Kurze Einleitung
1.
Bei der Bearbeitung einer Klage war auffällig geworden, dass die ARGE Märkischer Kreis, heute Jobcenter MK, einen rechtswidrigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Höhe von 198,98 € gegen die Mutter einer Klägerin vor dem Sozialgericht Dortmund erlassen, eingefordert und auch erhalten hatte. Der Individualisierungsgrundsatz war unstreitig missachtet worden und der Bescheid war eindeutig rechtswidrig. Die Widerspruchstelle wurde auf den Fehler hingewiesen und zur Auskehr der Leistungen an die Frau aufgefordert. Das Jobcenter verweigerte jedoch auch noch nach der Kenntnisnahme der Fehlbescheidung die rechtmäßige Rückerstattung der Sozialleistung.
Nach behutsamer Einschätzung des juristischen Laien war mit der Vermögensschädigung in Höhe von 198,98 € möglicherweise sogar ein Straftatbestand, nämlich der des vorsätzlichen Betruges erfüllt. Aus diesem Grund wurde der Vorfall zunächst dem Leiter der Widerspruchstelle des Jobcenters Märkischer Kreis bekannt gegeben, verbunden mit der Aufforderung das Geld an die geschädigte Person zu erstatten. Außerdem wurde fairerweise vorab mitgeteilt, dass im Falle der Verweigerung der Rückerstattung wider besseres Wissen eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf Betrug bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Hagen erhoben werden würde.
Nach dem Verständnis des Anzeigenerstatters, hätte dann der strafrechtlich bedeutsame Aspekt dieser nachgewiesenen Vermögensschädigung, durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft anhand der Akten unabhängig geprüft werden müssen. Dem gesunden Menschenverstand zumindest ist dieser Gedanke zuträglich.
Außerdem standen der Bekanntgabe der Vorfälle an die Staatsanwaltschaft bereits deshalb keine nennenswerte Bedenken entgegen, da es bekannterweise auch
für das Jobcenter Märkischer Kreis geradezu Routine ist, Leistungsbezieher regelmäßig in Bagatellangelegenheiten mit Ordnungswidrigkeiten-Verfahren (OWi)
und Strafanzeigen wegen "Sozialleistungsbetrug", "Beleidigung", usw. zu überziehen. - Warum also nicht einmal in die andere Richtung? Schließlich wurden auch hier Sozialleistungen offensichtlich rechtswidrig und sogar wissentlich vorenthalten. "Das Geld war eindeutig im falschen Portemonnaie gelandet." Auch die regelmäßig gegen Leistungsbezieher durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hagen ließen zunächst keine Ungleichbehandlung erwarten.
(Der vom Anzeigenerstatter erhobene Vorwurf gegen die Jobcentermitarbeiter wegen Vermögensschädigung wurde zudem vom Leiter der Widerspruchstelle René K.
am 07.11.2011 im Zeugenstand vor dem Amtsgericht im Beisein von mehr als 35 Prozessbeobachtern und mehreren Journalisten bestätigt.
- Eine entlastende Würdigung des erkennenden Gericht blieb jedoch aus. Die Verurteilung lautete dann auf falsche Verdächtigung in zwei Fällen,
obwohl das Jobcenter zumindest im diesem Fall die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfs in der Sache (möglicherweise nicht in der
"rechtlichen Bewertung") bestätigen musste.
Gründliche Recherchen bei Wikipedia, Fachbüchern und in Internet-Foren wiesen auf das Rechtswörterbuch von Carl Creifeld.
Dieses allgemein anerkannte und gerichtsfeste Werk definiert den Begriff der Betruges (StGB § 263) wie folgt:
Der äußere Tatbestand des Betrugs ist gegeben, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind:
- eine Täuschungshandlung des Täters,
- ein dadurch hervorgerufener Irrtum des Getäuschten,
- eine hierdurch veranlasste Vermögensverfügung des Getäuschten und
- ein hierauf zurückzuführender Vermögensschaden.
Der juristische Laie sah alle vier Voraussetzungen als erfüllt an. Die Sozialbehörde war von dem rechtswidrigen Bescheid in Kenntnis gesetzt worden, weigerte sich aber hartnäckig, von sich aus tätig zu werden (Amtsermittungsgrundsatz) und den Schaden zurück zu erstatten. Der Leser mag sich nach Prüfung der Fakten ein eigenes Urteil bilden.
1. eine Täuschungshandlung des Täters |
ein behördlicher Aufhebungs- und Erstattungsbescheid suggeriert eine Überzahlung |
2. ein dadurch hervorgerufener Irrtum des Getäuschten |
die Empfängerin vertraute auf die Richtigkeit des Bescheides |
3. eine hierdurch veranlasste Vermögensverfügung des Getäuschten |
die Angeschriebene erstattete die Forderung gutgläubig zurück |
4. ein hierauf zurückzuführender Vermögensschaden |
der finanzielle Schaden der KDU kann exakt auf 198,98 € beziffert werden.
Dazu kommt die Vorenthaltung der Regelleistungen der Klägerin |
2.
Mit der Begründung fehlender Mitwirkung verfügte das JobCenter Märkischer Kreis die Leistungseinstellung gegen einen selbstständigen Aufstocker, der in Ermangelung von Aufträgen zeitweise über "0,00 €" Einkommen verfügte, an schweren Depressionen litt und zusätzlich durch Zahlungsrückstände von Vermieter und Energieversorger über Gebühr belastet war.
All dies war zunächst dem zuständigen JobCenter-Mitarbeiter A.A., später auch dem Geschäftsführer Volker Riecke zur Kenntnis gegeben worden. Der JobCenter-Mitarbeiter bestand jedoch hartnäckig auf dem Formular "vorläufige EKS". Für die Berechnung der aufstockenden Leistungen sei es unerlässlich, zu wissen, was der Leistungsberechtigte möglicherweise für Einnahmen in der Zukunft erwarte - sollte er denn überhaupt Aufträge schreiben können.
Diese "Qualität der eingeforderten Sachinformation" wäre möglicherweise auch durch "Kaffeesatzleserei" eines Sachbearbeiters, oder durch einen Blick ins Tages-Horoskop der Blöd-Zeitung erreicht worden.
Eine abschließende Aufrechnung anhand tatsächlicher Zahlen und Fakten, wird erst nach Abschluss des Geschäftszeitraums erstellt.
Das Formular wurde dann mit 0,00 €-Einkommen ausgefüllt zugestellt.
Bei der Gelegenheit sei mir ein Film-Hinweis gestattet, der vielleicht wie kaum ein anderer geeignet ist, den Behördenalltag in einem Jobcenter darzustellen.
Amtsermittlungsgrundsatz
"Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime) begründet die Verpflichtung der Gerichte und Behörden, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde liegt, von Amts wegen zu untersuchen (Prinzip der materiellen Wahrheit).
Der Amtsermittlungsgrundsatz ist eine Prozessmaxime im Strafprozess. Nach deutschem Recht muss das Strafgericht gemäß § 244 Abs. 2 Strafprozessordnung die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, um die Wahrheit zu erforschen. Da der Staat durch das Strafurteil mit Strafe repressiv handelt, ist er dafür verantwortlich, den Sachverhalt selbst objektiv zu erforschen, er kann es nicht allein den „Parteien“ – der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung – überlassen, Be- und Entlastendes zusammenzutragen.
Aber nicht nur im Strafverfahren, sondern auch in der Verwaltungs-, der Finanz-, der Sozial-, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist das Gericht nicht an die Beibringung von Tatsachen durch die Beteiligten gebunden. Entsprechendes gilt für das allgemeine Verwaltungsverfahren und das Verfahren bei den Finanz- und Sozialbehörden."
aus Wikipedia
Vorausgesetzt die Staatsanwaltschaft Hagen hat aufgrund der Strafanzeige ordentlich ermittelt, dann hat der zuständige Sachbearbeiter in der Akte des Leistungsberechtigten die folgenden Dokumente vorgefunden:
Blatt 562 d. Akte - Gewerbeabmeldung (15.01.2010)
Blatt 563 d. Akte - Ausweis in Farbe, Grad der Behinderung 80% (29.07.2005)
Blatt 565 d. Akte - Fax Mitteilung an Alexander A. über Geschäftsaufgabe wegen "starker gesundheitlicher Einschränkungen" (...) (29.07.2005)
2011 Ausweiskopie sw, Grad der Behinderung 90 % (Blatt 562 d. Akte)
100 offenen Forderung Stadtwerke in Höhe von
2010 Anzeige Wohnungskündigung wegen Zahlungsrückstand
2010 Kontoauszug vom - Einkünfte: x,00 €
|

23.02.2012
3.
Die Strafanzeigen gegen die Jobcenter-Mitarbeiter wurden aus Laiensicht bestmöglich recherchiert und sachlogisch begründet. Die Anzeigen verfolgten zum Einen das Ziel, dem Missbrauch von Behördenwillkür entgegen zu wirken und dienten außerdem der Gefahrenabwehr bei einem stark depressiven Leistungsberechtigten in einer Situation mit - laienhaft bewertet - hohem Gefährdungspotenzial. Die Einschaltung der Staatsanwaltschaft zielte somit auf den Ermittlungsgrundsatz ab, eine Akteneinsicht würde schnelle Sachaufklärung über dem Gesamtzusammenhang bieten und im besten Fall nachhaltige Hilfe für viele schaffen.
Auch wenn inzwischen eingeräumt werden kann, dass die rechtliche Bewertung aus juristischer Fachkompetenz heraus Fehlerbehaftet sein mag, und die Wahl der Wort stellenweise möglicherweise etwas unglücklich gewählt ist, so bleiben die Fakten inhaltlich zutreffend:
- Die Frau wurde vom Jobcenter (umgangssprachlich) beschissen und auch
- die Leistungsverweigerung war zu Unrecht unter Vorwand erfolgt. Das Geld musste nachgeleistet werden.
Während nach Ausschreitungen, Schlägereien mit Todesfolge und bekannt gewordenen Missbrauchsfällen nach jeder Tat immer medienwirksam mehr "Zivilcourage" gefordert wird, wird im vorliegenden Fall der Versuch der Schadensabwehr noch strafrechtlich verfolgt:
Der Geschäftsführer des JobCenter Märkischer Kreis, Volker Riecke reagiert mit einer Gegenanzeige und fordert:
"Daher bin ich auch der Auffassung,
dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht."
Diesem berechtigten Interesse an Öffentlichkeit komme ich mit dieser Seite gerne nach.
Zum Vergleich, zur Erinnerung und zur Mahnung:
"Für das Ministerium des Innern und der Gerechtigkeitspflege werden bezahlt 1.110.607 Gulden. Dafür habt ihr einen Wust von Gesetzen, zusammengehäuft aus willkürlichen Verordnungen aller Jahrhunderte, meist geschrieben in einer fremden Sprache. Der Unsinn aller vorigen Geschlechter hat sich darin auf euch vererbt, der Druck, unter dem sie erlagen, sich auf euch fortgewälzt. Das Gesetz ist das Eigentum einer unbedeutenden Klasse von Vornehmen und Gelehrten, die sich durch ihr eignes Machwerk die Herrschaft zuspricht. Diese Gerechtigkeit ist nur ein Mittel, euch in Ordnung zu halten, damit man euch bequemer schinde; sie spricht nach Gesetzen, die ihr nicht versteht, nach Grundsätzen, von denen ihr nichts wißt, Urteile, von denen ihr nichts begreift. Unbestechlich ist sie, weil sie sich gerade teuer genug bezahlen läßt, um keine Bestechung zu brauchen. Aber die meisten ihrer Diener sind der Regierung mit Haut und Haar verkauft. Ihre Ruhestühle stehen auf einem Geldhaufen von 461.373 Gulden (so viel betragen die Ausgaben für die Gerichtshöfe und die Kriminalkosten). [336] Die Fräcke, Stöcke und Säbel ihrer unverletzlichen Diener sind mit dem Silber von 197.502 Gulden beschlagen (so viel kostet die Polizei überhaupt, die Gendarmerie usw.). Die Justiz ist in Deutschland seit Jahrhunderten die Hure der deutschen Fürsten. Jeden Schritt zu ihr müßt ihr mit Silber pflastern, und mit Armut und Erniedrigung erkauft ihr ihre Sprüche. Denkt an das Stempelpapier, denkt an euer Bücken in den Amtsstuben und euer Wachestehen vor denselben. Denkt an die Sporteln für Schreiber und Gerichtsdiener. Ihr dürft euern Nachbar verklagen, der euch eine Kartoffel stiehlt; aber klagt einmal über den Diebstahl, der von Staats wegen unter dem Namen von Abgabe und Steuern jeden Tag an eurem Eigentum begangen wird; damit eine Legion unnützer Beamten sich von eurem Schweiße mästen; klagt einmal, daß ihr der Willkür einiger Fettwänste überlassen seid und daß diese Willkür Gesetz heißt, klagt, daß ihr die Ackergäule des Staates seid, klagt über eure verlorne Menschenrechte: wo sind die Gerichtshöfe, die eure Klage annehmen, wo die Richter, die Recht sprächen? - Die Ketten eurer Vogelsberger Mitbürger, die man nach Rockenburg schleppte, werden euch Antwort geben.
Und will endlich ein Richter oder ein andrer Beamte von den wenigen, welchen das Recht und das gemeine Wohl lieber ist als ihr Bauch und der Mammon, ein Volksrat und kein Volksschinder sein, so wird er von den obersten Räten des Fürsten selber geschunden."
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Chronologie
16.03.2010 |
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12.06.2010 |
Mit einer Strafanzeige wegen Betrugsverdacht wandte sich ein Bürger vertrauensvoll an die Staatsanwaltschaft in Hagen. Er wollte zunächst einen aus seiner Sicht begründeten Betrugsverdacht rechtlich überprüfen lassen. |
30.07.2010 |
In der Stellungnahme und Strafanzeige argumentiert der stellvertretende Geschäftsführer des Jobcenters Märkischer Kreis, Reinhold Quenkert, um den Vorwurf des Betrugsverdachtes herum. Dabei vermeidet er sorgfältig zuzugeben, dass der streitgegenständliche Aufhebungs- und Erstattungsbescheid tatsächlich rechtswidrig ist. Außerdem vermeidet er zuzugeben, dass diese rechtswidrig eingeforderten Leistungen nicht an die Leistungsberechtigte zurückerstattet wurde, so dass es tatsächlich zu der Vermögensschädigung kam. |
11.08.2010 |
Strafanzeige wegen "unterlassener Hilfeleistung" |
12.12.2010 |
Mit der Begründung:
"Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Bescheide der ARGE Märkischer Kreis auf Richtigkeit zu überprüfen."
wurde die Strafanzeige Az. 500 Js 177/10 eingestellt.
Ergänzend wird vorgetragen:
"Hinweise darauf, dass die Beschuldigten bewusst Leistungen zu Unrecht vorenthalten und sich dadurch strafbar gemacht haben, liegen nicht vor." |
10.03.2011 |
Mit Beschluss des AG Iserlohn wird der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt. |
01.08.2011 |
Der Strafbefehl lautet |
22.06.2011 |
Mit den zehnseitigen Beschluss hebt das LG Hagen die Entscheidung des AG Iserlohn auf. |
06.10.2011 |
In dem Antrag zur Vorladung des stellvertretenden Geschäftsführers R. Qu., als Verfasser der Strafanzeige, legte der Verteidiger dar, zu welchen Themen der Zeuge gehört werden solle. Damit wurde dem Zeugen ausreichend Zeit zur Vorbereitung eingeräumt. (Später in der Verhandlung war er nicht einmal in der Lage seine eigenen Formulierungen zu erklären, geschweige denn den Sachvortrag gegen seine Mitarbeiter durch Fakten zu widerlegen. |
17.10.2011 |
Bei der 1. Verhandlung wurden dann 36 Prozessbeobachter gezählt. Die beiden ersten Zeugen wurden gehört. |
07.11.2011 |
Am 2. Verhandlungstag nahmen fast 40 Prozessbeobachter an der Verhandlung teil und hörten, dass der Leiter der Widerspruchstelle eingestehen musste, dass der Vorwurf der Vermögensschädigung zu Recht erhoben worden war. Der Auftritt des stellvertretenden Geschäftsführers, der wochenlang Zeit hatte sich an nichts zu erinnern, wurde allgemein als "peinlich" empfunden.
Urteil |
08.11.2011 |
Erwartungsgemäß wurde gleich am Folgetag Beschwerde eingelegt. Damit wurde die nächste Runde eingeleitet. |
08.11.2011 |
Artikel der Lokalpresse zu der Verhandlung am Vortag
Geldstrafe_für_Schatzmeister_von_aufRECHT |
09.11.2011 |
Ein Blick in den Abgrund von Armut und Willkür
. |
08.11.2011 |
Am Folgetag wurde seitens des Verteidigers sofort Berufung gegen das Urteil eingelegt. |
11.11.2011 |
Auch die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein. In der
Berufungsrechtfertigung vom 05.01.2012 fordert Staatsanwalt Klaus Knierim eine höhere Strafe. Dabei war das zunächst festgesetzte Strafmass von seinem eigenen Abgesandten,
dem in der zweiten Verhandlung am 11.11.2011 anwesenden Staatsanwalt Bußmann nach Anhörung der Zeugen gefordert worden . . .
Der Leiter der Widerspruchstelle hatte im Zeugenstand einräumen müssen, dass tatsächlich ein rechtswidriger Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eingetrieben worden war -
der Vorwurf der Vermögensschädigung also den Tatsachen entsprach. Und keiner der vier befragten Zeugen war in der Lage, den Vorwurf durch Beweise
oder schlüssigen Sachvortrag zu entkräften.
Weder die vorsitzende Richterin Coenen, noch die Oberamtsanwältin Dräger als Vertreterin der Staatsanwaltschaft am 17.10.2011,
noch der Staatsanwalt Bußmann als Vertreter der Staatsanwaltschaft am 07.11.2011 hatten erkennen lassen, dass sie die erhobenen Vorwürfe anhand von Fakten aus der Akte geprüft hatten.
Der Vorwurf der "falschen Verdächtigung" wird darum umso befremdlicher, als der Zeuge Kipp den Vorwurf in der einen Sache doch unmissverständlich eingestanden hatte.
Sein Geständnis fand jedoch keinen erkennbaren Eingang, weder in das Urteil, noch in das Strafmass.
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17.11.2011 |
Harald Thomé: Gerichtsverfahren gegen Iserlohner Erwerbslosenaktivist
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23.02.2012 |
Einstellungsbeschluss |
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2011-07-13 Kunibert Hurtig
Krieg ist der Terror der Reichen
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Hier einige Reaktionen auf diese Fallschilderung aus Internetforen:
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