Ungeachtet der Festschreibung eines soziokulturellen Existenzminimums als unverfügbares "Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. "
2012:
2011: 912.000 Sanktionen 2010: 2009: 2008: 2007: 2006: 2005: Praxishandbuch-Sozialgerichtsgesetz . |
I. Gesetz |
§ 31 SGB II Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II Stand: 21.03.2005
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§ 31 Pflichtverletzungen, § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen, § 31b Beginn und Dauer der Minderung § 32 Meldeversäumnisse Stand: 13.05.2011
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(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer
ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20
maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn 1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen, 2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. (2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt. (3) Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom Hundert kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend 1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, 2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt, 3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. (5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Absatz 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. (6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 17 feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren. |
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz
schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis 1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, 2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, 3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn 1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, 2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, 3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder 4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen. (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren. (3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. (4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. § 31b Beginn und Dauer der Minderung (1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. (2) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. § 32 Meldeversäumnisse (1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend. |
Sanktionsstatistik der BA
Sammlung von Studien zu den Auswirkungen von Sanktionen |
II. Erste AnfrageNach Medienberichten wurden im Jahr 2010 weit über 800.000 Sanktionen verhängt. Dem gegenüber stehen Zahlen von erfolgreichen Reklamationen, Widersprüchen und Klagen vor den Sozialgerichten von bis zu 50%. Aber nur etwa 10% der Sanktionierten legen überhaupt Rechtsmittel ein. Welchen Zahlen soll man nun glauben? Welche Fragen muss man stellen? Fakt ist offensichtlich, dass eine erschreckend große Zahl von Sanktionen einer gerichtlichen Prüfung nicht Stand hält. Dabei wurde gerade der Sanktionsparagraf mehrmals nachverschlechtert. - Und jede einzelne rechtswidrige 10%-Sanktion bedeutet eine Kürzung tief unter das so genannte soziokulturelle Existenzminimum. Bereits aus dem Grund bedeutet jede Sanktion eine Verhöhnung des Grundgesetzes, eine Missachtung der Verfassung. IFG-Anfrage erste Antwort Im 2. Teil der Antwort wird klargestellt, dass die statistische Erfassung der Sanktionen mit einer dreimonatigen Verzögerung erfolgt und abschließend in die Statistik einfließt, spätere Änderungen sind zwar noch möglich, werden aber nicht in der Statistik nicht mehr berücksichtigt. Daraus folgt logischerweise, dass eine Bereinigung der Sanktionsstatistik so gut wie ausgeschlossen ist, da bereits normale Widersprüche und Klagen eine Bearbeitungsdauer von mehr als drei Monaten benötigen. Bestenfalls Sanktionsrücknahmen beim klärenden Gespräch mit dem Fallmanager oder Klageverfahren im Einstweiligen Rechtsschutz könnten zeitnah aus der Statistik wieder gelöscht werden. Aber selbst die Abwicklung im ER-Verfahren kann mehr als drei Monate in Anspruch nehmen. Um verlässliche Zahlen zu generieren ist es erforderlich, die Widerspruchs- und Klagestatistik hinzuzuziehen und so aufzurechnen. Eingabemaskte der Bundesagentur
In der Eingabemaskte für die Sanktionen werden folgende Daten erfasst: Beginn und Ende der Sanktion (Datum• ) • Ende der Zählwirkung (Datum) • Datum des sanktionsbegründenden Ereignisses • Datum der Erfassung des Sanktionstatbestandes • Auswahl des Sanktionsgrundes • Auswahl, ob es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handelt • Auswahl, ob Mehrbedarfe gemindert werden sollen sowie ggf. die Eingabe in welcher Höhe die Minderung erfolgen soll • Auswahl, ob Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemindert werden sollen sowie ggf. die Eingabe in welcher Höhe die Minderung erfolgen soll • Höhe der Sanktion Eingabemaske für Sanktionen - Anhörung
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III. Zweite AnfrageDie zweite Anfrage hatte das Ziel in Erfahrung zu bringen, welche Daten zu einzelnen Sanktionsmeldungen bei der Bundesagentur für Arbeit erfasst werden und ob möglicherweise anhand der Bedarfsgemeinschaft-Kenn-Nr. (BG-Nr.) weitere Datenrecherchen möglich wären.Darüber hinaus wurde nachgefragt, ob möglicherweise sämtliche Mitarbeiter der Bundesagentur und Jobcenter deutschlandweit Zugriff auf die Datensätze hätten. ![]() zPDV - Kundendatenblatt
In der Antwort der BA wird die Kundennummer der Zentralen Personendatenverwaltung (zPDV)zugeordnet, die BG-Nr. jedoch dem Auszahlungsprogramm A2LL. Über die Datenerhebung bei Sanktionen ist diese Antwort eher ausweichend. Laut Eingabemaske (oben) werden wohl doch präzisere Daten erhoben. Zwischen der vorgetragenen, beabsichtigten Auswertung und den tatsächlichen Möglichkeiten einer detaillierten Datenanalyse besteht wohl ein kräftiges Erweiterungspotenzial. Außerdem schließt die Antwort auch die deutschlandweiten Zugriffsmöglichkeiten sämtlicher BA und JC-Mitarbeitern einen deutschlandweiten Datenzugriff nicht abschließend aus. |
III. Dritte Anfrage |
Rekord bei Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher |
Urteile zum Thema:
Infos zum Thema: 2002 lokale Zielvereinbarung - JC Wilhelmshaven . (17 S.) Sanktionssquoten im SGB II-Bezug 2007 - 2011 . Während die Zahl der Erwerbsfähigen sinkt, stieg die Zahl der Sanktionen kontinuierlich an. Erwerbstätigkeit und Leistungsbezug nach dem SGB II, 2007 -2011 in % aller erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und nach Art der abhängigen Beschäftigung . "Immer noch sind im Jahresschnitt 2011 mehr als 6,5 Millionen Menschen auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld angewiesen. Sie sind hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen nicht aus eigener Kraft, d.h. aus eigenem Einkommen sichern können. Unter den Hilfeempfängern zählen etwa 73% als erwerbsfähig und 27 % als nicht erwerbsfähig (hier handelt es sich im Wesentlichen um Kinder unter 15 Jahren)." |