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid Zinsen vom 05.09.2022
"In einem Ablehnungsbescheid reagiert eine Frau Be... auf das Urteil.
Sie hatte nicht an der Verhandlung im Mai teilgenommen und darum auch keine
Kenntnis der „Rechtsauffassung des Gerichts“ aus erster Hand. Entsprechend wirr sind einige (Falsch-)Aussagen zum Urteil.
„Ihrem Antrag kann ich nicht entsprechen.“
- Das ist eine Lüge. Richtig muss es heißen: will (oder darf) ich nicht entsprechen. In den Schriftsätzen zum Verfahren und auch im Verhandlungstermin war
die Möglichkeit der Nachbesserung und Nachzahlung ausführlich dargelegt worden. Außerdem war die Beklagte in Person der Geschäftsführerin Anna Markmann persönlich am 30.04.2022
aufgefordert worden, die Einrede der Verjährung zurück zu ziehen und der dem Gesetz entsprechenden Forderung nach Wiedergutmachung/Schadensersatz Folge zu leisten.
Frau Anna Markmann war durch den Klägervertreter über den Straftatbestand des „Betrug durch Unterlassen“ in Kenntnis gesetzt worden."
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Noch 'ne Klage
23.12.2022
Untätigkeits- und Leistungsklage (33 S.)
"Das Landessozialgericht NRW hat mit Urteil L 12 AS 1872/21 vom 25.05.2022 den
Anspruch der Klägerin auf Verzinsung vollumfänglich bestätigt und den Beklagten
und Berufungsbeklagten aufgefordert, über den Antrag der Klägerin auf
Verzinsung der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Dieser Rechtsauffassung folgte der Berufungsbeklagte nicht."
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29.12.2022
Eingangsbestätigung S 37 AS 3530/22
"die Klage vom 23.12.2022 ist hier am 23.12.2022 eingegangen.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 37 AS 3530/22 geführt"
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09.01.2023
Stellungnahme des Beklagten
"In dem Rechtsstreit S 35 AS 3426/20
hat der Beklagte die gerichtliche Anfrage vom 05. Januar 2023 zur Kenntnis genommen.
Unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 05.01.2023 und den Hinweis auf den
Ermessensnichtgebrauch teilt der Beklagte mit, dass der Bescheid vom 25.08.2020 in Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2021 hiermit aufgehoben wird.
Über den Antrag des Klägers vom 17.07.2020 wird erneut entschieden werden.
Damit dürfte sich das vorliegende Klageverfahren erledigt haben. Es wird um Aufhebung des
Erörterungstermins am 16.01.2023 gebeten."
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06.02.2023
Widerspruchsbescheid W 1621/22
"Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund wurde das Jobcenter Märkischer
Kreis unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, über die Verzinsungsansprüche der
Widerspruchsführerin erneut zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 05.09.2022 lehnte das Jobcenter Märkischer Kreis Zahlung von Zinsen für den
Zeitraum vom 21.07.2005 bis zum 23.11.2005 erneut unter Erhebung der Einrede der Verjährung ab.
Der gegen die erneute Ablehnung der Verzinsung mit Schreiben vom 20.09.2022 erhobene Widerspruch
ist zulässig, aber unbegründet.
Der Vortrag, der Verzinsungsanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB I setze keinen Antrag der, Widerspruchsführerin
voraus und sei einer Ermessenentscheidung nicht zugänglich sein, ist zwar zutreffend,
jedoch ist die Rechtsgrundlage für Verjährungseinrede § 45 SGB I.
Die Norm des § 45 SGB I stellt für den Eintritt der Verjährung allein auf den Zeitablauf ab, ohne zu
unterscheiden, ob der verjährte Anspruch antragsabhängig oder antragsunabhängig war.
Erst wenn die Verjährung eingetreten ist, kann die Einrede der Verjährung erhoben werden, wobei die
Behörde dafür eine Ermessensentscheidung -wie hier geschehen- zu treffen hat.
Die erhobene Einrede der Verjährung hindert die Durchsetzung des Anspruchs der Widerspruchsführerin."
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01.03.2023
Klage gegen den Widerspruchsbescheid W 1621/22 (39 S.)
Justizministerium NRW, 0211 8792-456, Fristwahrende Klage Bitte Weiterleiten Die Fax-Erreichbarkeit ist beim SG Do nicht gewährleistet.
"Klage wegen: fortgesetzter Verweigerung gesetzeskonformer Verzinsung gem. § 44 SGB I für die Zeit vom 21.07.2005 bis 23.11.2005
beantrage ich,
die Beklagte zu verurteilen den Ablehnungsbescheid vom 20.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2023 aufzuheben und den Beklagten zu Neubescheidung zu verpflichten.
Darüber hinaus sind die gesetzlichen Vorgaben des SGB I § 44 in dem Verfahren Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 (28, 23) AS 70/09, 31.03.2014
(Minderungszeitraum: 21.07.2005 bis zum 21.11.2005 (1.551,82 Euro) unter Beachtung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs festzustellen
und die unterschlagenen Verzinsungsansprüche exakt zu berechnen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte mit Urteil L 12 AS 1872/21 vom
25.05.2022 den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts
Dortmund S 87 AS 1233/21 vom 03.11.2021 sowie des Bescheides vom 16.12.2020 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 verurteilt, über den Antrag
der Klägerin auf Verzinsung der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 unter
Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Diesem Urteil ist der Beklagte nachweislich nicht nachgekommen. Die
Rechtsauffassung des Gerichts blieb weiterhin unberücksichtigt.
Das LSG hatte festgestellt:
„Die Berufung ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen des
Beklagten und der Verpflichtung zur Neubescheidung begründet. Der Bescheid
vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 ist
rechtswidrig. Und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das SG hat die
erhobene Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid zu Unrecht
abgewiesen.“"
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06.03.2023
Eingangsbestätigung S 53 AS 583/23
"die Klage vom 01.03.2023 ist hier am 01.03.2023 eingegangen.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 53 AS 583/23 geführt."
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23.05.2023
Ladung zum S 37 AS 3530/22
"Freitag, 30. Juni 2023, 11:30 Uhr,
Saal 510,5. Etage
Landesbehördenhaus Ruhrallee 1-3 44139 Dortmund"
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05.06.2023
Antrag auf Akteneinsicht u.a.
"zur Termins Vorbereitung wird zunächst beantragt die Beklagte zur Übersendung der Rückmeldungen der Prozessbevollmächtigten zu den Vorverfahren aufzufordern.
Das LSG NRW hatte die Verzinsungsansprüche in der Verhandlung bestätigt und auch beziffert (LSG NRW, 25.05.2022, L 12 AS 1872/21) und der Beklagten
nahegelegt, dem Klagebegehren nach zu kommen.
„Ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte Verzinsung der Nachzahlung
der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 besteht“
In dem Verfahren beim LSG NRW waren 6 Vereinsmitglieder von aufRECHT e.V. als Prozessbeobachter zugegen, die alle in eigenen Verfahren Betrugsopfer sind.
Alle haben „die Rechtsauffassung des Gerichts“ dahingehend protokolliert, dass das LSG NRW festgestellt hatte, dass die Zinsen nachzuleisten wären, die
Entscheidung aber nach dem Willen des Gesetzgebers per Beklagten-Bescheid zu ergehen habe."
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27.06.2023
ERINNERUNG - Ladung zur Klage, Akteneinsicht S 37 AS 8 3530_22.pdf
"Sehr geehrter Herr Richter Hagemann,
trotz meines schriftlichen Antrags haben Sie mir bisher keine Akteneinsicht gewährt.
Die konkret angeforderten Prozess-Unterlagen der Beklagen haben Sie mir nicht weitergeleitet, möglicherweise selbst nicht erhalten und auch die Vorladung der Augenzeugen
haben Sie mir nicht bestätigt.
Damit haben Sie eine gründliche Prozessvorbereitung verunmöglicht, und Beweismaterial zurückbehalten.
Auch auf meine telefonische Meldung und der Bitte um Rückruf haben Sie mir gegenüber nicht reagiert. Ihr Büroassistent Herr A hat mich lediglich wissen lassen,
dass Sie ihm mitgeteilt hatten, dass Sie mich nicht kontaktieren wollten.
Dies alles kann nach Lage der Dinge in der Sache nur zu einer ausführlichen Verfahrensrüge führen.
Ein faires Verfahren ist bereits im Vorfeld gescheitert."
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28.07.2023
Verfügung
04.09.2023
Erinnerung
"an die gerichtliche Verfügung vom 28.07.2023 wird erinnert.
Um Erledigung innerhalb von drei Wochen wird gebeten."
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14.09.2023
Bitte um erneute Übersendung
"Eine gerichtliche Verfügung vom 28.07.2023 liegt hier nicht vor.
Bitte um erneute Übersendung.
Der Leistungsanspruch besteht seit dem 31.03.2014."
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18.04.2024
Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13.05.2024, 10,00 Uhr
"in dem oben genannten Rechtsstreit
ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Montag, 13. Mai 2024, 10:00 Uhr,
Saal 20, Erdgeschoss
Landesbehördenhaus Ruhrallee 1-3 44139 Dortmund
Ihr persönlich.es Erscheinen ist angeordnet.
Aktenzeichen: S 53 AS 583/23
Sie werden zu diesem Termin geladen. Sie müssen auch dann persönlich erscheinen, wenn Sie einen Prozessbevollmächtigten entsenden."
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13.05.2024
Termin und Urteil S 53 AS 583/23
"In der Verhandlung wurde zuerst der Jobcentervertreter Ulrich Paetz ganz konkret gefragt, welche Entscheidung getroffen worden wäre, wenn das Jobcenter von Anfang an
gesetzeskonform beschieden hätte. Er schwieg. Dann wurde dieselbe Frage an Richterin Nadrowski gestellt. Auch sie schwieg sehr aussagekräftig. Die beisitzenden Richter saßen dabei
wie abgerichtete Meerschweinchen. (Art 5 GG) Sie wurden erst gar nicht befragt."
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06.07.2024
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Berufung -
"Kernpunkt der Klage ist die LSG Entscheidung, L 12 AS 1872/21, 25.05.2022
„Am 05.07.2020 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Verzinsung dieses Nachzahlungsbetrages.“
In der Urteilsbegründung des LSG NRW heißt es:
„3. Der Durchsetzung des Anspruchs auf Verzinsung gemäß § 44 Abs. 1 SGB I steht vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch die Einrede der Verjährung nicht entgegen. Zwar ist Verjährung eingetreten, so dass der Beklagte zur Verweigerung der Verzinsung berechtigt war, er hat jedoch die Einrede der Verjährung fehlerhaft erhoben.
Der Anspruch auf Verzinsung unterliegt der vierjährigen Verjährung. Das SGB regelt zwar an keiner Stelle ausdrücklich die Verjährung des Verzinsungsanspruchs,
§ 45 Abs. 1 SGB I ist aber (zumindest entsprechend) anzuwenden.“
In den folgenden Widerspruchsentscheidungen wiederholte der Beklagte die gleichen Fehler der rechtsfehlerhaften Einrede des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 noch zweimal.
Am 06.02.2023 provozierte der Widerspruchsbescheid W 1621/22 die weitere Klage S 53 AS 583/23.
Aber die Klägerin hat Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung.
Der Beklagte hat bereits das Recht gebrochen, indem der Verzinsungsanspruch verschleiert und zudem verweigert wurde. „Betrug durch Unterlassen“ ist wohl der korrekte Fachbegriff des Strafgesetzbuches.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Möglichkeit einer verspäteten Auszahlung von Zinsen eingeräumt und der automatischen Verjährung auf diese Weise widersprochen.
Das LSG NRW hatte festgestellt, dass selbst eine Ermessensentscheidung über ein Festhalten einer Verjährung sorgfältig begründet werden muss. Diese gebotene Sorgfaltspflicht hatte der Beklagte nicht erbracht, was zu einer ersten Aufhebung der Entscheidung geführt hatte.
Allerdings ließ auch die wiederholte ablehnende Entscheidung keine Besserung erkennen. Aus Klägersicht kann der erneute Versuch der Leistungsverweigerung nur als Betrug im Sinne des StGB § 263 verstanden werden.
Die Vorsitzende Richterin Nadrowski ignorierte die LSG-Entscheidung, L 12 AS 1872/21 vom 25.05.2022 in den Kernaussagen vollständig und schrieb in das Urteil:
„Mit Bescheid vom 05.09.2022 lehnte er die Verzinsung unter Geltendmachung der Einrede der Verjährung ab. Er sei in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zur Erhebung der Einrede berechtigt. Diese sei geeignet, den Zweck der Verjährungsregeln zu verwirklichen. Diese dienten unter anderem der Bewirkung von Rechtsfrieden und der Entlastung von Streitigkeiten über veraltete Ansprüche. Es sei kein milderes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes ersichtlich. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei ferner auch angemessen. Die Funktion der Verzinsung als Ausgleich für die verspätete Erfüllung von Sozialleistungsansprüchen sei mit größerem zeitlichen Abstand als geringe zu bewerten. Die Verjährungsregelung sei ferner nicht von einem Verschulden abhängig. Die Erhebung der Einrede sei zuletzt auch nicht treuwidrig. Insgesamt überwiege das Interesse des Beklagtenvor der dem Hintergrund zur Verpflichtung zu einem sparsamen Umgang mit steuerfinanzierten Leistungen das Interesse der Klägerin.“
Das Argument „der Bewirkung von Rechtsfriedens“ ist in der vorliegenden Klage widerlegt. Das Gegenteil wurde erreicht. Mehrere Fachaufsichtsbeschwerden demaskieren die kriminellen Machenschaften der Verantwortlichen des Jobcenter Märkischer Kreis.
Auch die „Verpflichtung zu einem sparsamen Umgang mit steuerfinanzierten
Leistungen“ erweist sich als deutlich verfehlt, weil in der Folge mehrere Beispiele veröffentlicht sind, die hinreichend belegen, dass die Unterschlagung von Entschädigungsleistungen beim Jobcenter Märkischer Kreis keineswegs bedauerliche Einzelfälle sind, sondern eine Betrugsmasche des Beklagten sind.
Diese Vorgehensweise des Beklagten ist kriminell und von Sozialgerichten nicht zu decken.
Auch der Beschwerdewert ist erreicht, wenn zu der Verzinsung entsprechende Kosten zur Prozessführung eingerechnet werden. Außerdem sind Leistungen zu gewähren für die überlangen Verfahrensdauern.
Der erweiterte Vortrag bleibt vorbehalten.
Weitere Beweise sind in Vorbereitung."
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12.07.2024
26.07.2024
26.08.2024
Prozessfortführung
"In dem Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin den Beschluss vom 13.08.2024 zur Kenntnis genommen.
Für das laufende Verfahren ist dies jedoch ohne Belang. Die Klägerin führt das Verfahren also ohne "Prozessbevollmächtigen" weiter.
Mein Vater bleibt mir ja als Unterstützer und Beistand erhalten.
Darüber hinaus hat er als Gründungsmitglied des Vereins aufRECHT e.V. Einblick erhalten in eine Vielzahl von Jobcenterbescheiden
und als "Bürgerreporter" über eine Fülle von Rechtsverstößen des Beklagten Veröffentlichungen erarbeitet.
§ 73 SGG (7)
1In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. 2Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können,
als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist.
3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.
4Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. 5Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Dennoch, oder gerade darum, wird diese Zurückweisung des Prozess-bevollmächtigten als Versuch verstanden, die jahrelangen gesetzwidrigen Betrugsbemühungen des Beklagten zu decken.
Unter Berufung auf Art 5 GG benenne ich dieses Vorgehen als "Beihilfe zum Sozialleistungsbetrug" durch das Landessozialgericht.
Die postalische Erreichbarkeit soll aber ausdrücklich bleiben:
"In der Verhandlung am 13.05.2024 wurde zuerst der Jobcenterbevollmächtigte Ulrich Paetz ganz konkret gefragt, welche Entscheidung getroffen worden wäre,
wenn das Jobcenter von Anfang an gesetzeskonform beschieden hätte. Er schwieg.
Dann wurde dieselbe Frage an Richterin Nadrowski gestellt. Auch sie schwieg sehr aussagekräftig. Die beisitzenden Richter saßen dabei wie abgerichtete Meerschweinchen. (Art 5 GG)
Sie wurden erst gar nicht befragt.
Für die Prozessbeobachter bestand kein Zweifel, dass die Gefragten wussten, dass hier Rechtsverstöße demaskiert wurden.
Und auch die Frage, warum keine Belehrung über die Verzinsungspflichten gem. § 44 SGB I erfolgt sind, blieb unbeantwortet.
In einem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Anforderungen an die Beratungspflicht von Sozialhilfeträgern vom 02.08.2018 (III ZR 466/16) stellte der BGH u.a. fest:
"Im Sozialrecht bestehen für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und
Betreuungspflichten. Eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems.
Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten,
das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen,
die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt.
Die Kompliziertheit des Sozialrechts liegt gerade in der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken,
aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen. Die Beratungspflicht ist deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende hat"
Die oben genannten Fragen werden hiermit dem Landessozialgericht angetragen.
Es gibt keinen Rechtsfrieden bei einer derart klaren Schuldlage ohne Gerechtigkeit."
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14.08.2024
.
26.08.2024
05.09.2024
2024-09-05 L 19 AS 916_24 NZB - Tabea.pdf
in dem oben genannten Rechtsstreit hat der Senat bei, der Entscheidung Telefon 0201 7992-1
" 'Jelefax 0201 7992-7302
vom 13.08.2024 übersehen, da$s Herr Wockelmann ihr Vater ist. Als . ' . ,
, ' .- - www.lsg~nlW..de..:..:._:. ,: ... ,
volljähriger Familienangehöriger ist Herr Wockelmann LS.v. §73 Abs. 2 www.soziaIgerichtsbar~eit.de
Hinweise zum Datenschutz
S. 2 Nr. 2 SGG ist.
12.09.2024
In dem Beschwerdeverfahren wird weiter vorgetragen.
Zunächst einmal wird vorgetragen alle Akten der vorgelagerten Verfahren beizuziehen, um die überlange Verfahrensdauern darzulegen (BSG, B 10 ÜG 2/20 R, 24.03.2022)
24.09.2024
NZB Beschluss L 19 AS 916/24 NZB
"Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 19. Senat des Landessozialgerichts' Nordrhein-Westfalen am 23.09.2024 durch
die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Straßfeld, die Richterin am Landessozialgericht
Populoh und dem Richter am Landesozialgericht Machon beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil
des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2024 - 5 53 AS 583/23 - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Kläger sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 04.02.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II für den Zeitraum 21.07.2005 bis 21.11.2005 und zahlte den bewilligten
Geldbetrag in Höhe von insgesamt 1.551,82 € aus.
Am 05.07.2020 beantragte die Klägerin die Verzinsung des Nachzahlungsbetrages. Mit
Bescheid vom 16.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021
lehnte der Beklagte den Antrag unter Erhebung der Einrede der Verjährung ab. Die hiergegen
erhobene Klage, S 87 AS 1233/21, wies das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom
03.11.2021 ab. Auf die Berufung der Klägerin, L 12 AS 1872/21, verurteilte das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25.05.2022 den Beklagten, den Antrag
der Klägerin auf Verzinsung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts
zu bescheiden. Der Beklagte habe sich bei der Ablehnung des Antrags der Klägerin in
ermessensfehlerhafter Weise auf die Einrede der Verjährung berufen, da er von dem ihm
eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe.
Mit Bescheid vom 05.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2023
lehnte der Beklagte die Verzinsung des Nachzahlungsbetrages unter Geltendmachung
der Einrede der Verjährung ab.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, die das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom
13.05.2024 abgewiesen hat. Auf Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 26.06.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.07.2024 Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt.
Sie trägt vor, der Beklagte habe rechtsfehlerhaft die Einrede der Verjährung erhoben. Sie
habe einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte habe bereits das
Recht gebrochen, indem der Verzinsungsanspruch verschleiert und zudem verweigert
worden sei. "Betrug durch Unterlassen" sei wohl der korrekte Fachbegriff des Strafgesetzbuches.
Der Gesetzgeber habe ausdrücklich die Möglichkeit einer verspäteten Auszahlung
von Zinsen eingeräumt und der automatischen Verjährung auf diese Weise widersprochen.
Der 12. Senat des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen habe in dem Urteil vom
25.05.2022 - L 12 AS 1872/21 festgestellt, dass eine Ermessensentscheidung über ein
Festhalten an einer Verjährung sorgfältig begründet werden müsse. Das Sozialgericht
habe die Entscheidung des 12. Senats ignoriert.
Das Argument "der Bewirkung von Rechtsfrieden" sei mit der vorliegenden Klage widerlegt.
Auch die "Verpflichtung zu einem sparsamen Umgang mit steuerfinanzierten Leistungen"
erweise sich als deutlich verfehlt, weil belegt sei, dass die Unterschlagung von
Entschädigungsleistungen beim Beklagten kein Einzelfall sei, sondern eine Betrugsmasche
des Beklagten. Auch die Frage, warum keine Belehrung über die Verzinsungspflichten
gemäß S 44 SGB I erfolgt seien, sei unbeantwortet geblieben. Sie verweise auf das
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.08.2~218 - III ZR 466/16.
Die Klägerin beantragt
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2024 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Beklagte hat ausgeführt, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe.
Das Urteil des Sozialgerichts weiche nicht von einer Entscheidung des· Landessozialgerichts,
des Bundessozialgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine Abweichung
des Urteils von ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung sei weder dargelegt
noch sonst ersichtlich. Dass die Erhebung der Einrede der Verjährung nach § 458GB I
als Ermessensentscheidung anzusehen sei, sei geklärt. Eine solche Ermessensentscheidung
habe er in seiner hier streitgegenständlichen Entscheidung getroffen. Dem von der
Klägerin angeführten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen habe die Erhebung
der Einrede der Verjährung unter Ermessensnichtgebrauch zu Grunde gelegen
und können schon deshalb eine Divergenzrüge nicht stützen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.).
1. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist
sie nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGG statthaft. Danach kann die Nichtzulassung der Berufung
durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Das Sozialgericht hat
die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen. Ohne eine solche Zulassung ist die Berufung
nicht statthaft, weil sie weder wiederkehrende noch laufende Leistungen für mehr als
ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG), noch den für die zulassungsfreie Berufung erforderlichen
Wert von 750,00 € erreicht (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands ist
derjenige der Einlegung der Berufung (vgl. BSG, Beschluss vom 08.05.2019 -
B 14 AS 86/18B m.w.N.). Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist der
Betrag, den das Sozialgericht dem Kläger verwehrt oder zugesprochen hat und der deshalb
im Berufungsverfahren weiterverfolgt werden kann (BSG, Urteil vom 04.07.2018 -
B 3 KR 14/17 R). Bei der Prüfung, ob eine Zulassung erforderlich ist, ist daher auf den
maximal möglichen Rechtsmittelstreitwert abzustellen, der der Beschwer des Klägers entspricht
Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 14 m.w.N).
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 05.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 06.02.20023, mit welchem der Beklagte die Verzinsung des
Nachzahlungsbetrages i.H.v. 1.551,82 € für die Zeit vom 21.07.2005 bis 21.11.2005 abgelehnt
hat.
Die Klägerin hat ihr Begehren bisher nicht konkret beziffert. Bei einem unbezifferten Antrag
hat das Berufungsgericht den Berufungsstreitwert zu ermitteln. Dabei ist eine überschlägige
Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ausreichend
(vgl. BSG, Beschluss vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B und Urteil vom
14.08.2008 - B 5 R 39/07 R; siehe auch BSG, Beschluss vom 24.02.2011 -
B 14 AS 143/10 B). Der Beklagte hat im vorangegangen Klageverfahren S 87 AS 1233/21
den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch mit 540,00 € beziffert. Im Hinblick
auf die Bestimmung des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB I bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese
Berechnung unzutreffend ist (vgl. zur Berechnung des Zinsanspruchs Groth in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 44 SGB I (Stand: 15.06.2024), Rn. 45). Solche
werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG. liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die
Berufung zuzulassen, wenn
• die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
• das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
• ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
a) Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist nur dann der Fall, wenn
die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen
Interesse liegt, um die Rechtssicheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Keller in Meyer-Ladewig , SGG,
14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 28 f. m.w.N.). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und
ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG, Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg
6/97 zum gleichlautenden § 160 SGG). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, da
sie keine Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die
Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das Bundessozialgericht
geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in § 45 SGB I bestimmte Verjährungsfrist
von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips ist, das der
Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
dient (BSG, Urteile vom 12.12. 2019 - B 14 AS 45/18 R vom 21.04.2015 - B 1 KR 11/15 R)
Bei dem Zinsanspruch gemäß § 44 SGB. I handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen
Anspruch. Die Erhebung der Einrede der Verjährung steht im Ermessen der
Behörde (BSG, Urteile vom 16.03.2021 - B 2 U 12/19 R, vom 15.06.2000 -
B 7 AL 64/99 R und vom 22.10.1996 - 13 RJ 17/96). Soweit einer Behörde - wie vorliegend
- Ermessen eingeräumt ist, bestimmt sie innerhalb der gesetzlichen Grenzen und
dem Zweck der Ermächtigung (§ 39 SGB I) die Rechtsfolge. Die Ermessensausübung ist
gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu überprüfen (§ 39 Abs. 1 SGB I,' § 54 Abs. 2 S. 2
SGG), ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden
Weise in Form einer Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensfehlgebrauch
Gebrauch gemacht worden ist (BSG, Urteile vom 24.06.2020: B 4 AS 12/20 R,
vom 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R, vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R und vom
14.12.1994 - 4 RA 42/94).
Die von der Klägerin (wohl) gesehene inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung begründet
keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.V. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
b) Das Urteil des Sozialgerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts,
des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine solche Abweichung liegt
nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht,
die ein höheres Gericht aufgestellt hat, sondern erst, wenn das Sozialgericht diesen
Kriterien, wenn auch unter Umständen unbewusst, im Grundsätzlichen widersprochen,
also abweichende, d.h. mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe, entwickelt
hat (BSG, Beschluss vom 19. 02.2024.- B ~ P 9/23 B).
Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung
im Grundsätzlichen begründet eine Abweichung (vgl. BSG, BSG, Beschluss
vom 08.03.2023 - B 7 AS 129/22 B). Eine Divergenz besteht somit nur, wenn das
Sozialgericht einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem
abstrakten Rechtssatz eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt
hat (vgl. BSG, Beschluss vom 14.05.2012 B 8 SO 78/11 B). Dies ist hier nicht der
Fall und ergibt sich auch nicht ansatzweise aus dem Vortrag der Klägerin.
c) Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Hiernach ist
die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann. Einen konkreten Verfahrensmangel hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig
(§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde. an das Bundessozialgericht· anfechtbar,
§ 177 SGG.
Machon Populoh Straßfeld"
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06.10.2024
weitere "Prozessfortführung" durch zeitliche Überschneidung
"In dem Beschwerdeverfahren wird weiter vorgetragen.
Die Verfahrensverschleppung wird erneut gerügt und Schadensersatz für die überlange Verfahrensdauer geltend gemacht.
Außerdem wird beantragt die gesetzwidrig unterschlagenen Schadensersatz-leistungen ebenso zu verzinsen, wie § 44 SGB I vorsieht.
Der geltend gemachte Rechtsanspruch auf die Zinsen selbst war in keinem vorgelagerten Verfahren bestritten worden.
Der Rechtsanspruch auf die Verzinsung besteht seit dem 31.03.2014. Klägerseitig kann die jeweilige Klageabweisung kaum anders als „Beihilfe zum Leistungs-/Schadensersatzbetrug“
verstanden werden.
In zwei weiteren Terminen zu Zinsklagen vor dem Sozialgericht Dortmund am 17.09.2024 Ulrich Wockelmann./.Jobcenter Märkischer Kreis wurden beide Klagen
durch den vorsitzenden Richter Ocken ebenfalls unter dem Vorwand der Verjährung abgewiesen. Damit reiht sich Richter Ocken in die Gruppe von Richtern ein,
die dem Argument der „Verjährung von Schadensersatzbetrug“ leichtfertig zugeneigt sind.
Ausnahmslos jedem Antrag auf Verjährung von Zins-Klagen geht zwingend Sozialbetrug durch Unterlassen voraus.
Bedenkt man, dass dem „Argument“ des Beklagten immer vier Jahre gesetzwidriges Nichtstun vorausgehen muss, so ist diese starre Haltung
der nachfolgend benannten Richter die in die Zinsklagen eingebunden sind höchst fragwürdig:
Richterin Dr. Brünnen (92); Richterin Dörnert (32); Richter Felten-Sprenger (56); Richterin Reif (14); Richterin Singh (87), Richter Stinder (92),
LSG NRW (L 2): Richterin Lente-Poertgen, Richterin Lehrmann-Wahl, Richterin Dr. Bergman (PKH) LSG NRW (L 12): Richterin Klempt; Richterin Aghte; Richterin Schell;
Richterin Dr. Kühn; Richter Ortac; SG Köln, Richterin Dr. Wardemann (3.)
Das Betrugsmuster des Beklagten ist wiederkehrendes Thema in verschiedenen Klageverfahren:
S 58 (60) AS 3400/12; S 58 (60) AS 5217/12; S 58 (60) AS 5335/12; S 58 AS 1931/12; S 60 AS 4151/12 ER; S 58 (60) AS 2496/13; S 58 AS 3856/13; S 58 AS 3857/13; S 58 AS 3858/13;
S 58 AS 1124/14; S 58 AS 1121/14; S 58 AS 1122/14; S 58 AS 1123/14; S 14 AS 1980/20; S 14 AS 1981/20; S 14 AS 2011/20; S 14 AS 2012/20
Bei angemessener Würdigung des zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens 7/868 vom 27.06.1973 (https://dserver.bundestag.de/btd/07/008/0700868.pdf ) ist wohl kaum davon auszugehen,
dass der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung ohne wenn und aber als Imperativ ausformuliert und gleichzeitig davon ausgeht,
dass das Gesetz von Sozialleistungsträgern ständig ignoriert werden wird und den Gesetzesbrechern als Ausweg eine Hintertür als „Verjährung“
gleichsam als Belohnung und Absolution öffnet.
Der § 44 SGB I lässt keinen Raum für „Ermessensausübung“ und zieht als klare Handlungsanweisung Verjährung nicht einmal in Betracht.
Möglicherweise ist die Sozialgerichtsbarkeit als Ansprechpartner bereits nicht mehr gewillt, der nachgewiesenen systematischen Rechtsbeugung entschlossen entgegenzutreten.
Ist der vorliegenden Klage aber die „Krücke der Verjährung“ erst einmal entzogen, so ist dem Gesetz endlich Folge zu leisten.
Es wird weiter vorgetragen werden."
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">.
06.10.2024
weitere Prozessfortführung
"In dem Beschwerdeverfahren wird weiter vorgetragen.
In dem Beschwerdeverfahren wird weiter vorgetragen.
Zunächst einmal wird vorgetragen alle Akten der vorgelagerten Verfahren beizuziehen, um die überlange Verfahrensdauern darzulegen (BSG, B 10 ÜG 2/20 R, 24.03.2022)
usw zitieren
Die Verfahrensverschleppung wird erneut gerügt und Schadensersatz für die überlange Verfahrensdauer geltend gemacht.
Außerdem wird beantragt die gesetzwidrig unterschlagenen Schadensersatzleistungen ebenso zu verzinsen, wie § 44 SGB I vorsieht.
Der geltend gemachte Rechtsanspruch auf die Zinsen selbst war in keinem vorgelagerten Verfahren bestritten worden. Der Rechtsanspruch auf die Verzinsung besteht seit dem 31.03.2014.
Klägerseitig kann die jeweilige Klageabweisung kaum anders als „Beihilfe zum Leistungs-/Schadensersatzbetrug“ verstanden werden.
In zwei weiteren Terminen zu Zinsklagen vor dem Sozialgericht Dortmund am 17.09.2024 Ulrich Wockelmann./.Jobcenter Märkischer Kreis wurden beide Klagen
durch den vorsitzenden Richter Ocken ebenfalls unter dem Vorwand der Verjährung abgewiesen. Damit reiht sich Richter Ocken in die Gruppe von Richtern ein,
die dem Argument der „Verjährung von Schadensersatzbetrug“ leichtfertig zugeneigt sind.
Ausnahmslos jedem Antrag auf Verjährung von Zins-Klagen geht zwingend Sozialbetrug durch Unterlassen voraus.
Bedenkt man, dass dem „Argument“ des Beklagten immer vier Jahre gesetzwidriges Nichtstun vorausgehen muss, so ist diese starre Haltung der nachfolgend benannten Richter
die in die Zinsklagen eingebunden sind höchst fragwürdig:
Richterin Dr. Brünnen (92); Richterin Dörnert (32); Richter Felten-Sprenger (56); Richterin Reif (14); Richterin Singh (87), Richter Stinder (92),
LSG NRW (L 2): Richterin Lente-Poertgen, Richterin Lehrmann-Wahl, Richterin Dr. Bergman (PKH) LSG NRW (L 12): Richterin Klempt; Richterin Aghte; Richterin Schell;
Richterin Dr. Kühn; Richter Ortac; SG Köln, Richterin Dr. Wardemann (3.)"
Das Betrugsmuster des Beklagten ist wiederkehrendes Thema in verschiedenen Klageverfahren:
S 58 (60) AS 3400/12; S 58 (60) AS 5217/12; S 58 (60) AS 5335/12; S 58 AS 1931/12; S 60 AS 4151/12 ER; S 58 (60) AS 2496/13; S 58 AS 3856/13; S 58 AS 3857/13; S 58 AS 3858/13;
S 58 AS 1124/14; S 58 AS 1121/14; S 58 AS 1122/14; S 58 AS 1123/14; S 14 AS 1980/20; S 14 AS 1981/20; S 14 AS 2011/20; S 14 AS 2012/20
Bei angemessener Würdigung des zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens 7/868 vom 27.06.1973 (https://dserver.bundestag.de/btd/07/008/0700868.pdf ) ist wohl kaum davon auszugehen,
dass der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung ohne wenn und aber als Imperativ ausformuliert und gleichzeitig davon ausgeht,
dass das Gesetz von Sozialleistungsträgern ständig ignoriert werden wird und den Gesetzesbrechern als Ausweg eine Hintertür als „Verjährung“ gleichsam als Belohnung und Absolution öffnet.
Der § 44 SGB I lässt keinen Raum für „Ermessensausübung“ und zieht als klare Handlungsanweisung Verjährung nicht einmal in Betracht.
Möglicherweise ist die Sozialgerichtsbarkeit als Ansprechpartner bereits nicht mehr gewillt, der nachgewiesenen systematischen Rechtsbeugung entschlossen entgegenzutreten.
Ist der vorliegenden Klage aber die „Krücke der Verjährung“ erst einmal entzogen, so ist dem Gesetz endlich Folge zu leisten.
Es wird weiter vorgetragen werden."
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