Thema: Bewerbungen I. Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten Bewerbungskosten werden nur erstattet, wenn vorher ein Antrag auf Erstattung gestellt wurde. Dieser kann zunächst formlos gestellt werden. ''(2) Als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Leistungen begehrt werden.'' (V.UBV.01) SGB III § 45 Leistungen Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Als unterstützende Leistungen können Kosten 1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten), 2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten) übernommen werden. SGB III § 46(1) ''Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden.'' (52 Bewerbungen im Jahr á 5,00 €, das sind max 4,3 Bewerbungen im Monat.)
SGB III § 46(2) ''Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.''
! Hier finden Sie die Geschäftsanweisungen UBV - Leistungen an Arbeitnehmer zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (UBV) in der Fassung vom 20.11.2006. (Gültigkeit vom 01.08.2006-31.07.2008) Anmerkung: Als der Verfasser am 31.01.2007 in Begleitung seines Beistandes in der Widerspruchstelle der ARGE MK vorstellig wurde, da ihm seine Bewerbungskosten verweigert wurden, wußte die mit der Entscheidung beauftragte Sachbearbeiterin noch nicht einmal, dass solche bindenden Geschäftsanweisungen existieren. Diese wurden dann vom Widerspruchsführer unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) angefordert. Diese eingestandene Unkenntnis legt die Vermutung nahe, dass alle vorher strittigen Widersprüche zum Thema, bei der ARGE MK ohne jede Rechtsgrundlage rein willkürlich entschieden wurden. II. Angemessene Bewerbungsnachweise Unter Berücksichtigung der Förderung von max. 52 Bewerbungen im Jahr haben verschiedene Sozialgerichte die Forderungen von Bewerbungsnachweisen begrenzt, um die Schikane durch ARGEn einzudämmen. Dabei ist auf die Qualifikationsprofile Rücksicht zu nehmen. III. Bewerbungen in der Kritik IV. Bewerbungen und Arbeitgeber Die ARGE MK hat den Auftrag Arbeitsuchende in Arbeit zu vermitteln. Zu diesem Zweck sollen die Mitarbeiter professionelle Profile ihrer Kunden erstellen, die im Internet für Arbeitgeben verfügbar gemacht werden. Die Arbeitgeber werden bei Vermittlungsvorschlägen gebeten das Bewerbungsergebnis und -verhalten zu dokumentieren. Ein Muster des Formulars zeigt, die Schwachstellen für Bewerber: V. gescheitertes Bewerbungsbemühen als Sanktionierungvorwand Erwerbslose sind verpflichtet die Ergebnisse ihrer Bewerbungen an die ARGE zu melden. Dazu wird den Vermittlungsvorschlägen ein Rücksendeformular beigelegt. |