Kurze Einleitung Die ARGE Märkischer Kreis missachtet die Zuflussregelung von Einkommen. Gerade einmal 7,00 Euro brutto betrug der Arbeitslohn im Rahmen einer 50+ Maßnahme bei der Kreishandwerkerschaft in Iserlohn, die der Kunde von September 2008 bis Mai 2009 zu absolvieren hatte. Bei ordnungsgemäßer Anrechnung der gesetzlichen Freibeträge hätte noch ein zusätzlicher Anspruch von 27,21 € auf aufstockende Leistungen bestanden. Als Konsequenz dieser "Begünstigung" wäre allerdings der Anspruch auf Lohnsteuerrückerstattung in Höhe von 51,83 € / Monat entfallen. Also ein klares Verlustgeschäft von monatlich 24,62 €. Aber damit nicht genug. Mit dem Auslaufen des Praktikums wurde die anschließende Weiterbewilligung der ALG II-Leistungen verweigert: "Sie haben doch erst Ende Mai Lohn bekommen, davon können Sie im Juni leben. Wir werden Ihre Leistungen darum erst ab Juli bewilligen." Das ist eindeutig rechtswidrig. Der Weiterbewilligungsantrag war rechtzeitig gestellt worden. Als aber weder eine Eingangsbestätigung noch ein Zahlungseingang erfolgte, wurde die ARGE Märkischer Kreis am 14.06.2009 unter Fristsetzung zum 18.06.2009 aufgefordert, die geschuldete Grundsicherung zu leisten. Mit dem Verstreichen dieser Frist wurde am 19.06.2009 die Leistungsklage im Einstweiligen Rechtschutz durch den hinzugezogenen Rechtsanwalt eingereicht. Zum Beweis der Bedürftigkeit wurden die tagesaktuellen Kontoauszüge vorgelegt. Das ER-Verfahren war erfolgreich. Am 29.06.2009 wurde die Leistung für Juni verbucht, am 30.06.2009 folgt die Leistung für Juli. Aber wenigstens eine weitere betroffene Person derselben Massnahme muss ihre Leistung vor dem Sozialgericht Gericht einklagen. Die Widerspruchstelle verweigert auch ihr die Leistung, trotz genauer Kenntnis der Rechtslage und Gerichtsentscheidung in gleicher Sache. Das nenne ich vorsätzlichen Leistungsbetrug. |
SGB II § 9 Hilfebedürftigkeit
Chronologie
Urteile zum Thema: BSG Az.: B 14/7b AS 12/07 R, 30.07.2008 Zuflussregelung: Einkommen vor Antragstellung wird zu Vermögen BSG Az.: B 4 AS 47/08 R , 03.03.2009 BSG Az.: B 4 AS 29/07 R , 30.09.2008 Bei Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit wird Einkommen mit einer erneuten Antragstellung zu Vermögen Infos zum Thema: 2015-08-23 Bernd Echardt Die modifizierte Zuflusstheorie - zur Anrechnung von Einkommen im SGB II . (52 S., 1794 kb) Fazit: Die ARGE MK verursachte durch das hartnäckig uneinsichtige Verhalten der Widerspruchstelle Folgekosten in Höhe von mehreren Einhundert € für die Steuerzahler.
Hier wird deutlich, warum die Kosten für Hartz IV tatsächlich explodieren.
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