IFG Anfrage 047

Missbrauch von Ein-Euro-Jobs

- von Jobcentern legalisierte Schwarzarbeit -







Einführung in das Thema: Missbrauch von Ein-Euro-Jobs - von Jobcentern legalisierte Schwarzarbeit

Seit Jahren geistert das Gespenst der Schwarzarbeit durch die deutsche Medienlandschaft. Ohne wissenschaftliches Fundament und nur aus einer einzigen Quelle wird eine Schadenssumme von jährlich sage und schreibe 360 Millionen Euro beziffert. Für das Jahr 2013 wird ein Umfang der Schattenwirtschaft in Deutschland in Höhe von rund 340,3 Milliarden Euro prognostiziert.

Prof. Dr. Friedrich Schneider
Johannes Kepler Universität Linz
Institut für Volkswirtschaftslehre
Altenbergerstraße 69
A-4040 Linz-Auhof


360 Milliarden

Präsentation von April 2011    Umfang der Schattenwirtschaft in Deutschland von 1995 bis 2012 und Prognose für 2013 (in Milliarden Euro)   Die Finanzströme der Transnationalen Organisierten Kriminalität (TOK): .

2004-   (53 S., kb)





       Ein-Euro-Jobs


Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)SchwarzArbG trat am 01.08.2004 in Kraft.
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz     .

"Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit sind in Deutschland die Bundeszollverwaltung und die zuständigen kommunalen Behörden verantwortlich. Anders als häufig dargestellt, wird die Bundeszollverwaltung daher nicht von der kommunalen Behörden lediglich unterstützt, sondern die Schwarzarbeit wird von beiden Organisationen gleichwertig bekämpft. Dies hat auch seinen Niederschlag in § 2 Abs. 1a SchwarzArbG gefunden. Es bestehen in soweit auch Unterschiede in den Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung und der zuständigen kommunalen Behörden." aus     .




I. Gesetz

§ 1 Zweck des Gesetzes (SchwarzArbG)

Stand: 23.07.2004
§ 1 Zweck des Gesetzes (SchwarzArbG)

Stand: 21.7.2012
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
    1.  als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, 
    2.  als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, 
    3.  als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, 
    4.  als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nichtnachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat, 
    5.  als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
    1.  von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
    2.  aus Gefälligkeit,
    3.  im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
    4.  im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
    1.  als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, 
    2.  als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, 
    3.  als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, 
    4.  als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nichtnachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat, 
    5.  als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
    1.  von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
    2.  aus Gefälligkeit,
    3.  im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
    4.  im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
unverändert





II. Erste Anfrage



Die Bekämpfung der Schwarzarbeit gehört zu den vorrangigen Aufgaben der Zollbehörden.

"Das Zollkriminalamt mit Sitz in Köln ist die Zentrale des deutschen Zollfahndungsdienstes, dessen Hauptaufgabe die Verfolgung und Verhütung der mittleren, schweren und organisierten Zollkriminalität ist.
Es koordiniert und lenkt die Ermittlungen der angeschlossenen acht Zollfahndungsämter in Berlin, Dresden, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart. In besonders bedeutenden Fällen können Ermittlungen auch vom Zollkriminalamt selbst durchgeführt werden.
Die Zollfahndungsämter sind - wie die Hauptzollämter - örtliche Behörden der Zollverwaltung. Sie sind für die Ermittlung von den der Zollverwaltung zur Verfolgung zugewiesenen Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbeständen zuständig."



Dabei zählen die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung nach eigener Darstellung zu den Schwerpunkten der Zollbehörde. So heißt es:

"Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vernichten dauerhaft legale Arbeitsplätze, erhöhen damit die Arbeitslosigkeit und bringen den Staat um Steuern und die Sozialversicherungen um Beiträge. Über 6.500 Zöllnerinnen und Zöllner gehen bundesweit gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vor."

Wenn also Arbeitsgelegenheiten nicht legal sind, . . . müssen sie wohl illegal sein. Und da es um das Erschleichen von Steuergeldern geht, ist hier wohl der Zoll zuständig.

In einer ersten IFG-Anfrage vom 2012-12-24 an das Zollkriminalamt   wurde nachgefragt.

"Prüfberichte des Bundesrechnungshofes haben mehrfach nachgewiesen, dass Jobcenter und Optionskommunen illegale Beschäftigung fördern und damit die Schwarzarbeit zu legalisieren versuchen.

In drei Entscheidungen (B 14 AS 1/10 R, B 14 AS 98/10 R, B 14 AS 101/10 R) hat das Bundessozialgericht solche Arbeitsgelegenheiten verurteilt und Klägern den Weg zu so genannten Wertersatzklagen eröffnet.

Ich beantrage
1. die Benennung oder Übersendung sämtlicher Ermittlungsberichte, in den der Zoll gegen Träger solcher rechtswidriger Arbeitsgelegenheiten vorgegangen ist.
2. die Bekanntgabe der jeweils ermittelten Schadenssummen durch Steuerhinterziehungen und
3. die Bekanntgabe der Aktenzeichen, soweit Klage gegen Jobcenter und/oder Träger erhoben wurden."


In der Antwort vom 02.01.2013 heißt es knapp:
"das Zollkriminalamt ist nicht für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeit) zuständig. Die sog. "Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)" wird von den Hauptzollämtern der Bundesfinanzdirektionen durchgeführt. "

Der Bitte um Weiterleitung an die zuständigen Stellen wurde nicht entsprochen. Stattdessen hieß es auf Nachfrage:

"Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer,
Ihre Anfrage hatte ich verstanden. Eine zentrale, allein zuständige Dienststelle für die Bekämpfung der Schwarzarbeitgibt es in der Zollverwaltung jedoch nicht. Die Zuständigkeit ist je nach Örtlichkeit gegeben. Daher kann ich Ihrem Wunsch leider nicht entsprechen. Im Zweifelsfall können Sie sich an die Pressestelle des Bundesministeriums der Finanzen wenden.
Von weiteren Anfragen beim ZKA bitte ich abzusehen
"






III. Zweite Anfrage

Obwohl in dem Geschäft mit illegalen bzw. rechtswidrigen Arbeitsgelegenheiten Millionen von Steuergeldern erschwindelt wurden, sieht sich das Zollkriminalamt nicht zuständig und verweist auf die Anfrage beim Bundesministerium der Finanzen und den untergeordneten Dienststellen, den Zollfahndungsämter in Berlin, Dresden, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart.
Im weiteren Versuch an die gewünschten Informationen zu kommen wurden also die benannten Behörden direkt angeschrieben.



Am 28.12.2012 wurde zunächst dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Frage nach der Strafverfolgung illegaler Arbeitsgelegenheiten gem. § 16 SGB II vorgelegt.

Die Antwort vom 05.01.2013 überrascht: das Bundesministerium für Arbeit und Soziales    . vertritt die Auffassung, dass, weil Bundessozialgericht und Bundesarbeitsgericht Arbeitsgelegenheiten nicht als "faktisches Arbeitsverhältnis" bewerten, würden auch illegale Ein-Euro-Jobs nicht als "Schwarzarbeit" anzusehen sein. Darum, so folgert der Sachbearbeiter, läge auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor.

Nun, nach dieser Definition ist wohl kaum eine illegale Beschäftigung mehr rechtlich als "Schwarzarbeit" zu verfolgen, weil nahezu allen gemeinsam ist, kein faktisches Arbeitsverhältnis zu begründen.





Am 05.01.2013 wurde das Bundesministerium der Finanzen   BMF angeschrieben.

Mit Antwort vom 21.01.2013 wurde die IFG-Anfrage abgelehnt. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass keine Zuständigkeit und somit keine Informationen vorliegen.

"Sehr geehrte Frau Strecker,
ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 21.01.2013.
Da das BFM jedoch nicht eigenständig in der Sache ermittelt und auf Informationen der einzelnen Zollfahndungsämter angewiesen ist und nicht umgekehrt, ist der Hinweis wenig geeignet, das Nicht-Vorhandensein von Informationen zu begründen.
Glaubt man den Hinweisen einiger Internetforen, so wurden sehr wohl mehrfach Anzeigen gegen Träger illegaler Arbeitsgelegenheiten gestellt, die durchaus geeignet sind, ja geradezu dazu verpflichten, weiterführende Ermittlungen auszulösen.
Für welche Verantwortungsbereiche dies zutrifft, wird zu prüfen sein.
Wenn nach Aussage des Bundesrechnungshofes weit mehr als 50 % aller geprüften Arbeitsgelegenheiten von der Rechtslage nicht gedeckt sind und von Mitnahmeeffekten der Träger in Millionenhöhe geschrieben wird, dann ist das illegale Beschäftigung mit Gewinnerzielungsabsicht, Steuerhinterziehung und Wettbewerbsverzerrung.
Von Behörden, die bereits Anzeigen gegen Leistungsberechtigte weit unter Hundert Euro Schaden verfolgen, muss erwartet werden können, dass auch gegen illegale Beschäftigung in der Tarnung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen ermittelt und strafrechtliche Verfolgung eingeleitet wird.
Vielleicht liegen Ihnen Zahlen vor, wie viele Verfahren durch Jobcenter gegen Leistungsberechtigte in dem jeweiligen Einzugsbereich dokumentiert sind. "



Die Antwort ist ausweichend:
"Ihre Fragen berühren ausschließlich den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums fürArbeit und Soziales bzw. der Bundesagentur für Arbeit. Dem Bundesministerium der Finanzen liegen daher keine Informationen zu den von Ihnen angesprochenen Punkten vor."



2013-01-05   Zollfahndungsamt Essen

2013-01-05   Zollfahndungsamt Frankfurt am Main (Bund)



2013-01-06   Zollfahndungsamt Dresden

      2013-01-11   Eingangsbestätigung Zollfahndungsamt Dresden



2013-01-06   Zollfahndungsamt München



2013-01-06   Zollfahndungsamt Berlin - Brandenburg



2013-01-06   Zollfahndungsamt Hamburg

      2013-01-10   Eingangsbestätigung Zollfahndungsamt Hamburg



2013-01-06   Zollfahndungsamt Hannover

2013-01-06   Zollfahndungsamt Stuttgart












III. Dritte Anfrage

Text 3





        


        


                       
       Startseite                         ALG 2                 weitere Klagen