"Seit ich eine Einladung zum Jobcenter erhielt, fühlte ich mich krank.";
"Tagelang habe ich meine Post nicht aufmachen können.";
"Ich habe die ganze Nacht vorher kaum schlafen können.";
Mit der Einführung der Hartz-Gesetze wurde eine massive Absenkung der sozialen Grundversorgung in Deutschland eingeleitet. Diese konkrete existenzielle Bedrohung führt bei vielen Betroffenen zu psychischen Belastungen. Selbst gestandene Menschen, die über Jahrzehnte ihr Leben erfolgreich bestritten haben, fühlen sich plötzlich entwertet, hilflos und einer Behörde ausgeliefert. Sanktionsandrohungen, Bevormundung und Niedriglohn lösen vermehrt Ängste aus. In dieser gespannten Situation kann es hilfreich sein, wenn Geprächstermine in Begleitung eines Beistandes wahrnommen werden. Als unbeteiligter Gesprächsteilnehmer kann dieser vermittelnd einwirken und außerdem als Augen- und Ohrenzeuge das Gepräch mitprotokollieren. |
SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz§ 13 Bevollmächtigte und Beistände 1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen dasVerwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. DerBevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behördegegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen. (3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt. (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt im Sinne des Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs. 6 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzesbezeichneten Personen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind. (6) Bevollmächtigte und Beistände können vom schriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind. (7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistandzurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam. |
In dieser "Hinzuziehung eines Beistandes" bescheinigen Kunden, dass die Person, die mit Ihnen gemeinsam den Raum betritt, auch als Beistand gewünscht ist . . . |