Persönliche Erfahrungen
mit der ARGE Märkischer Kreis




Arbeitshilfe SGB II zur Eingliederungsvereinbarung (EinV) gemäß § 15 SGB II
Thema: Eingliederungsvereinbarung

Am 17.10.2004 wurde mir eine erste Eingliederungsvereinbarung (EV) zur Unterschrift vorgelegt.
Eine bundeseinheitliche Formulierung existiert nicht. Statt dessen gibt es einen ''Pool von Textbausteinen'' aus denen kein juristischer Laie schlau werden kann. Damit aber wird fast jede Unterschrift zum ''erfolgreichen'' Betrugsversuch.
Namhafte Verfassungsrichter und Juristen äußern erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken und ächten darüber hinaus weite Bereiche der Hartz IV-Gesetze als ''völlig unprofessionelles Flickwerk''.

Um es vorweg zu nehmen. Auch die für mich (jetzt neuerdings) zuständige Fallmanagerin war mir gegenüber sehr aufgeschlossen, freundlich und verdient meinen ehrlichen Respekt. Wir führten ein ausführliches und intensives Gespräch. Es war ein wirkliches Interesse am Menschen abzuspüren.

Eingliederungsvereinbarung - der mir ausgehändigte Vertrag


Die Eingliederungsvereinbarung weist jedoch schwerwiegende Rechtsverletzungen auf und somit musste etlichen Textbausteinen klar widersprochen werden.
Rechtsvorbehalt



Bei der ARGE MK in Iserlohn werden Kunden z.T. mit frechen Lügen unter Druck gesetzt, in dem ihnen rechtswidrig sofortige Sanktionen angedroht werden: ''Wenn Sie nicht sofort unterschreiben, werden Sie sanktioniert.''
Das ist natürlich dummes Zeug. Die Eingliederungsvereinbarung darf und muss wie jeder andere Vertrag von unabhängigen Personen überprüfbar sein. Zwar muss dem Grundsatz nach eine Unterschrift geleistet werden, aber eine 'übereinstimmende Willenserklärung'', wie es das deutsch Recht vorsieht, gibt immer ausreichende Nachbesserungsmöglichkeiten.
  • die Zusicherung der Kostenübernahme für Bewerbungen
einige Muster:
Eingliederungsvereinbarung nach 40 Jahren Lebensarbeitszeit
Eingliederungsvereinbarung für Ungelernte


Welche Rechtsverletzungen liegen vor?
Welche Gesetze werden übertreten?

ARGEn handeln beim Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen (EV) auf Weisung der BA bewußt rechtswidrig
Das folgende Beispiel einer Eingliederungsvereinbarung zeigt beispielhaft, wie die ARGE MK versucht zumindest einen Teil ihrer Kunden mit rechtswidrigen EV zu übertölpeln. Es darf vermutet werden, dass die einzige Intension mancher Mitarbeiter darin besteht einen größtmöglichen 'Sanktionen-Bonus' zu erwirtschaften. Ob dafür allerdings interne Prämien zur Ausschüttung kommen, ist derzeit noch nicht nachweisbar.

Beispiel 2 - Die ARGE MK versucht somit einen Vertragsabschluss zu etablieren, der keinerlei eigenen Verpflichtungen zugesteht. Gleichzeitig aber wird wiederholt versucht aufgrund eben dieses unwirksamen Vertrages Sanktionen gegen den Kunden zu forcieren.


. . . und wieder einmal zeigt sich dass Hartz IV nichts taugt. Die Kunden müssen sich gegen ihre eigenen Dienstleister wehren. Arbeitsplätze werden ausschließlich nur geschaffen durch den erheblich höheren Bedarf an Richtern, ''Denunzianten-Betreuern'' und ''Kühlschranküberwachungs-Sheriffs''!
Eine breite Front von ''Aktiv-Kadavern'' wendet einen Kropf dummer Gesetze und Dienstanweisungen an, um den eigenen Hintern zu sichern und Millionen Betroffener in kollektive Depression zu pressen.

Einige Gerichtsurteile zum Thema: Eingliederungsvereinbarung:
Datum
Gericht
Az.
Thema
19.02.2007 SG Leipzig S 19 AS 392/06 Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig - Nichtige Verträge entfalten keine Rechtswirkung -
''mehrere Nichtigkeitsgründe 'wurde gezwungen ... eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben'
19.02.2007 SG Leipzig S 19 AS 392/06 Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig - Nichtige Verträge entfalten keine Rechtswirkung -
''mehrere Nichtigkeitsgründe 'wurde gezwungen ... eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben'
12.05.2006 SG Berlin S 37 AS 11713/05 Es ist unzumutbar einem Hilfebedürftigen aufzubürden monatlich eine starre Mindestanzahl (hier: 10 Stück) an Bewerbungen vorzulegen und ihn damit zu verpflichten, aussichtslose Blindbewerbungen abzuschicken. Es ist zumindest geboten, die Verpflichtung zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen als Durchschnittswert vorzugeben, um eine flexible Handhabung zu ermöglichen.
30.01.2006 SG Hamburg S 62 AS 133/06 ER Ohne Eingliederungsvereinbarung keine Regelung über Urlaub - Antrag auf Urlaubsgewährung durch das Gericht abgewiesen, da nicht Sanktioniert
15.11.2005 VG Bremen S2 V 2149/05 Der gegen einen Antragsteller erhobene Vorwurf, er habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht darum bemüht eine Arbeitsstelle zu finden, kann einen Wegfall des Arbeitslosengeldes II nicht begründen, wenn keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen wurde.
31.08.2005 SG Berlin S 37 AS 7807/05 ER Eine Sanktion wegen Weigerung des Zustandekommens einer Eingliederungsvereinbahrung ist nur zulässig, wenn der Leistungsträger den Nachweis führt, dass ohne Abschluss der Eingliederungsvereinbarung das Ziel der Arbeitsmarktintegration erheblich erschwert wird.
24.08.2005 VG Mainz 5 K 193/ 05 MZ Vor Einrichtung von Ein-Euro-Jobs ist der Betriebsrat anzuhören
27.06.2005 SG Berlin S 37 AS 4507/05 ER Rechtmäßig vergebene Ein-Euro-Jobs haben der Vorbereitung einer Integration in den Arbeitsmarkt zu dienen und nicht der Disziplinierung. Sie dürfen lediglich nachrangig gegenüber Eingliederungsleistungen auf dem ersten Arbeitsmarkt vergeben werden.
16.06.2005 SG Aachen S 21 AS 4/05 ER Die Rechtsfolgenbelehrung hat dem Hilfebedürftigen konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen zu führen. Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht aus.
08.03.2005 SG Schleswig S 6 AS 70/05 ER Die Regelung über die Eingliederungsvereinbarung verstößt nicht gegen das Verbot der Zwangsarbeit