Klage: Beispiel 054gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: Leistungsanspruch nach EU-Recht (hier: Portugal)
SGB II § 7 Jobcenter Märkischer Kreis, Widerspruch W eR1 - 35502 - 00029/13
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 58 AS 1833/13 ER, 05.06.2013
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Kurze Einleitung
Im vorliegenden Fall geht es um die Prüfung der Rechtsansprüche auf Leistungen für eine Frau, die aus Portugal eingereist ist, in der Absicht ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland zu verlegen. Beim Jobcenter Märkischer Kreis wurde sie zunächst abgewiesen und ein Leistungsanspruch verneint. Erst nachdem die Frau in ihrer Hilflosigkeit an den Verein aufRECHT e.V. verwiesen wurde, wendete sich das Blatt. Durch Weitervermittlung und nach kompetenter Rechtsberatung durch den Justiziar, kam am 17.04.2012 das Rechtsmittel der Einstweiligen Anordnung zum tragen. Bereits am 05.06.2013 sprach die 5. Kammer des Sozialgericht Dortmund der Klärerin Recht und bereits am 06.06.2013 bestätigte der Vertreter des Jobcenters sein Anerkenntnis. Der Beklagte verzichtete auf das Rechtsmittel der Beschwerde und zahlte. Dabei ist nach wie vor ungeklärt, ob der Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II mit dem Europarecht vereinbar ist. Die Bewertung der Definitionen und Anwendbarkeit von "Sozialhilfe" oder "Grundsicherung für Arbeitssuchende" wurden mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt. |
Chronologie
25.02.2013 Antrag auf Leistungen nach dem SGB II 20.03.2013 Ablehnungsbescheid 17.04.2013 Antrag auf Einstweilige Anordnung 18.04.2013 Eingangsbestätigung . 22.04.2013 Abweisung beantragt . 16.05.2013 Per Eidesstattlicher Versicherung erklärt die Klägerin ihre Mittellosigkeit. 22.05.2013 Widerspruchsbescheid 05.06.2013 PKH Beschluss 05.06.2013 Beschluss 06.06.2013 Anerkenntnis |
Urteile zum Thema: |
Infos zum Thema: |
Presseberichte zum Thema: EU-Recht
Europäisches Fürsorgeabkommen gibt Anspruch auf SGB II – Leistungen . 2012-03-28 taz Hartz-IV-Sperre für EU-Zuwanderer - Alle Klarheiten beseitigt . |
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