Widerspruch/Klage: Beispiel 011gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: Kosten der Unterkunft nach den Änderungen des WNB zum 01.01.2010
SGB II § 22 Widerspruch W 404/13
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Kurze Einleitung
Seit der Änderung der Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) zum 01.01.2010 bestand für Leistungsberechtigte ein erhöhter Leistungsanspruch für die Kosten der Unterkunft. Infolge der Änderung der Angemessenheit der Wohnungsgrößen von 45 m² auf 50 m², 60 m² auf 65 m², u.s.w. bestand für Leistungsberechtigte aus Iserlohn ein erhöhter Wert für angemessene Kaltmiete von 25,30 €, für Hemer immerhin 24,00 €. Der Rechtsanspruch für diese Anpassung begründet sich in der Gesetzesänderung zum 01.01.2010. Dieser Anspruch wurde ein zwei Entscheidungen des LSG NRW 2011 und des BSG 2012 bestätigt. Der allgemeinen Auskunfts- und Informationspflicht kam das Jobcenter Märkischer Kreis - nach meinem Kenntnisstand - nicht nach. Der Widerspruchsführer hatte durch den Verein aufRECHT e.V. Iserlohn Kenntnis darüber erhalten, dass er einen erhöhten Anspruch auf Leistungen hätte, da er vom Jobcenter nur einen Teil seiner Miete bezahlt bekam. Angeblich war seine Wohnung zu teuer. Mit der Gesetzesänderung stieg sein Anspruch auf monatlich 24,00 €. Zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrags hatte das Jobcenter ihm bereits durch Verschweigen der Rechtslage 23 Monate lang Leistungen vorenthalten, immerhin inzwischen 552,00 € Am 10.11.2011 stellte er vorsorglich einen Antrag auf Überprüfung nach dem § 44 SGB X, um seine Leistungsansprüche ab dem 01.01.2010 in jedem Fall sicherzustellen. Dieser Antrag wurde über Monate nicht bearbeitet. Mit Fristsetzung zum 04.10.2012 wurde eine Untätigkeitsklage in Aussicht gestellt. Am 22.01.2013 endlich wurde die "Überprüfung" der Bescheide vom 03.07.2008, 15.08.2008, 30.06.2009, 03.02.2010, 01.07.2010, 14.01.2011, 26.03.2011, 07.07.2011, 21.07.2011. 26.11.2011, 29.12.2011 und 25.06.2012 vorgenommen. Ausnahmslos alle Bescheide waren falsch. (Eine Überprüfung der Bescheide aus 2008 war nicht Gegenstand der Anfrage, weil nur der Zeitraum der Gesetzesänderung Thema war.) Und obwohl Gesetzgeber, LSG NRW und BSG übereinstimmend einen erhöhten Rechtsanspruch ab Januar 2010 festgestellt hatten, widersetzten sich die Sachbearbeiter der aktuellen Gesetzgebung und folgten stattdessen vermutlich hausinternen Sonderanweisungen, dem berüchtigten "Iserlohner Dorfrecht" der Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis. Auch dass die Geschäftsführung noch zusätzlich in einem eigenen Rundschreiben des Märkischen Kreises vom 22.08.2012 über einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) vom 15.08.2012 in Kenntnis gesetzt worden war, ignorieren die Mitarbeiter auffällig übereinstimmend. Darin hieß es unmissverständlich:
Weitere Beispiele: (S 28 AS 563/10 ; S 56 AS 4612/14 WA) ![]() Ohne den Hauch eines Zweifels wurde im vorliegenden Fall "das Recht unrichtig angewandt und von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist" Dennoch bescheidet die Sachbearbeiterin A. tief unter Kindergarten-Niveau:
Am 18.02.2013 lässt der Leistungsberechtigte durch seinen Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker Widersprüche gegen die falschen Bescheide einlegen, um seinen vollständigen Rechtsanspruch durchzusetzen. Weitere 6 Wochen nach Einschaltung des Anwalts, am Dienstag, den 30.04.2013 wird neu beschieden. Diesmal werden die Kosten der Unterkunft auch für das Jahr 2010 in voller Höhe übernommen. Dem Widerspruchsführer wurden weitere 288,00 € vorenthaltener Leistungen zugesprochen. Was dann folgte, war ein Schildbürgerstreich erster Güte. Der Sachbearbeiter der Widerspruchstelle P.aetz weist den Widerspruch zurück, um nunmehr den Anwalt um seine Vergütung zu bescheissen. Dies mag sprachlich vulgär erscheinen, aber es ist beinahe unmöglich, solch hinterf. Verhalten sachlicher zu umschreiben. Weil diese Vorgehensweise beim Jobcenter Märkischer Kreis leider kein peinlicher Einzelfall ist, sondern sich in der Vergangenheit mehrfach wiederholt hat, soll diese Vorgehensweise einmal herausgearbeitet werden. P.aetz schreibt:
Weil dieser erzwungene Änderungsbescheid jetzt falsche Bescheide endlich korrigiert, ist der Widerspruch "als unbegründet zurückzuweisen" und die Anwaltsgebühren sollen auf ein Drittel gekürzt werden . . . Das ist ja beinahe so, als wenn ein Einbrecher von der Polizei ertappt wird und er den Einbruch ungeschehen macht, indem er das Diebesgut zurückbringt. oder ein Steuer-Betrüger als Krimineller enttarnt wurde und dann Selbstanzeige erstattet, um straffrei auszugehen. - Toll, Herr P.aetz Wenn das Gehalt der Mitarbeiter der Widerspruch nach den gleichen Maßstäben berechnet würde, müssten etliche Mitarbeiter regelmäßig Geld mitbringen. |
Chronologie
01.01.2010 In NRW treten die neuen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) in Kraft. Damit gilt ab sofort ein Rechtsanspruch auf eine "5 m² teurere" Wohnung. 16.05.2011 LSG NRW, L 19 AS 2202/10. Das LSG NRW bestätigt den Anspruch auf 50 m², lässt jedoch die Revision zu. Damit bleibt die Rechtsfrage anhängig. 10.11.2011 Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X 16.05.2012 Bundessozialgericht, B 4 AS 109/11 R. Das BSG bestätigt die LSG-Entscheidung und schafft Rechtssicherheit. 27.09.2012 Erinnerung mit Fristsetzung und Hinweis auf die BSG-Entscheidung. (6 Monate nach Antragstellung wäre eine Untätigkeitsklage angemessen gewesen). 22.01.2013
18.02.2013 Sämtliche Bescheide werden mit Widersprüchen angegriffen 30.04.2013 Ein Änderungsbescheid bestätigt endlich den Rechtsanspruch auf die Nachzahlung für den gesamten Zeitraum ab Januar 2010. 07.05.2013 Widerspruchsbescheid
Das Klageverfahren wurde unvermeidbar, um die Anwaltskosten erstattet zu bekommen. |