IFG Anfrage 067

Schwangerschaft & Geburt






ausführlicher Antrag auf Erstausstattung

Antragsformular Schwangerschaft     - Märkischer Kreis, nicht zu empfehlen !!!
(Wer sich mit Pauschalen abspeisen läßt, hat erhebliche Einbußen. (klage085)



Einführung in das Thema

Kinder sind wertvoll - Kinder kosten Geld.

"Neben der Regelleistung und Leistungen wegen Mehrbedarf kann der Leistungsempfänger beim Bezug von ALG II möglicherweise auch Anspruch auf die abweichende Erbringung von Leistungen für eine Erstausstattung gemäß § 24 Abs. 3 SGB II (zuvor geregelt in § 23 Abs. 3 SGB II ) haben. Hierunter fallen in erster Linie sogenannte einmalige Beihilfen, die in bestimmten Situationen von der zuständigen Kommune zu leisten sind. Da die Frage nach der Gewährung von einmaligen Beihilfen und deren Höhe in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommune fällt, gibt es hinsichtlich des zu erwartenden Umfangs der Beihilfen keine bundeseinheitliche Regelung. In jedem Fall ist ein Antrag auf Erstausstattung durch den Leistungsempfänger erforderlich.
Quelle: sozialleistungen.info






I. Gesetz

SGB II § 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
SGB II § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
Stand: 21.03.2005
SGB II § 21 Mehrbedarfe
SGB II § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
Stand: 07.05.2013
SGB II § 21
(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.


(4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
(6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.

SGB II § 23
(3) Leistungen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.













SGB II § 21
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1.&xnbsp;&xnbsp; in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.&xnbsp;&xnbsp; in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

SGB II § 24
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1.&xnbsp;&xnbsp; Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.&xnbsp;&xnbsp; Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.&xnbsp;&xnbsp; Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.





II. Erste Anfrage



"Bundeseinheitliche Richtlinien zur Gewährung von Leistungen zu Schwangerschaft & Geburt liegen nicht vor. Nach Auskunft von Mitarbeitern hält das Jobcenter Märkischer Kreis Weisungen für die Gewährung von Leistungen und Pauschalen für den Bereich des Jobcenters Märkischer Kreis vor. Diese sind nicht öffentlich einsehbar.

Es um die Übersendung sämtlicher Weisungen zum Thema der Leistungsgewährung bei Schwangerschaft & Geburt, Anspruch auf erhöhten Wohnraum, Auszahlungsmodalitäten etc. gebeten.
"

2013-05-15    IFG-Anfrage - Schwangerschaft

2013-05-23    Die Antwort verweist auf veraltetes Zahlenmaterial des Märkischen Kreises vom 12.03.2009.
Rundschreiben Nr. 01/2009
"Gewährung von einmaligen Beihilfen für die Erstausstattung für die Wohnungeinschließlich Haushaltsgeräten und mehrtägige Klassenfahrten nach § 23Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGB II"

Eine sachbezogene und realitätsnahe Ermittlung der tatsächlichen Bedarfe wie es das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung Az. 1 BvL 1/09 einfordert, ist nicht erfolgt. Daraus folgt konsequenterweise, dass die entgültige Ermittlung der Grundausstattung jedesmal nur über das Sozialgericht festgestellt werden kann.









        


         Infos zum Thema: Schwangerschaft und Geburt

2012-08-021 Jobcenter Schwalm-Eder    Leitfaden zu Schwangerschaft und Geburt während des Leistungsbezuges nach dem SGB II    .

2012-05-01    Kreis Düren - Leitfaden Schwangerschaft und Geburt   .

2011-07-06    Leitfaden Schwangerschaft und Geburt   . (8 S., kb)

   Bundesstiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens"    Infoblatt    .

   BM - Arbeitslosengeld II (ALG II): Leistungen in der Schwangerschaft


2009-05-03    Hartz IV Ratgeber - Schwangerschaft & Eltern   .

2009-05-03    Leistungen in Bayern   .

2006-03-12    Musterantrag für Schwangerenmehrbedarf Leitfaden Schwangerschaft und Geburt   .





        


                       
       Startseite                         ALG 2                 weitere Klagen