Kurze Einleitung Am 13.12.2010 verpflichtete die Fallmanagerin Frau XXXX des Jobcenters Menden den Leistungsberechtigten zu einem 1-€-Job als „Hilfsarbeiter/in ohne nähere Tätigkeitsangabe“. Die Kurzbezeichnung der Maßnahme lautet „AGH Standard Hauswirtschaft, Betreuung“ bei der Stadtverwaltung Menden „Schmelzwerk“. Maßnahmedauer: 15.12.2010 – 14.06.2011 Die Notwendigkeit der Maßnahme wurde in der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 13.12.2010 wie folgt begründet: „Förderung über eine Arbeitsgelegenheit zur Erweiterung des beruflichen Erfahrungsfeldes zur Begünstigung der Voraussetzung zur Vermittlung in den Arbeitsmarkt.“ Bei dem „Vorstellungsgespräch“ am 14.12.2010 wurde das genaue Tätigkeitsfeld von dem Leistungsberechtigten kritisch hinterfragt. Daraufhin wurde dem Leistungsberechtigten mitgeteilt, dass er in dem im Gebäude befindlichen „Kiosk“ eingesetzt werden würde und u.a. für die anderen dort beschäftigten 1-Euro-Jobber in den Pausenzeiten Brötchen schmieren, Kaffee kochen etc. würde. Desweiteren, O-Ton des Mitarbeiters bei dem das Gespräch stattfand: „vielleicht auch mal ein Schnitzel braten“ Der Leistungsberechtigte verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Lebensmittelhandwerk und es war für ihn nicht nachvollziehbar, wie dieser 1-Euro-Job sein Berufsfeld erweitern sollte, da er bei weitem über höhere Qualifikationen verfügt. Die eingeforderte Tätigkeit verstößt wahrscheinlich sowohl gegen das Merkmal der geforderten "Zusätzlichkeit" als auch der "Wettbewerbsneutralität". Der 1-Euro-Job wurde nicht angetreten. Trotz der aufgezeigten rechtlichen Bedenken wurde eine 30% Sanktion vollstreckt. |
Chronologie | |
13.12.2010 - 14.11.2011
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Zusammenfassung |
13.12.2010 |
Der Vermittlungsvorschlag der an den AGH-Maßnameträger "Schmelzwerk" gerichtet war, wurde dem Leistungsberechtigten versehentlich bei dem Meldetermin am 13.12.2010 (Beispielklage016 EGV per VA) mitgebeben. |
13.12.2010 |
Der Leistungsberechtigte wurde verpflichtet, sich am 14.12.2010 beim Maßnahmeträger "Schmelzwerk" vorzustellen. |
14.12.2010 |
Der Leistungsberechtigte hat sich beim Maßnahmeträger vorgestellt, eine Belehrung sollte Unterschrieben und eine Teilnehmerkarte ausgefüllt werden. Daraufhin erbat sich der Leistungsberechtigte, diese Unterlagen zwecks sorgfältiger Prüfung mit nach Hause nehmen zu dürfen. Dem Wunsch wurde stattgegeben, eine Unterschrift erfolgte nicht mehr. |
18.01.2011 | Sanktionsanhörung wegen dem Nicht-Antritt der AGH im Dezember 2010 |
24.01.2011 | Stellungnahme durch Prozessbevollmächtigten bezüglich Sanktionsanhörung |
01.03.2011 | Mitteilung vom Jobcenter über die bevorstehende Vollziehung der 30% Sanktion für den Zeitraum 01.04.2011 – 30.06.2011 |
11.03.2011 | Abgewiesener Widerspruchsbescheid des Jobcenters bezüglich der Sanktionsanhörung |
18.03.2011 | Klage durch Prozessbevollmächtigten gegen den Widerspruchsbescheid |
04.04.2011 | Jobcenter beantragt die Klage abzuweisen |
19.04.2011 | Stellungnahme durch Prozessbevollmächtigten bzgl. des Antrags des Jobcenters vom 04.04.2011 |
03.05.2011 | Stellungnahme Jobcenter |
16.05.2011 | Stellungnahme Prozessbevollmächtigter |
25.05.2011 | Stellungnahme Jobcenter |
15.06.2011 | Stellungnahme Prozessbevollmächtigter |
28.06.2011 | Stellungnahme Jobcenter |
07.07.2011 | Stellungnahme Prozessbevollmächtigter |
22.07.2011 | Stellungnahme Jobcenter |
26.08.2011 | Stellungnahme Prozessbevollmächtigter |
15.05.2012 | Protokoll des Erörterungstermins |
06.06.2012 | Für die rechtswidrige Sanktion wurde am 06.06.2012 eine Verzinsung gemäß §44 SGB I einfordert. |
Urteile zum Thema: Sanktionen
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Infos zum Thema:
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Fazit: Das Jobcenter Märkischer Kreis verursachte durch das hartnäckig uneinsichtige Verhalten der Widerspruchstelle Folgekosten in Höhe von mehreren Einhundert € für die Steuerzahler. Hier einige Reaktionen auf diese Fallschilderung aus Internetforen: |