IFG Anfrage 027

Thema: Anzahl der Richter der Sozialgerichtsbarkeit

mit Schwerpunkt ALG II







Als der Vorsitzende Richter am Bundesverfassungsgericht, Präsident Prof. Dr. Dres.h.c. Hans-Jürgen Papier, am 09.02.2010 das Urteil in dem Verfahren - 1 BvL 1/09 -1 BvL 3/09-1 BvL 4/09- verlas, war die Entscheidungsbegründung für die verantwortlichen Bundesregierungen unter Gerhard Schröder und Angela Merkel eine peinliche Blamage:




"Die Regelleistungen sowohl des Arbeitslosengeldes II für Erwachsene
als auch des Sozialgeldes für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
genügen dem Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht.

Die einschlägigen Regelungen des so genannten "Hartz IV-Gesetzes"
sind daher verfassungswidrig.

Die verfassungsrechtlichen Mängel betreffen die Vorgehensweise des Gesetzgebers
bei der Bemessung der Regelleistungen.


Im weiteren Vortrag hieß es:

1.a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Es verpflichtet den Staat, einem Hilfebedürftigen diejenigen materielen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unbedingt erforderlich sind. Dieser verfassungsrechtliche Leistungsanspruch gewährleistet sowohl die physische Existenz des Menschen als auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

b) Der Umfang des Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem bei der Bemessung des Leistungsumfangs ein Gestaltungsspielraum zukommt.

Das Grundgesetz schreibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Methode für die Bedarfsermittlung vor. Der Gesetzgeber ist jedoch von Verfassungs wegen verpflichtet, alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen. Das dergestelt gefundene Ergebnis ist fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln.

c) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle der gesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Die materielle Ergebniskontrolle beschränkt sich darauf, ob die vom Gesetzgeber gewährten Leistungen evident unzureichend sind, denn das Grundgesetz selbst erlaubt keine exakte Bezifferung des Anspruchs.

Innerhalb der so verbleibenden materiellen Bandbreite prüft das Bundesverfassungsgericht nur, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in verfassungsgemäßer Weise erfaßt und ob er ein im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt und vertretbar angewendet hat. Die Festsetzungen der Leistungen müssen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein. Dabei trifft den Gesetzgeber die Obliegenheit, die eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen. Schätzungen auf fundierter empirischer Grundlage sind nicht ausgeschlossen, Schätzungen "ins Blaue hinein" laufen jedoch einem Verfahren realitätsgerechter Ermittlung zuwider.

2. Die Bemessung der Regelleistungen für Erwachsene und für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Diese Regelleistungen betrugen in den Ausgangsverfahren 345 €&xnbsp;für alleinstehende Erwachsene, 311 € für erwachsene Partner und 207 €&xnbsp;für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Zwar erweisen sich diese Beträge im Ergebnis nicht als evident unzureichend. Auch hat der Gesetzgeber mit dem so genannten Statistikmodell ein grundsätzlich geeignetes Berechnungsverfahren angewandt. Bei der Bemessung der Regelleistung von 345 € für Alleinstehende ist der Gesetzgeber jedoch mehrfach von diesem Berechnungsverfahren abgewichen, ohne sich auf andere tragfähige Kriterien zu stützen. Der festgelegte regelsatz- und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998. Die weitere Orientierung an der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes stellt einen sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Diese verfassungsrechtlichen Mängel erfassen auch die Regelleistungen für erwachsene Partner und für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. In Bezug auf die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres liegt zudem ein völliger Ermittlungsausfall beim kinderspezifischen Bedarf vor. Die Vorschrift, wonach das Sozialgeld für Kinder 60% der Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen beträgt, beruht auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums.eines Kindes. Der vorgenommene Abschlag des Gesetzgebers beruht auf einer freihändigen Setzung ohne irgendeine empirische und methodische Fundierung.
Diese Verfassungsverstöße sind in der Zwischenzeit auch nicht durch die Mitte 2009 in Kraft getretenen §§ 24a und 74 SGB II beseitigt worden.

3. Das SGB II verstößt in einer weiteren Hinsicht gegen das Grundgesetz. Es sieht keine Leistungen für solche dauerhaften atypischen Bedarfe vor, die den Festbetrag der Regelleistung übersteigen und deren Deckung zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich ist. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen verpflichtet, eine gesetzliche Härtefallregelung in Gestalt eines Anspruchs auf Deckung dieses besonderen Bedarfs vorzusehen.

4. Die Erklärung der Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht bezieht sich nicht nur auf die zur Prüfung vorgelegten Vorschriften, sondern auch auf ihre späteren Fassungen und Nachfolgeregelungen."




Die Verfassungsrichter bestätigten den Gesetzgebern schlechte Arbeit geleistet zu haben und verpflichteten die Regierung zu einer Neuberechnung. Bedauerlicherweise bot die Urteilsbegründung zu viele Unschärfen in der Forderung, so dass sich die Merkel'sche Regierungskoalition hinsichtlich der Arbeitsqualität nicht gebessert haben dürfte.





" 1.Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

2.Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

3.Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

4.Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.




Damit erreichte die Kritik von Sozialrechtlern und Sozialverbänden erstmals die höchste deutsche Gerichtsbarbeit.

Es ist Zeit einmal die verfassungsrechtliche Fachkompetenz der Sozialgerichtsbarkeit zu hinterfragen.

  • Kurz gesagt: Wie viele Richter beschäftigen sich (fast) ausschließlich mit dem ALG II?
  • Wie viele haben gemerkt, dass hier verfassungsrechtliche Unvereinbarkeiten vorliegen?
  • und, was noch wichtiger ist: wie viele Richter haben überhaupt gehandelt?

Immerhin reden wir hier über Missachtung des Grundgesetzes durch die "Bürger-Treter".

Die Richter beanstandeten Verletzungen der Menschenwürde (Art 1 GG), des Sozialstaatsgebotes (Art 20 GG) und auch des Schutzes der Familie (Art 6 GG) durch die Nichtgewährung von Sonderbedarfen, wie sie beispielweise regelmäßig durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts regelmäßig anfallen.







I. Grundgesetz




Art. 1, 20, 6 GG

Stand: 23.05.1949
Art. 1, 20, 6 GG

Stand: 21.07.2010
Art 1 GG
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


Art 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
 
 



Art 6 GG
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art 1 GG (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


Art 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.    (erweitert 1968)


Art 6 GG
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.






II. Erste Anfrage

09.11.2011

Die Verfassungsrichter rügen mehrfache Verletzungen der Artikel 1, 20 und 6 des Grundgesetzes.

Staats- und Verfassungsrecht gehören bereits zum Basiswissen im Rahmen des Jurastudiums. Von daher muss zwingend vorausgesetzt werden können, dass auch die Richter der Sozialgerichtsbarkeit die Verfassungskonformität grundsätzlich in ihren Entscheidungen prüfen und berücksichtigen.

Nach meiner Kenntnis hat nur die 14. Kammer des Bundessozialgerichts in zwei Vorlagebeschlüssen das Verfassungsgericht angerufen. Außerdem hat die 6. Kammer des Hessischen Landessozialgerichts verfassungsrechtliche Bedenken begründet.

Das nur so wenige Richter trotz fachkompetenter und öffentlicher Kritik über die fehlende Verfassungskonformität der Regelleistungen überhaupt weiter nachgedacht haben, kann man nur als Amutzeugnis für die Rechtskompetenz und -sicherheit der mit dem SGB II/SGB XII befaßten Sozialrichter in Deutschland umschreiben.

Vor allen anderen Bevölkerungsgruppen muss man bei Richtern von Berufswegen die Kenntnis, Bedeutung und Wirkung der Grundrechte voraussetzen dürfen.




III. Zweite Anfrage

Nachdem sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Landessozialgericht und das Bundessozialgericht nicht zur Sache äußern konnten oder wollten, wurde auf die einzelnen Justizministerien der Länder verwiesen.





III. Antworten und Auswertung

Zunächst ist festzustellen, dass die Erfassung der Richterstellen der SGB II-Rechtsprechung erst ab 2007 erfasst wurden. Darüber hinaus ist der Einsatz der Sozialrichter nicht immer eindeutig nur ausschließlich auf das SGB II ausgerichtet.

Die Aufgabenfelder der Sozialgerichtsbarkeit umfassen alle nachfolgend genannten Rechtsfragen:
  • Arbeitslosenversicherung
  • Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
  • Kindergeld/Erziehungsgeldangelegenheiten
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Sonstige Angelegenheiten
  • Sozialhilfe (SGB XII)
  • Unfallversicherung
  • Vertragsarztangelegenheiten



Herausragend dabei ist allerdings, dass das Hartz IV-Gesetz zu einer unvergleichlichen Klageflut geführt hat. So stieg nicht nur die Zahl der Richter, die im Bereich des Sozialrechts tätig sind kontinuierlich an, sondern auch die prozentualen Anteile der Hartz IV-Rechtsprechung im Verhältnis zu den anderen Sachthemen weisen eine deutliche Zunahme auf.
Diesem Trend suchte die Politik massiv entgegen zu wirken, indem die Hürden für die Betroffenen immer höher gelegt wurden. So wurde der Beschwerdewert für die Klagen vor den Landessozialgerichten auf 750,00 € angehoben, was zu einer weiteren massiven Einschränkung der Rechte der ALG II-Leistungsberechtigten geführt hat.
Mit zunehmendem Bekannt werden der Schlechtleistung der ARGEN und Jobcenter in der Öffentlichkeit im Blick auf massiv rechtsfehlerhafte Bescheide und dem Widerstand der Leistungsberechtigten in der Rechtswahrnehmung vor Gericht, wurden per Gesetz die Möglichkeiten der Nachforderung eingeschränkt, indem die Anfechtbarkeit falscher Bescheide durch so genannte Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X beschnitten wurde. Während zuvor eine Überprüfung innerhalb von vier Jahren möglich war, wurde die Frist auf nur noch ein Jahr verkürzt.
Eine Vielzahl früherer Bescheide bleiben somit nach wie vor falsch und die Leistungsberechtigten bleiben die Geschädigten, es wird nicht mehr Gerichtsbekannt . . .





Richterstellen der Sozialgerichtsbarkeit:     gesamt / ALG II

lfd.Nr.
Bundesland
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
ALG II: ?%
1
Bundesministerium der Justiz
-
2
Baden-Württemberg
140
146 / 25,43
146 / 28,81
160 / 34,13
164 / 35,53
-
17 % ⇒ 22 %
3
Bayern
-
4
Berlin 56,60 / ? 61,22 / ?
68,26 / 24,72
72,83 / 40,45
86,39 / 48,45
104,74 / 59,32
104,31 / 59,47
36 % ⇒ 57 %
5
Brandenburg (LSG)
-
-
-
46,14 /  2,35
49,56 /  3,16
50,16 /  3,35
51,58 /  3,87
51,00 /  4,84
5 % ⇒ 9 %
5
Brandenburg (SG)
-
-
-
40,32 / 14,58
42,72 / 20,52
47,54 / 23,21
55,76 / 27,66
58,14 / 31,53
36 % ⇒ 54 %
6
Bremen
 9,82 /  4,14
10,10 /  4,80
-
42 % ⇒ 48 %
7
Hamburg (LSG)
10,90 /  0,28
 9,65 /  0,30
10,48 /  0,45
11,10 /  1,00
-
3 % ⇒   9 %
7
Hamburg (SG)
34,85 /  9,24
33,81 / 10,51
33,24 / 11,95
33,95 / 14,02
-
27 % ⇒ 41 %
8
Hessen 88 / ? 97 / ? 99 / ? 100 / ? 104 / ? 108 / ? 112 / ? 112 / ?
ca. 30 %
9
Mecklenburg-Vorpommern
28,32 /  9,57
38,56 / 17,74
44,69 / 23,63
44,76 / 23,93
-
34 % ⇒ 53 %
10
Niedersachsen (LSG) 31,55 / ? 35,77 / ? 40,68 / ? 40,92 / ?
40,67 /  6,10
41,72 /  6,30
-
ca. 15 %
10
Niedersachsen (SG) 75,50 / ? 82,48 / ?
 85,70 / 12,88
100,26 / 32,88
102,15 / 35,69
112,18 / 38,11
-
15 % ⇒ 34 %
11
Nordrhein-Westfalen (LSG)
-
59,23 / ? 61,17 / ?
63,09 / 3,49
66,16 / 4,59
64,78 / 4,76
60,63 / 6,41
59,61 / 6,91
6 % ⇒ 12 %
11
Nordrhein-Westfalen (SG)
-
170,64 / ? 186,41 / ?
188,14 / 42,06
188,35 / 50,26
198,72 / 57,52
206,51 / 63,14
210,99 / 63,26
22 % ⇒ 30 %
12
Rheinland-Pfalz 66 / ? 66 / ? 67 / ? 70 / ? 76 / ? 76 / ? 78,50 / ?
13
Saarland
? /  1,85
? /  2,00
? /  1,85
-
14
Sachsen
? / 10-15
? / 23,22
? / 45,61
15
Sachsen-Anhalt
? / 20,65
? / 31,21
? / 35,97
? / 39,88
-
16
Schleswig-Holstein 40-47 / ? 52 / ? 55 / ? 55 / ? 71 / ? 71 / ? 71 / ?
17
Thüringen
? / 22,36
? / 28,11
? / 27,68
? / 33,52
? / 37,19
18
gesamt
-


Das sind schätzungsweise 500 Richter. Und nur ganz wenige haben etwas gemerkt.






Während einige Ministerien in der Beantwortung der einfachen Fragen keine Hürden erkennen konnten, sperrten sich andere vehement. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg verweigerte die Auskunft nach dem IFG, mußte dann aber gegenüber einem Journalisten auf der Grundlage dees Presserechts die gleiche Frage dennoch beantworten. Die Antwort auf die Presseanfrage erfolgte am 02.04.2012.

Auch das Staatsministerium der Justiz und für Europa des Freistaat Sachsen mit Sitz in Dresden bockte und verweigerte die bürgerliche Anfrage nach dem IFG und wurde ebenfalls mit einer Presseanfrage in gleicher Sachen angeschrieben. Die Antwort auf die Presseanfrage erfolgte am 03.04.2012.

Da kann kaum überraschen das auch das Bayrische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen der Geheimniskrämerei weiterhin anhängt. Mit Schreiben vom 17.04.2012 wurde der Anspruch auf Auskunft verneint und abgewiesen. Es darf gefagt werden, warum staatlich finanzierte Behörden dermaßen Bürgerresistent sind?






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Entscheidungsdatenbank der Sozialgerichtsbarkeit

mit 43.679 Urteilen im Volltext (Stand: 20.02.2012)
mit 52.009 Urteilen im Volltext (Stand: 27.02.2014)
mit 58.049 Urteilen im Volltext (Stand: 27.12.2015)
mit 68.153 Urteilen im Volltext (Stand: 20.12.2018)
mit 72.152 Urteilen im Volltext (Stand: 15.06.2020)







                       
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