IFG Anfrage 103

Datenschutzrechtliche Bedenken

gegen die Verwendung von Jobcenter Logos auf Briefcouverts







"JOBCENTER-LOGO VERSTÖSST GEGEN DEN DATENSCHUTZ"

30.05.2014

Kevin A. aus Saarbrücken sieht in dem Druck des Jobcenter-Logos auf Briefen einen Verstoß gegen den Datenschutz. „Über eine gewisse Praxis unseres Jobcenters ärgerte ich mich schon lange: auf vielen Briefumschlägen war ganz groß das Logo "JOBCENTER SAARBRÜCKEN" abgedruckt, so dass der Briefträger und auch Dritte dies leicht erkennen konnten. Hier sah ich einen Verstoß gegen den Datenschutz.“ So wandte er sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Sehr lange Zeit geschah nichts, bis er sich beschwerte. Dann ging alles sehr schnell.

Der Bundesbeauftragte wandte sich an das Jobcenter und erkundigte sich nach der Notwendigkeit des Stempels. Diese besteht sachlich gesehen allerdings nichts. Aus diesem Grund mahnte der Datenschutzbeauftragte den Stempelaufdruck an. Das Jobcenter darf nur noch eine gewisse Übergangszeit den Stempelaufdruck verwenden und ist dann dazu angehalten, neutrale Briefe zu verschicken. Dazu Kevin A.: „Es zeigt wieder einmal, dass unsere Rechte seitens der Jobcenter in keinster Weise beachtet werden und es sich lohnt, seine Stimme zu erheben und sich nicht alles gefallen zu lassen!“ Diesen Worten schließen wir uns an.
(sb)
gegen-hartz.de



Stellungnahme des BfDI






I. Gesetz

§ 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Stand: bis 31.08.2009

Stand: ab 31.08.2009
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit

Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.





II. Erste Aufforderung



Nachdem ein Leistungsberechtigter Kenntnis von den datenschutzrechtlichen Bedenken erhalten hatte, wandte er sich direkt an den Geschäftführer des Jobcenter Märkischer Kreis.

2014-05-30    In einer kurzen   Mail   forderte der Leistungsberechtigte dazu auf "das öffentliche Verwenden ihres Jobcenter Logos auf Briefen
                        und sonstiger Art von Zusendungen mit sofortiger Wirkung einzustellen".

2014-06-06    Die   Antwort   sagte für den Einzelfall Besserung zu:
                        "Der Sachverhalt wurde geprüft und da die Verwendung des Logos des Jobcenter Märkischer Kreis auf dem Briefumschlag selbst keine Aufgabenerfüllung
                        nach dem SGB II darstellt, wird die Verwendung des Logos auf Ihren Briefumschlägen eingestellt."








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III. Zweite Aufforderung

Aber die Zusage der Unterlassungwar wohl zunächst nur ein Einzelfall. Auch zwei Monate später werden weiterhin Briefsendungen mit Jobcenter-Logo verschickt.
Eine weitere Person fordert die Einstellung der Verwendung von Logos per Unterlassungsaufforderung.

2014-08-27    Unterlassungsaufforderung

2014-09-02    Antwort
                        "Die Mitarbeiter des Jobcenters Märkischer Kreis sind erst vor einigen Wochen darüber informiert worden,
                        dass die Verwendung der Logos Jobcenter Märkischer Kreis gegen den Datenschutz verstößt und daher eine Verwendung nicht mehr zu erfolgen hat.
                        Es dürfen nur noch neutrale Briefumschläge versandt werden."





        


                  Presseberichte zum Thema: Jobcenter Logo

2014-07-21    Stempel auf Jobcenterbriefen verstoßen gegen Datenschutzrichtlinien    .

2014-07-21    Thomé Newsletter 21.07.2014    .
6. Stempel auf Jobcenterbriefen
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Ein SGB II - Leistungsbezieher im Jobcenter Märkischer Kreis beschwert sich nach der Stellungnahme des Bundesdatenschutzbeauftragten zur Verwendung des Jobcenterlogos auf Briefumschlägen (http://www.harald-thome.de/media/files/Datenschutz.pdf) über die örtliche Verwaltungspraxis. Das JC Märkischer Kreis schießt den Vogel ab und sichert zu, dass in Zukunft lediglich im konkreten Fall kein JC – Logo mehr verwendet wird. Das Dokument der Zeitgeschichte gibt es hier: pdf
Also bitte mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis des JC MK bundesweit JC-Logo-Nichtverwendungseinzelanträge stellen!

2014-05-31    Post vom Jobcenter peinlicher als vom Porno-Versandhandel? .

2014-05-30    Jobcenter-Logo verstößt gegen den Datenschutz    .

2014-05-31    Jobcenter Post ist peinlicher als Sex Nachrichten von Beate Uhse    .

        


                       
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