IFG Anfrage 028

Rechtswidrige Eingliederungsvereinbarungen







Kurze Einführung

Eingliederungsvereinbarungen bilden die rechtliche Grundlage für Sanktionen. So könnte man zumindest den Hauptsinn in der Alltagspraxis umschreiben.










I. Gesetz

§ 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung

Stand: 21.03.2005
§ 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung

Stand: 20.06.2011
(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.




(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.

(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.
(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben. Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.

(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.

(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte schadenersatzpflichtig ist, wenn sie oder er die Maßnahme aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.





II. Erste Anfrage



Am 16.11.2011 erschien auf der Seite gegen-hartz.de ein Artikel mit dem Titel: Hartz IV: Alle geprüften Eingliederungsvereinbarungen waren fehlerhaft. Darin heißt es, "ein Prüfbericht des Bundesarbeitsministeriums komme zu dem Ergebnis, dass alle geprüften geschlossenen Eingliederungsvereinbarungen (EGV) die mit Hartz IV Beziehern im Jahre 2010 geschlossen worden sind, die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllten. Demnach war keine der geprüften Vereinbarungen vollständig rechtskonform und korrekt."

2011-11-20  IFG-Anfrage

2011-12-16  IFG-Bescheid

2011- der vollständige Prüfbericht des Referates II b 7     Elo-Forum












Urteile zum Thema: Eingliederungsvereinbarung

2015-08-03 SG Dortmund     S 60 AS 3769/13     .

2015-07-28 SG Dortmund     S 27 AS 2745/14     .

2013-02-14, BSG, Az.: B 14 AS 195/11 R     .

2011-05-26 LSG Sachsen, L 3 AL 120/09

2009-09-22 BSG B 4 AS 13/09 R   .




Infos zum Thema: Eingliederungsvereinbarung

Hab ich Schwein gegen Hartz-IV-Behörde?       . - ein schönes Beispiel gelebten Widerstandes.

2008 Prüfschema Nötigung    .

2012   EGV unter Vorbehalt    .

2011-05-20   Weisung zum § 15 SGB II   .

(2013-    Dr. rer. nat. Matthias Kleespies - Feststellungsklage gegen die Eingliederungsvereinbarung     .)

(2013-    Torsten Büscher - www.projekt-peine.de     )

Ralph Boes: Eingliederungsvereinbarungen     .

2007-04 Herbert Masslau - Alg II: Eingliederungsvereinbarung     .

Geschäftsanweisung Nr. 28/2006

Holger Schütz, Peter Kupka, Susanne Koch und Bruno Kaltenborn - Eingliederungsvereinbarungen in der Praxis -  Reformziele noch nicht erreicht (IAB Kurzbericht 18/2011)     .

2013-08-15 lokalkompass.de Knebelverträge vom Jobcenter – die Eingliederungsvereinbarung     .     (Stand: 12.12.2015: 21.361 Aufrufe)




                       
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