Klage: 048gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: rechtswidrige Mietsenkung
SGB II § 22 Widerspruch W 26/12
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 56 AS 987/12, 26.03.2013
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Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. Gesetzliche Grundlage |
3. Chronologie |
4. Urteile zum Thema |
5. Infos zum Thema |
6. Presseberichte zum Thema |
7. Foreneinträge zum Thema |
![]() Gesetzliche Grundlage § 22 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2010 geltenden Fassung (1) 1 Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2 Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. 3 Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4 Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. |
![]() Chronologie 18.11.2011 Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X für alle Bescheide ab 2009 09.12.2011 Ablehnungsbescheid zum Überprüfungsantrag vom 18.11.2011 (9 Bescheide, 01.01.2010-) 23.12.2011 Widerspruch 09.02.2012 Zurückweisung per Widerspruchsbescheid W 26/12 07.03.2012 Klageerhebung
30.05.2012 PKH-Beschluss 20.02.2013 Ladung 26.03.2013 Niederschrift im Rechtsstreit (S 56 AS 987/12)
17.05.2013 gerichtliche Verfügung zur Zahlung von 1004,11 € 24.06.2013 Nachzahlung (1004,11 €) |
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