IFG Anfrage 005

Sanktionspraxis im Märkischen Kreis




Die Erhebung von Bußgeldern, den so genannten Sanktionen, gehört zu den zweifelhaften "Errungenschaften" der schröderschen Arbeitsmarktpolitik. Existenzgefährdende Strafen bis tief unter das soziokulturelle Existenzminimum sind seit 2005 Behördenpraxis.

Ernst zu nehmende Untersuchungen bezüglich einer "Erfolgsbilanz" der Integrationsverbesserung durch solche Maßnahmen gibt es nicht.Auch staatliche Gutachten über psychische, soziale und materielle Auswirkungen auf die Betroffenen werden vorsorglich nicht in Auftrag gegeben.

Untersuchungen und Dokumentationen von Sozialverbänden, Erwerbslosenberatungsstellen und freien Träger bestätigen jedoch übereinstimmend: Sanktionen machen krank.
Sie sind nutzlos als Hilfe zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt; sie stürzen Betroffene in Überschuldung und Obdachlosigkeit und bisweilen in die Beschaffungskriminalität.

Sanktionen verstärken Depressionen und Aggressivität und sind bereits Auslöser geworden für Todesfälle, Suizide, Fehlgeburten und selbst ein erster Fall von Hungertod in Deutschland ist in den Medien dokumentiert.
An Stelle einer positiv aktivierenden Hilfestellung, blockieren die Sozialbehörden die ohnehin existentiell Bedrohten zusätzlich.
Nicht wenige Betroffene fühlen sich den destruktiven Schikanen der Gesetzgebung ohnmächtig ausgeliefert.

Wieder andere starten Amokläufe. Nachweisbar ist auch eine Zunahme von Gewaltbereitschaft. Das belegt zumindest eine Untersuchung der Unfallkasse des Bundes.
abba - Arbeitsbelastung und Bedrohungen in Arbeitsgemeinschaften nach Hartz IV    .


weiterführende Infos zum Thema Sanktionen






I. Gesetz

§ 31 SGB II Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II

 
 
Stand: 21.03.2005
   § 31 Pflichtverletzungen,
   § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen,
   § 31b Beginn und Dauer der Minderung
   § 32 Meldeversäumnisse
Stand: 13.05.2011
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen,
insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,
2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.
(3) Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom Hundert kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend
1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder
b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Absatz 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
(6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 17 feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren.






















(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren.
(3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
(4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

§ 31b Beginn und Dauer der Minderung
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

§ 32 Meldeversäumnisse
(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend.





II. Erste Anfrage



2008-12-28  
Die hier nachgefragten Informationen sollen helfen, die "Rückseite" der Sanktionspraxis transparenter zu machen.
In einer ersten umfangreichen IFG-Anfrage wurde z.B. nach der Anzahl der Sanktionen und Klagen in den Jahren 2007-2008 gefragt.
Hinter jeder Sanktion stehen Menschen am Existenzminimum. Und jede Kürzung, ob um "nur" 10% oder 30% ist bereits eine Gewissensfrage für mündige Bürger.
Das SGB II sieht aber selbst Sanktionen von 60% und auch 100% vor, im schlimmsten Fall werden auch Miete und Heizung gekürzt. Der Versicherungsschutz entfällt dann komplett.

Bereits die erste IFG-Anfrage zeigt, dass viele der beim JobCenter Märkischer Kreis verhängten Sanktionen nie hätten vollstreckt werden dürfen, weil ihnen nicht einmal diese "mutierte Form der Gesetzgebung" eine Rechtsgrundlage für solche Sanktionen gibt.

Für gewöhnlich bemühen sich mental gesunde und geistig reife Menschen solche Leistungskürzungen bereits im Vorfeld zu vermeiden, oder im schlimmeren Fall zu entkräften und somit abzuwenden. Sie argumentieren und tragen ihre entlastenden Argumente vor. Der Gesetzgeber nennt so ein Argument einen "wichtigen Grund", hat aber vorsorglich versäumt solche beispielhaft zu benennen und wie die Formular-Vorgaben zeigen, genügt dem Sachbearbeiter ein einziges Häkchen, um einen Entlastungsvortrag zunichte zu machen und die Vollstreckung anzuordnen. Ist die Vollstreckung dann erst einmal veranlasst worden, so kann der langfristige Widerspruchs- und Klageweg dann nach Monaten oder sogar Jahren die Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides feststellen und die Behörde verurteilen die Leistungen nachzuzahlen.

Das verfassungsgemäß zugesagte "Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums" hat zwar als Gewährleistungsrecht "neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung." und "ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden" BVerfG, 1 BvL 1/09; wird aber in der verfassungsmäßig zweifelhaften Sanktionsanwendung im SGB II insgesamt ignoriert.

In der Sozialrechtsprechung in Besonderheit dokumentiert jeder gewonnene Widerspruch und jede einzelne gewonnene Klage ein weiteres Beispiel von Verfassungsrechtsverletzung durch eine Sozialbehörde.

Der alte Rechtsgrundsatz "In dubio pro reo." ("Im Zweifel für den Angeklagten") hätte verdient endlich vom Strafrecht auch auf das Sozialrecht übertragen zu werden.



Stufen der Qualitätssicherung

Für gewöhnlich geht jedem Widerspruch ein Klärungsgespräch oder eine Anhörung voraus.
Das ist die erste Stufe der Qualitätssicherung in unserem Sozialsystem:
der Sachbearbeiter prüft sich selbst . . .

Und auch auf der zweiten Stufe der Qualitätssicherung entscheiden Sachbearbeiter des JobCenters über ihre Arbeitskollegen. Dies geschieht in Abhängigkeit der hausinternen Dienstvorgaben. Denn auch die Widerspruchstelle ist selbstverständlich von derselben Geschäftleitung finanziell abhängig.

Erst die dritte Stufe der Qualitätssicherung ist "außer Haus angesiedelt" und formal unabhängig.
Die Sozialgerichte bewerten die Einzelschicksale mit einem gewissen Abstand.
Leider aber auch mit der Distanz zur Lebenswirklichkeit im Hartz IV-Bezug.
In der Aktenbearbeitung ist die SGB II-Gesetzgebung der Mittelpunkt.
Angrenzende Rechtsgebiete werden nur unzureichend einbezogen.

Bei der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 über die Festsetzung der Regelsätze in dem Verfahren  1 BvL 1/09  formulierte der Vorsitzende Richter Hans-Jürgen Papier ganz schlicht: Hartz IV ist verfassungswidrig. Die Regelsatzbemessung genügt nicht. Die Richter forderten die Bundesregierung auf die Regelsätze realitätsnah, nachvollziehbar und transparent neu zu berechnen.

Und so gut wie kein Sozialrichter hat dies zuvor bemerkt?

Die Landessozialgericht und das Bundessozialgericht sind weitere Instanzen der Qualitätssicherung. Manche Sanktionen wurden erst in der "5. Instanz" rechtskräftig verurteilt . . .


2009-01-15    Antwort auf die Anfrage vom 28.12.2008   (5 S.)    .
 


2012-10-20     eine weitere IFG Anfrage aus aktuellem Anlass soll die bereinigte Statistik für den Märkischen Kreis verdeutlichen. Der Iserlohner Kreisanzeiger hatte unter dem Titel "Sanktionsquote deutlich gesunken"   . die Stellungsnahme des Geschäftsführers des Jobcenter MK veröffentlicht.

Die Sanktionspraxis im Märkischen Kreis wirft weitere Fragen auf, da die Zahlen bestenfalls die unbereinigte Statistik ausweisen.
    1. Es wird beantragt, die vollständigen Sanktionszahlen für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2011,
         sowie für die ersten Monate 2012 zu benennen.
    2. Wie viele Widersprüche wurden jeweils pro Jahr eingelegt?
    3. Wie viele Sanktionen wurden im Widerspruchsverfahren aufgehoben?
    4. Wie viele Widerspruchsbescheide wurden mit Klagen angegriffen?
    5. Wie viele Sanktionen wurden vor Gericht ganz oder teilweise aufgehoben?
    6. Wie viele 100%-Sanktionen wurden in den Jahren 2005-2012 verhängt?



Jahr
Sanktionen
Widersprüche
davon
 erfolgreich 
 Erfolgsquote 
  /  
Klagen
Urteile
davon
 erfolgreich 
 Erfolgsquote 
2005
  /  
2006
  /  
2007
6333
631
176
27,5%
  /  
78
34
6
18%
Jan-Aug/2008
4735
469/472
184
36,9%
  /  
74
55
32
58%
2009
4104
376
  /  
2010
4703
343
  /  
2011
4418
289
  /  
Jan-Jun 2012
2088
133
  /  

Die Angaben zu den erledigten Verfahren umfassen auch Verfahren aus den Vorjahren.



Wohnungslosenhilfe

Bei 100%-Sanktionen mit Wohnungsverlust
wird auf andere Sozialhilfeträger verwiesen.
Das ist wirklich Hilfe aus einer Hand.
(Foyer JobCenter Märkischer Kreis)

"Eine gesonderte Statistik, aus der Räumungsklagen aufgrund von Sanktionen in Höhe von 100 % hervorgehen,
wird seitens der ARGE Märkischer Kreis nicht erhoben."






III. Zweite Anfrage

Eine weitere Anfrage am 02.02.2011 hatte Sanktionen in Verbindung mit Arbeitsgelegenheiten im Fokus.
Um eine bessere Übersicht der internen Verfahrensabläufe zu erhalten, wurde zunächst, um die Übersendung aller Formulare, sowie die Screenshots der Eingabemasken gebeten.

2011-03-08    Das Antwortschreiben wurde per Mail zugestellt. Allerdings wurde dem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen. So wurde nur ein Screenshot übersandt, und nach Aussage der Pressestelle sei eine lokale Datenanalyse,nicht möglich, weil die Daten zentral bei der BA erfasst würden.


1. Muster, Datenmasken und Vordrucke

zur hausinternen Bearbeitung von Sanktionen

U25_tn.jpg       Uebersichtsbogen_Sanktionen_tn.jpg       Ue25_tn.jpg      
Sanktionsverfügung_U25_März 2010.pdf
     
Sanktionsverfügung_Ü25_März 2010.pdf
     
V_Übersichtsbogen_Sanktionen1.pdf
     


Bereits der "Übersichtsbogen Sanktionen" läßt erkennen, dass das Ziel offensichtlich nicht die Vermeidung von Sanktionen sein kann. 24 Felder sind vorgesehen, um möglichst viele Sanktionen dokumentieren zu können. Jedem Sanktionierten ist ein solcher Bogen zugedacht und wird in der Akte vorgehalten.



Sanktion_Anhoerung.jpg
Eingabemaske Anhörung BK-Text.pdf








Link zur    Sanktionsstatistik der BA



2. Übersicht der Träger von Ein-Euro-Jobs im Märkischen Kreis

Anzahl der Maßnahmen zwischen 2005 und 2010 nach Trägern

  • Träger der Ein-Euro-Jobs im Märkischen Kreis




  • IV. Dritte Anfrage

    Mit der neuen Anfrage soll ein Verständnis für die Datenbankstruktur der Bundesagentur und die gesammelten Informationen gewonnen werden.
    Anhand der Konkretisierung auf das Thema Sanktion bleibt eine bestimmte Übersichtlichkeit trotz der Datenfülle gewahrt.
    Im Weiteren soll in Erfahrung gebracht werden, wie hoch die jährliche Gesamtzahl der bundesweiten Sanktionen wirklich ist. Das veröffentlichte Zahlenmaterial lässt nämlich beispielsweise nicht erkennen, ob alle tatsächlich verhängten Sanktionen beziffert werden, oder ob die Zahl bereits bereinigt wurde. Die Zahl der erfolgreichen Rücknahmen, gewonnenen Widersprüche und Klagen, sowie die Zahl der erledigten Vergleiche wird nicht benannt.
    Darum wird gerade nach dem Anteil der erfolgreichen Widersprüche und Klagen in der gesamten Bundesrepublik gefragt.

    Eine erste Antwort wird bis Mitte September erwartet.



    2011-08-15  Datenbankstruktur, Eingabemasken, Sanktionen





    Urteile zum Thema Sanktionen


    Infos zum Thema Sanktionen

    Zeitreihe zu Sanktionen nach Ländern   Januar 2007 bis Juni 2012     .
          Tabelle 1: Leistungskürzung durch Sanktion gegenüber eLb
          Tabelle 2: neu festgestellte Sanktionen nach Sanktionsgründen
          Tabelle 3: Bestand eLb mit mindestens einer Sanktion nach Strukturmerkmalen
          Tabelle 4: Bestand arbeitslose eLb mit mindestens einer Sanktion nach Strukturmerkmalen
          Tabelle 5: Bestand Sanktionen gegenüber eLb nach Strukturmerkmalen


    Sanktionen Juni 2012     
    .



    2012-10-16 Westfälische Rundschau  Arbeitsagentur bestraft Hunderttausende Hartz-IV-Empfänger .









                           
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