§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Kurze Einleitung Der Kläger war als ALG II-Bezieher überschuldet. Zur Reduzierung der monatlichen Zinsbelastung nutzte er die Möglichkeit, die ihm sein Bruder einräumen wollte. Dieser bürgte für einen Kredit in Höhe von 1.500,00 Euro. Aus der Summe wurden zunächst 1.000,00 Euro Schulden abgetragen, mit dem Rest wurde der Dispokredit ausgeglichen. Bei Vorlage der Kontoauszüge bei der ARGE MK wurde im März dieser Zahlungseingang von 500,00 Euro auffällig. In einer persönlichen Vorsprache am 15.05.2007 wurde der Sachverhalt dargelegt und klargestellt, dass eben kein zusätzliches Einkommen für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehe. Es sei lediglich eine Umschuldung vorgenommen worden, indem der Keditgeber gewechselt wurde. Vierzehn Tage später - mit Schriftsatz vom 31.05.2007 - erhielt der Kläger jedoch einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in dem zu lesen war: "Sie haben während des genannten Zeitraumes Einkommen aus einem Kredit bei der xxx-Bank erziehlt. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen waren sie nicht in bisher festgestellter und bewilligter Höhe hilfebedürftig. Es ergibt sich somit eine Gesamtforderung gegen Sie in Höhe von 470,00 €" Die ARGE MK vertritt damit die Auffassung, dass bei ALG II-Empfängern bereits eine Umschuldung die Hilfebedürftigkeit der Betroffenen mindert. Eigentlich ein durchaus verlockender Gedanke: "Ich verschiebe meine Schulden von A nach B, und habe dadurch mehr Geld im Portemonie." So etwas sollte in Kindergärten und Schulen gelehrt werden. Die Schriftsätze zum Widerspruchs- und Klageverfahren werden in anonymisierter Form zu Verfügung gestellt.
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