Klage: 052

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Zweckbestimmung des Sterbevierteljahrsbonus

SGB II § 11


Widerspruch W 777/14
Sozialgericht Dortmund, Urteil, Az.: S 60 AS 1460/14, 14.08.2017



"Die angefochtenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig

und verletzen die Klägerin in ihren Rechten gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Liegt eine zweckgebundene öffentlich-rechtliche Leistung vor,

die demselben Zweck wie das ALG II dient,

kann eine Berücksichtigung als einmalige Einnahme nur erfolgen,

soweit die Zweckidentität in zeitlicher Sicht reicht."






       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema
8.    Verzinsung gem § 44 SGB I




        Kurze Einleitung

Durch ermessenfehlerhafte Anrechnung des Sterbevierteljahrsbonus als Witwenrente entstand der Klägerin im Jahr 2014 ein Vermögensschaden von 518,81 €.
Am 14.08.2017 entschied das Sozialgericht zugunsten der Klägerin. Das Jobcenter Märkischer Kreis wollte nicht nachleisten und legte Berufung ein, zog diese aber später zurück.
Als auch nach 5 Monaten noch keine Zahlung erfolgte, suchten wir die Widerspruchstelle auf und mussten erfahren, dass die Sachbearbeitung die Nachzahlung noch immer nicht veranlasst hatte.

Aber auch dabei blieb es nicht:
Gemäß § 44 SGB I sind verspätete Zahlungen von Amts wegen mit 4 % zu verzinsen.
Auch dieses Geld musste eingefordert werden.
Am 04.11.2020 wurde Zinsbescheid über 69,17 € erlassen.
Die Summe stimmt nicht. Ein weiteres Widerspruchsverfahren wurde erforderlich.




         Chronologie



04.12.2013     Bewilligungsbescheid

22.01.2014     Widerspruch

06.02.2014     Aufhebungsbescheid

10.02.2014     Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.02.2014

10.02.2014     Bescheid für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.05.2014

17.02.2014     Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.02.2014

17.02.2014     Änderungsbescheid für die Zeit vom 01.12.2013 bis 31.05.2014

13.03.2014     Bescheid (endgültige Festsetzung 01.12:2013 bis 31.05.2014)

13.03.2014     Bescheid

14.03.2014     2 Widerspruchsbescheide (Widersprüche gegen die Bescheide vom 04.12.2013 und 10.02.2014)

01.04.2014     Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.03.2014

11.04.2014     Klage S 60 AS 1460/14
(Gegen den Bescheid vom 04.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2014).


11.04.2014     Klage S 60 AS 1463/14
(Gegen den Bescheid vom 10.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2014)


16.09.2014     Widerspruchsbescheid W 777/14 gegen den Bescheid vom 13.03.2014

15.10.2014     Klage S 60 AS 4324/14

10.05.2016     .     Auszahlung veranlasst

12.05.2016     .     Kontoauskunft

14.08.2017     Das   Urteil   (zugestellt 25.09.2017) bestätigt einen Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen
  für Februar 2014 bis Mai 2014 in Höhe von 518,81 €.


26.01.2018     Gesprächsnotiz
Rechtsbehelfsstelle:
"Es konnte festgestellt werden, dass die Nachzahlung aus dem Urteil vom 14.08.2017 in Höhe von 518,81 € noch nicht ausgezahlt wurde."










Nachforderung der von Amtswegen (ohne Antrag) zu leistenden Verzinsung



19.07.2020     Zinsforderung

22.07.2020     . Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung
. Bescheid
"sonstiges Einkommen: Witwenrente 697,29 €"


27.07.2020     Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.07.2020 (Anrechnung der Witwenrente)
   in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.11.2020.
   wegen
a) abschließender ßewilligung fur den Zeitraum Februar 2020 bis Juli 2020 - W·35502-01795/20
b) Erstattung bei endgültlger Festsetzung für den Zeitraum Februar 2020 bis Juli 2020 -
W·35502-01796/20


04.11.2020     Zins-Bescheid über 69,17 €
"Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.
Ihrem Antrag habe ich entsprochen. Die haben Anspruch auf Zinsen für die Zeit vom 01.09.2014 bis 31.12.2017 in Höhe von 69,17 Euro. Dieser Betrag wird in Kürze an den von Ihnen benannnten Empfangsbevollmächtigten Herrn Ulrich Wockelmann angewiesen.
Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I."


04.11.2020     . Änderungsbescheid
"Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung der Leistungunsprüche
Ihrem Antr.
Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I."


10.11.2020     Widerspruch

10.11.2020     Widerspruchsbescheid W 1795/20 & W 1796/2
"Entscheidung
Nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 04. November 2020 werden die Widerspruchsbescheide als unbegründet zurückgewiesen.
Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden zu a) in Höhe von 25 Prozent und zu b) in Höhe von 93 Prozent auf Antrag bei der oben bezeichneten Dienststelle erstattet.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten wird als notwendig anerkannt.

Der vollständige Antrag für den Bewilligungszeitraum Dezember 2013 bis Mai 2014 lag zum 04.12.2013 vor, so dass der Auszahlungsbetrag in dem Zeitraum Juli 2014 bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich 1,70 € zu verzinsen war. Daraus ergibt sich ein Betrag von 71,40 €."


- Wenn der vollständige Antrag im Dezember 2013 vorlag, hätte ab Februar verzinst werden müssen. Es fehlen 5 Monate. Bei 1,70 € im Monat wären das weitere 8,50 €.




09.02.2021     Bewilligungsbescheid über weitere 2,23 €
"Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.
Ihrem Antrag habe ich entsprochen. Sie haben Anspruch auf Zinsen in Höhe von 71,40 Euro. Dieser Betrag wird in Kürze angewiesen.
Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I."


10.02.2021     ablehnender Widerspruchsbescheid W 2637/20
"Entscheidung
Nach Erteilung des Bescheides vom 09.02.2021 wird der Widerspruch wird im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen können auf Antrag in Höhe von 5 Prozent erstattet werden.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wird für notwendig erklärt."
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich nach Erteilung des Bescheides vom 09.02.2021 jedoch nicht mehr begründet.
Die Rechtsbehelfsstelle hat die Entscheidung geprüft. Weitere Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspricht nunmehr den gesetzlichen Bestimmungen des § 44 SGB I.
Der vollständige Antrag für den Bewilligungszeitraum Dezember 2013 bis Mai 2014 lag zum 04.12.2013 vor, so dass der Auszahlungsbetrag in dem Zeitraum Juli 2014 bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich 1,70 € zu verzinsen war. Daraus ergibt sich ein Betrag von 71,40 €.


10.03.2021     Klage wegen Bescheid vom 04.11.2020 über die Verzinsung von Geldleistungen
"beantrage ich,
den Widerspruchsbescheid vom 10.02.2021, Az. 416-35502//0006757-W-35502-02637/20, abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe anzuerkennen. "


23.07.2021     Urteil des Sozialgericht Nordhausen S 12 AS 296/21
"1. Die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2021 (W 2637/20) wird dahin gehend abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahren in voller Höhe zu erstatten.
2. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Weshalb der Beklagte zu der Ansicht gelangt, das Obsiegen belaufe sich auf 5 Prozent, bleibt allein sein Geheimnis. Weder im Widerspruchsbescheid, noch in der Klageerwiderung lässt der Beklagte hierzu eine Begründung erkennen. Eine solche vermag auch das Gericht nicht zu sehen, denn offenkundig wurde dem Begehren der Klägerin im Widerspruchsverfahren vollständig entsprochen."



08.06.2021     Klägerin für Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

11.06.2021     Beklagter für Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

23.07.2021    
"1. Die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2021 (W 2637/20) wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahren in voller Höhe zu erstatten.
2. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kostenentscheidung im angegriffenen Abhilfebescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da die einen Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten hat."






         Urteile zum Thema: Zweckbestimmung des Sterbevierteljahrsbonus



SG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2016, S 13 AS 665/16

Hessisches LSG, Beschluss vom 21.12.2012, L4 SO 340/12 B ER

BSG, Urteil vom 11.01.1990, 7Rar128/88

BVerfG, Beschluss vom 08.03.1972, 1 BvR 674/70 1 BvR 674/70  







         Infos zum Thema: Zweckbestimmung des Sterbevierteljahrsbonus









         Presseberichte zum Thema: Zweckbestimmung des Sterbevierteljahrsbonus









         Forenbeiträge zum Thema: Zweckbestimmung des Sterbevierteljahrsbonus



18.08.2021 elo-forum.org     Jobcenter MK - Und jetzt noch dem Rechtsanwalt die Gebühren vorenthalten . . .

18.08.2021 https://hartz.info     Jobcenter MK - Und jetzt noch dem Rechtsanwalt die Gebühren vorenthalten . . .






                       
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