Mit der Gesetzesänderung im SGB II zum 01.01.2011 wurden die Anspruchsberechtigungen für Sozialleistungen dahingehend verschärft, dass viele Leistungen ausschließlich nur auf eigenen Antrag gewährt werden. Das gilt besonders auch für die Erstausstattung der Wohnung.
Unter dem Titel "Pauschalierung einmaliger Bedarfe nach § 23 III SGB II und § 31 SGB XII im Märkischen Kreis" wurde im August-Oktober 2008 eine Studie in Auftrag gegeben, um u.a. die Kosten der Erstausstattung zu ermitteln. In dieser Studie wurden Preise mit Versandhäusern, Secondhand-Läden und Sozialkaufhäusern abgeglichen. Im Ergebnis dann wurden Sachwerte für die Einzelbedarfe festgelegt. Pauschalierung einmaliger Bedarfe nach § 23 III SGB II und § 31 SGB XII im Märkischen Kreis Übersichtstabelle auf S. 42 Diese Neubewertung ersetzt die Liste für die Bewilligung der Erstausstattung aus dem Jahr 2007.
Musterantrag auf einmalige Beihilfen
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I. Gesetz |
§ 23 SGB II Stand: 21.03.2005
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neu: § 24 SGB II Stand: 13.05.2011
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§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. (2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden. (3) Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. |
§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen. (2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden. (3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. (5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. (6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte. |
II. Erste AnfrageAm 06.04.2011 wurde die vom Märkischen Kreis in Auftrag gegebene "Dokumentation zur Pauschalisierung einmaliger Bedarfe" mit einer einfachen Mail-Anfrage angefordert. Die knappe Antwort ging zunächst unbefriedigend aus. Immerhin wurde mitgeteilt, dass für Grundsicherungsempfänger nach § 31 SGB XII keine Pauschalen gelten. Vielmehr würden individuelle Bedarfe ermittelt und gewährt. |
III. Zweite AnfrageMit der Präzisierung des Anfragebegehrens in einer zweiten Mail, erfolgt die Beantwortung erfreulich zügig. Die von August - Oktober 2008 durchgeführte Untersuchung stellt auch in der Anwendung jedoch lediglich eine Richtlinie für die Ermessensentscheidungen im Einzelfall da.Pauschalierung einmaliger Bedarfe nach § 23 III SGB II und § 31 SGB XII im Märkischen Kreis (40 Seiten, pdf) Die Präzisierung in den Handlungsanweisungen des Jobcenters Märkischer Kreis muss noch hinterfragt werden. Außerdem ist festzustellen, dass die Ermittlungsvorgaben der Verbrauchszahlen an etlichen Stellen bereits Schwachpunkte ausweisen. Als einige markante Defizite sind zu benennen: So bleibt unter dem Strich festzustellen, dass im Zweifelsfall die Sozialgerichtsbarkeit allein über die Angemessenheit der Leistungen im Einzelfall zu entscheiden hat. |
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