Kurze Einleitung Hauptsache sanktionieren Mit ihrer Klage im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren wehrte sich die Klägerin erfolgreich gegen den Vorwurf der Arbeitsverweigerung und die damit verbundene ungerechtfertigte Sanktionierung. Das vorliegende Beispiel zeigt die verhängnisvolle Wechselwirkung zwischen Zeitarbeitsfirmen und den ARGEn. "Ihnen ist am 24.09.2009 eine zumutbare Arbeit als Produktionshelferin bei der Firma Fa. HIS angeboten worden. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen haben Sie sich am 24.09.2009 geweigert die o. g. Tätigkeit, die lhnen unter Berücksichtigung lhrer Leistungsfähigkeit und lhrer persönlichen Verhältnisse zumutbar gewesen wäre, aufzunehmen." Was war passiert? Am 24.09.2009 war der Klägerin eine Arbeit als Helferin im Metallbereich bei der Fa. HIS Industrieberatung & Personalleasing GmbH angeboten worden. Die Bewerbung erfolgte zeitnah. Die Zeitarbeitsfirma meldete sich wochenlang gar nicht. Ende Oktober erhielt die Klägerin abends gegen 19:00 Uhr einen Anruf mit der Aufforderung sich am nächsten morgen bei einer Arbeitsstelle im 25 Kilometer entfernten Neuenrade zu melden. Die Klägerin hat jedoch kein eigenes Fahrzeug und ist auf Busse und Bahnen angewiesen. Für eine einfache Anfahrt zur Arbeitsstelle sind in etwa 1,5 Std Fahrtzeiten einzuplanen. Allerdings muss man je nach Arbeitszeit zwischen drei und fünfmal umsteigen. Die Fahrtkosten sind für gewöhnlich aus dem (Niedrig-)Lohn zu bestreiten. Im Rahmen der Anhörung stellte die Klägerin den Sachverhalt richtig. Zumindest dachte sie das. Allein die Nachfrage nach Lohn und Verkehrsanbindung führt bereits zu dem Versuch einer Sanktionierung gegen "null". Der Widerspruch fand zunächst keine Beachtung. Vielmehr wurde behauptet: "Diese Gründe konnten jedoch bei der Abwägung der persönlichen Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II anerkannt werden. Eine Verkürzung der Absenkung auf 6 Wochen ist nach Abwägung der in Ihrem Fall vorliegenden Umstände mit den Interessen der Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, weil die vorgetragenen Gründe aus der Stellungnahme nicht ausreichend sind." Das Verfahren im Einstweiligen Rechtsschutz schaffte schnell Klarheit! Im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht rückte die ARGE MK dann rasch von den Vorwürfen ab. Aber, muss man denn wirklich immer erst klagen? Chronologie
Urteile zum Thema: Infos zum Thema: Fazit: Die ARGE MK verursacht durch das hartnäckig uneinsichtige Verhalten der Widerspruchstelle Folgekosten in Höhe von mehreren Einhundert € für die Steuerzahler.
Hier wird deutlich, warum die Kosten für Hartz IV tatsächlich explodieren.
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