04.03.2010 | Die diktierte Eingliederungsvereinbarung verpflichtet die Klägerin zu einem 1-Euro-Job beim Evangelischen Kirchenkreis. |
12.04.2010 | In der Akte kam ein EDV-Vermerk zutage, indem der "Gemeindepädagoge" W.P. die Klägerin zur Sanktionierung vorschlägt, indem er ihr unentschuldigtes Fehlen vorwirft. Durch eine einfache Mitteilung an die ARGE MK, die Frau sei für den evangelischen Kirchenkreis ungeeignet, hätte zu einer Auflösung der AGH ohne Sanktion geführt. Beachtenswert ist die Mail-Mitteilung bereits wegen der "Wortgewandtheit" sogenannten Bildungsträgers |
09.06.2010 | Der Sanktionsbescheid sieht eine vollständige Sanktionierung vor: Regelleistung, Mehrbedarfe, Miete und Heizung, sowie Leistungen nach § 23 SGB II. Selbst wenn man 40 Tage fasten könnte, 120 Tage überlebt niemand. Kein Geld für Miete, Heizung und Strom bedeuten eine Verurteilung eines Mitmenschen zur Obdachlosigkeit. Die Schuldfrage ist rasch geklärt: "selbst schuld." Auslöser der Sanktion ist ein "Koordinator für Arbeitsgelegenheiten", ein Gemeindepädagoge, der durch seine Rückmeldung an die ARGE MK die "Sanktionierungsmaschinerie" in Kraft gesetzt hat. Der durch Kirchensteuern und ARGE-Leistungen finanzierte Job verpflichtet zur Rückmeldung. Seelsorgerliche Schweigepflicht, pädagogische Betreuungskompetenz sind niederrangig. |
15.06.2010 | Zunächst wird im Widerspruch die Anschuldigung des unerlaubten Fernbleibens bestritten. Entgegen der im Sanktionsbescheid erhobenen Vorwürfe, war eine telefonische Abmeldung erfolgt und auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt worden. Den Zugang hatte der AGH-Träger auch bestätigt. |
15.06.2010 | Anschließend wurde ein Antrag auf Einstweiligen Rechtschutz beim zuständigen Dortmunder Sozialgericht gestellt. |
23.06.2010 | Ein geänderter Sanktionsbescheid legt nunmehr eine Sanktion von 30% für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.09.2011 fest. Handschriftlich heißt es darin: "Dieser Bescheid ersetzt den Bescheid vom 09.06.2010 (Wegfall Alg II gemäß § 31 SGB II)" |
24.06.2010 | Unverzüglich wird ein weiterer Widerspruch eingebracht. Darin wird darauf hingewiesen, dass weder ein ordnungsgemäßer Aufhebungsbescheid, noch ein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Außerdem wurde keine Anhörung gewährt. Ganz offensichtlich ist die Beklagte nicht in der Lage gerichtsfeste Bescheide zu erlassen. |
25.06.2010 | Nachdem der "geänderte Sanktionsbescheid" dem Sozialgericht Dortmund zugestellt wurde, wird eine Stellungnahme gefordert, ob der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgezogen wird. |
01.07.2010 | Nachdem trotz Reduzierung der Sanktion auf 30% und der offiziellen Bewilligung wenigstens geringer Leistungen überhaupt keine Zahlungseingänge auf dem Konto der Klägerin zu verzeichnen waren, war es erforderlich die Notfallsprechstunde aufzusuchen. Zu diesem Zweck wurde ein Beistand hinzu gebeten. Laut dessen Beistandsprotokoll hatte der Sachbearbeiter die geringen Regelleistungen in Höhe von 96,90 € bereits zweckentfremdet zur Tilgung von Mietrückständen des Mitmieters der Klägerin aufgewandt. Der ebenfalls anwesende Sachgebietsleiter H.M. begrüßte dessen Entscheidung. Die ARGE MK berechnete seit Monaten die Wohngemeinschaft eigenmächtig und unterstellt den Mietern hartnäckig als Bedarfsgemeinschaft zu haushalten. Auch dieser Fall ist Gerichtsanhängig. Eine Einstandsgemeinschaft hat nie existiert. Und obwohl der Beistand auf mehrere Fehlbeurteilungen in der Sachbearbeitung hingewiesen hatte, wollte der Sachgebietsleiter nicht von der mehrfach rechtswidrigen Entscheidung abrücken und provozierte eine weitere Einstweilige Anordnung/Leistungsklage. Vielleicht ist es das, was der Volksmund als "Arroganz der Macht" bezeichnet". Sein Verständnis von Rechtsanwendung hatte derselbe Sachbearbeiter in einem anderen Termin dargelegt: "Was das Landessozialgericht NRW entscheidet, geht mir am Arsch vorbei." |
02.07.2010 | In einer kurzen Mitteilung wird dem Sozialgericht mitgeteilt, dass die ARGE MK trotz schriftlicher Ankündigung kein Geld zur Auszahlung bringen will. Der Sachgebietsleiter verwies ausdrücklich auf den langjährigen Rechtsweg. |
06.07.2010 | Der ER-Beschluss des SG Dortmund ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Zeitgleich wird der Klägerin die Prozesskostenhilfe verweigert. "Denn die Antragsgegnerin ist bereits vor Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Kostentragung durch das Sozialgericht Dortmund verpflichtet worden." |
13.07.2010 | Stellungnahme der ARGE MK |
20.07.2010 | Widerspruchsbegründung |
30.07.2010 | Beschluss |
09.08.2010 | Widerspruchsbescheid |
26.08.2010 | Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde versucht der juristisch unbedarfte Laie - ohne Beiordnung eines Rechtsanwaltes - sich gegen eine Übermacht zur Wehr zu setzen. Darin begründet er: "bereits die rechtswidrige Erteilung des 100%-Sanktionsbescheides lässt erkennen, dass die Beklagte selbst nicht einmal die Grundlagen einer rechtlich korrekten Anwendung der Sanktionen gem. § 31 SGB II verstanden hat. Sachlogisch ist es folgerichtig Nonsens, wenn der offensichtlich unzureichend ausgebildete Sachbearbeiter im laufenden Rechtsstreit behauptet, der juristisch unbedarfte Kunde hätte zweifelsfrei verstehen müssen, was der Sachbearbeiter selbst nicht verstanden hat." |
26.08.2010 | Der Beschluss des LSG weist die Nichtzulassungsbeschwerde unter Berufung auf die Nichterreichung des Beschwerdewert nach der Korrektur zurück. |
05.09.2010 | PKH-Antrag und Klage |