Klage: Beispiel 019gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: Bewerbungskostenerstattung nach Untätigkeitsklage
SGB II § 16 i.V.m. SGB III § 44 Sozialgericht Dortmund, Az.: S 56 AS 5361/14, 21.01.2015
21.08.2013-21.01.2015
300,00 €
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 56 AS 3463/20, 2023 - Zinsklage
18.07.2020-.......2023
Richter Felten-Sprenger
Richterin Dörnert
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Kurze Einleitung
Bewerbungskosten sind im Regelsatz nicht vorgesehen. Aus diesem Grund regelt das SGB II § 16 i.V.m. SGB III § 44 die Förderung aus einem Vermittlungsbudget. Und obwohl die Mitarbeiter regelmäßig Bewerbungsbemühungen von den Erwerbslosen einfordern, kommen viele Jobcenter-Mitarbeiter ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nur unzureichend nach. Beratungsgespräche zeigen immer wieder, dass Betroffene nicht auf die Fördermöglichkeiten hingewiesen werden. Und selbst dann, wenn in einer Eingliederungsvereinbarung tatsächlich der Rechtsanspruch auf Förderung berührt wird, ist dies dermaßen missverständlich formuliert, dass ein großer Teil der Leistungsberechtigten, von der Inanspruchnahme abgeschreckt ist.
Bereits eine kurze Analyse dieses sanktionsbewährten "Eingliederungsvertrages" zeigt klar: Das Jobcenter verpflichtet sich zu absolut nichts. Und selbst die von Gesetzeswegen verpflichtende Kostenzusage für Bewerbungskosten und Fahrtkosten ist an die Bedingung vorheriger Antragstellung gebunden, ohne dass die Anträge umgehend ausgehändigt werden und automatisch als gestellt gelten. Dies ist auch der Grund, warum im vorliegenden Klagefall versucht wurde, die Datierung der Antragsstellung in den August zu verschleppen, obwohl nachweislich seit Januar Bewerbungen geschrieben wurden. Die Klägerin machte Bewerbungskosten in Höhe von 300,00 € für 60 schriftliche Bewerbungen für das Jahr 2013 geltend. Ihre Sachbearbeiterin verweigerte jedoch die Auszahlung trotz mehrfacher Erinnerung. Nach Monaten der Untätigkeit wurde selbst die Geschäftsführung des Jobcenters auf die Angelegenheit hingewiesen. Aber auch die Verantwortlichen ignorierten die Leistungsansprüche. Erst als die Schlamperei durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Form einer Untätigkeitsklage vor das Sozialgericht in Dortmund gebracht wurde, konnte eine schnelle Abhilfe herbeigeführt werden. Die begehrten 300,00 € wurden ohne weiteres wenn und aber angewiesen. Außerdem trägt das Jobcenter als die unterlegene Partei die Kosten für den Anwalt. Die Rechtsgrundlage für Untätigkeitsklagen findet sich im Sozialgerichtsgesetz.
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Chronologie
21.08.2013 erneuter Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten 18.09.2013 Es wurde 31 Bewerbungen eingereicht und um Auszahlung der Pauschalen gebeten. . 25.09.2013 Weitere 29 Bewerbungen. . 29.10.2013 Der Wiederholungs-Antrag auf Bewerbungskosten wird von der Sachbearbeiterin auf den 23.08.2013 datiert, um die Leistungsberechtigte um 7 x 25,00 € Leistungen zu prellen. 12.11.2013 Dieser eigenmächtigen Datierung des Antrags wird unverzüglich widersprochen. Maßgeblich bleibt der 01.01.2013. 10.01.2014 Nach weiteren zwei Monaten wurde das Anliegen der ausstehenden Bewerbungskosten
24.01.2014 Antrag auf Übernahme von Bewerbungskosten 09.07.2014 nochmalige Erinnerung per fax 19.12.2014 Untätigkeitsklage 21.01.2015 Bewilligungsbescheid über 300 Euro Bewerbungskosten
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